Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

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Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

Sind Sie in Berlin geblitzt worden? Ob Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsverstoß – ein Bußgeldbescheid kann erhebliche Konsequenzen haben. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und bietet Ihnen kompetente Unterstützung, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Geblitzt in Berlin – Was tun?

Wenn Sie in Berlin geblitzt wurden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Ein Bußgeldbescheid kann oft fehlerhaft sein – sei es durch fehlerhafte Messgeräte, falsche Standortkennzeichnungen oder unklare Beschilderungen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall auf Herz und Nieren, um mögliche Fehlerquellen zu identifizieren.

Warum unsere Kanzlei?

  1. Spezialisiert auf Verkehrsrecht: Als erfahrene Anwälte aus Berlin kennen wir die Besonderheiten der Berliner Verkehrsüberwachung, einschließlich spezifischer Herausforderungen bei Blitzerstandorten wie dem Hardenbergplatz oder der Stadtautobahn.
  2. Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, ob es um ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder die Abwehr eines Bußgelds geht.
  3. Erfolgreiche Verteidigung: Unsere Kanzlei in Berlin hat zahlreiche Verfahren eingestellt oder Bußgelder reduziert, insbesondere bei Messfehlern oder unklaren Verkehrsführungen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Messfehler aufdecken: Wir prüfen die Messung auf technische Mängel und Messfehler.
  • Verkehrssituation analysieren: Unsere Experten analysieren die örtlichen Gegebenheiten und klären, ob eine Verstoß-Beschilderung korrekt war.
  • Einspruch einlegen: Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Berlin: Typische Blitzerstandorte

In Berlin gibt es zahlreiche bekannte Blitzer, darunter die Messstellen an:

  • Stadtautobahn A100
  • Hardenbergplatz
  • Kaiserdamm
  • Potsdamer Platz
  • Osloer Straße/Koloniestraße (Rotlicht)
  • Ernst-Reuter-Platz (Rotlicht)
  • Suermondstraße
  • Urbanstraße
  • Wichertstraße
  • Andreasstraße
  • Bundesallee
  • und hunderte Messstellen mehr

In der Regel kommt es häufig zu Streitigkeiten über die korrekte Messung und Beschilderung. Auf vielen Straßen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/7 reduziert. Dort wird vermehrt geblitzt in Berlin .

So unterstützen wir Sie bei einem Blitzer-Verstoß

  1. Prüfung des Bußgeldbescheids: Wir analysieren die Rechtslage und prüfen Messprotokolle sowie die Einspruchsfrist.
  2. Strategieentwicklung: Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie – von der Anfechtung der Messung bis hin zur Vermeidung eines Fahrverbots.
  3. Vertretung vor Gericht: Sollte der Fall eskalieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise vor Gericht zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – Ihr Partner bei Verkehrsrecht in Berlin

Lassen Sie uns Ihren Fall unverbindlich prüfen! Unsere Kanzlei ist Ihr verlässlicher Partner für Verkehrsrecht in Berlin. Egal, ob Sie geblitzt wurden oder ein Fahrverbot droht – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Konsequenzen zu vermeiden.

Jetzt Beratung anfragen – Wir sind für Sie da! TEL.: 030 226 35 71 13

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot

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Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 24.01.2024 – Aktenzeichen: 21 ORbs 6/24

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat in einem wegweisenden Beschluss erneut die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hervorgehoben. Besonders bei qualifizierten Rotlichtverstößen, die häufig mit einem Fahrverbot geahndet werden, muss die individuelle Verkehrssituation umfassend gewürdigt werden. Der Beschluss zeigt eindrücklich, dass eine starre Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht in jedem Fall angemessen ist.


Hintergrund des Falls: Rotlichtverstoß auf der Linksabbiegerspur

Der Betroffene war auf einer markierten Linksabbiegerspur bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Statt jedoch abzubiegen, wechselte er im Kreuzungsbereich auf eine Geradeausspur, die durch ein grünes Signallicht freigegeben war. In der Folge wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, der eine Geldbuße von 280 € und ein Fahrverbot von einem Monat vorsah.

Das Amtsgericht Stralsund verschärfte die Strafe im anschließenden Verfahren erheblich: Es verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 2.000 € und einem Fahrverbot von drei Monaten. Das Gericht begründete dies mit Voreintragungen im Fahreignungsregister sowie weiteren Verkehrsverstößen des Betroffenen, ohne jedoch näher auf die konkrete Verkehrssituation einzugehen.


Die Entscheidung des OLG Rostock

Das OLG Rostock hob den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände erforderlich ist, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Ordnungswidrigkeit grundsätzlich gegeben
    Das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur stellt gemäß § 37 Abs. 2 StVO eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn der Betroffene anschließend auf eine durch Grünlicht freigegebene Geradeausspur wechselte.
  2. Fehlende abstrakte Gefährdung
    Entscheidend für die Rechtsfolgen ist, dass durch das grüne Signallicht auf der Geradeausspur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Kreuzung war für Querverkehr gesperrt, sodass weder querende Fahrzeuge noch Fußgänger gefährdet wurden.
  3. Erforderliche Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots
    Das Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV dient dazu, Gefahren durch Querverkehr bei Rotlichtverstößen zu verhindern. Liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine solche Gefahr ausschließen, muss das Gericht prüfen, ob ein Fahrverbot dennoch verhältnismäßig ist.

