Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Werkstatt, Gutachten und fiktive Abrechnung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten verlangen (§ 249 BGB). Zu unterscheiden sind die tatsächliche Reparatur anhand einer Werkstattrechnung und die fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Schadengutachtens.

Konkrete Reparaturabrechnung

Wird das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert, ist grundsätzlich der erforderliche Wiederherstellungsaufwand ersatzfähig. Auch bestimmte Mehrkosten einer beauftragten Werkstatt können unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko dem Schädiger zugeordnet sein. Ob und in welcher Weise ein noch nicht bezahlter Rechnungsbetrag verlangt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis

Wer nicht reparieren lässt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen den objektiv erforderlichen Reparaturaufwand auf Gutachtenbasis geltend machen. Umsatzsteuer ist nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die fiktive Abrechnung darf nicht mit Positionen aus einer späteren konkreten Abrechnung beliebig kombiniert werden.

Typische Kürzungen durch Versicherungen

Häufig umstritten sind Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge (UPE), Beilackierung und weitere kalkulierte Arbeiten. Eine Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein; insbesondere Alter, Wartungshistorie und Zumutbarkeit des Verweises sind zu würdigen. Pauschale Kürzungen ohne Prüfung des Einzelfalls sind nicht ausreichend begründet.

130-Prozent-Grenze und Totalschaden

Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kommt eine Ersatzfähigkeit innerhalb der sogenannten 130-Prozent-Grenze nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Dazu zählen insbesondere eine vollständige, fachgerechte Reparatur und ein erkennbares Integritätsinteresse. Lesen Sie dazu unsere Seiten zur Abrechnung des Unfallschadens und zum Totalschaden.

Gutachten und Reparaturrechnung prüfen lassen

Unsere Kanzlei prüft, welche Reparaturkosten im konkreten Fall geschuldet sind und ob die Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung rechtlich Bestand haben. Kontakt zur Kanzlei.