Neben Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand entstehen nach einem Verkehrsunfall häufig weitere Ausgaben. Viele dieser sogenannten Nebenkosten können bei entsprechender Haftung ersatzfähig sein, wenn sie unfallbedingt und erforderlich sind. Nicht jede Ausgabe wird jedoch automatisch vollständig erstattet.
Unfallkostenpauschale
Für typische kleine Auslagen wie Telefonate, Porto und Fahrten zur Schadenabwicklung wird von Gerichten vielfach eine pauschale Entschädigung anerkannt. Deren Höhe ist jedoch nicht bundesweit einheitlich. Höhere konkrete Aufwendungen müssen in der Regel gesondert dargelegt werden.
An- und Abmeldekosten
Bei einem Totalschaden und notwendiger Ersatzbeschaffung können Kosten für die Abmeldung des Unfallwagens und die Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs ersatzfähig sein. Dies gilt im Rahmen des unfallbedingt Erforderlichen.
Abschleppen, Standzeit und Bergung
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht mehr nutzbar, kommen Abschleppkosten, notwendige Bergungskosten und erforderliche Standkosten in Betracht. Gerade länger andauernde Standzeiten müssen daraufhin geprüft werden, ob sie vermeidbar waren.
Finanzierungs- und weitere Folgekosten
Unter besonderen Voraussetzungen können etwa unfallbedingte Finanzierungskosten oder andere Folgeschäden zu ersetzen sein. Ihre Ersatzfähigkeit hängt stark von Kausalität, Erforderlichkeit, Schadenminderung und Nachweis ab. Eine pauschale Zusage ist nicht möglich.
Rechtsanwaltskosten
Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall gehören die erforderlichen Anwaltskosten im Umfang der berechtigten Schadenersatzansprüche grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Bei einer Haftungsteilung sind die Auswirkungen auf die Erstattung gesondert zu prüfen.
Belege und vollständige Schadenaufstellung
Bewahren Sie Rechnungen, Quittungen und die Korrespondenz mit der Versicherung auf. Wir erfassen und beziffern die gesamten ersatzfähigen Schadenspositionen und prüfen auch kleinere Kürzungen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei.
