Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed

Geblitzt mit PoliScan Speed Vitronic

In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.PoliScan

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer „Blackbox“ kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

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