Praktische Relevanz für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass qualifizierte Rotlichtverstöße nicht pauschal mit der Verhängung eines Fahrverbots geahndet werden dürfen. Vielmehr sind die individuellen Umstände der Verkehrssituation sorgfältig zu würdigen. Besonders bei außergewöhnlichen Konstellationen, wie einem Wechsel auf eine grün freigegebene Fahrspur, kann die abstrakte Gefährdung fehlen.

Für Verteidiger in Bußgeldverfahren ergibt sich aus dem Beschluss die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots gezielt anzufechten. Argumente wie das Fehlen einer abstrakten Gefährdung oder die konkrete Verkehrssituation können dazu beitragen, dass Fahrverbote vermieden oder Geldbußen reduziert werden.


Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei qualifizierten Rotlichtverstößen, bei denen die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, regelmäßig ein Fahrverbot vor. Das OLG Rostock betonte jedoch, dass Gerichte verpflichtet sind, die Verkehrssituation detailliert zu prüfen.

Dieser Beschluss zeigt, dass selbst ein schwerwiegender Verkehrsverstoß wie ein qualifizierter Rotlichtverstoß differenziert bewertet werden muss, um ein gerechtes Urteil zu gewährleisten.


Fazit: Keine pauschalen Fahrverbote bei Rotlichtverstößen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere ein Fahrverbot und hohe Geldbußen. Der Beschluss des OLG Rostock zeigt jedoch, dass Gerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Ohne eine solche Gefährdung ist die Verhängung eines Fahrverbots möglicherweise unverhältnismäßig.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhalten? Wir beraten Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und setzen uns für Ihre Interessen ein.

Rotlichtverstoß und qualifizierter Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß – Wissen, was zu tun ist

Ein Rotlichtverstoß kann weitreichende Folgen haben. Besonders bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand, drohen hohe Geldbußen, Punkte und ein Fahrverbot. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht ist spezialisiert darauf, Mandanten in solchen Fällen kompetent zu vertreten. Lesen Sie hier, worauf es ankommt und wie wir Ihnen helfen können.

Was bedeutet Rotlichtverstoß und qualifizierter Rotlichtverstoß?

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die rote Ampel weniger als eine Sekunde lang ignoriert wird. Die Sanktionen sind oft milder, doch auch hier ist eine Verteidigung sinnvoll. Der qualifizierte Rotlichtverstoß hingegen wird strenger geahndet:

  • Geldbuße: Mindestens 200 Euro
  • Fahrverbot: Ein Monat
  • Punkte: Zwei Punkte im Fahreignungsregister

Die rechtliche Bewertung eines Rotlichtverstoßes hängt stark von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil ab. Gerichte müssen genaue Angaben machen, damit die Entscheidung nachvollziehbar und rechtlich korrekt ist.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Klare Anforderungen an Urteilsgründe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 07.05.2024 („3 ORbs 330 SsBs 218/24“) die Anforderungen an Urteile bei Rotlichtverstoßen verdeutlicht. Folgende Punkte sind entscheidend:

  1. Tatörtlichkeit und verkehrstechnische Gestaltung
    • Wo genau ereignete sich der Verstoß? Welche Ampel war betroffen?
    • Wie ist der Bereich gestaltet? (Kreuzung, Fußgängerüberweg, Anzahl der Fahrstreifen)
    • Welche Verkehrsbereiche werden durch die Ampel geschützt?
  2. Einfahrt in den geschützten Bereich
    • Hat der Fahrer den geschützten Bereich befahren?
    • Stand das Fahrzeug vor oder hinter der Haltelinie?
  3. Technische Details des Messverfahrens
    • Welches Gerät wurde verwendet (z. B. Traffiphot III)?
    • Wurden Messergebnisse korrekt dokumentiert? Wurde die Rotlichtdauer richtig berechnet?
    • Wie wurden Toleranzwerte berücksichtigt?

Fehlen diese Angaben, kann das Urteil angreifbar sein. So wurde im genannten Fall das Urteil des Amtsgerichts Konstanz aufgehoben, weil es an wesentlichen Feststellungen mangelte.

Warum sind genaue Feststellungen so wichtig?

Ein Rotlichtverstoß beruht häufig auf standardisierten Messverfahren. Diese können Fehler aufweisen oder nicht ordnungsgemäß angewendet worden sein. Ohne konkrete Angaben zur Messmethode, zur technischen Ausstattung und zur Lage der Induktionsschleifen ist eine rechtliche Bewertung schwierig. Das kann die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung bieten.

Wie unsere Kanzlei Sie unterstützt

Unsere Erfahrung im Verkehrsrecht hilft Ihnen, alle relevanten Aspekte eines Rotlichtverstoßes umfassend zu prüfen. Wir analysieren:

  • Messdaten: War das Messgerät korrekt kalibriert? Wurden Toleranzen beachtet?
  • Verkehrssituation: War die Ampel deutlich sichtbar? Gab es ablenkende Umstände?
  • Urteilsgründe: Sind alle rechtlich relevanten Feststellungen enthalten?

Auf dieser Basis entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihren Fall abgestimmt ist. Unsere Zielsetzung: Unnötige Sanktionen vermeiden und Ihre Rechte schützen.

Fazit: Ihre Verteidigung ist entscheidend

Ein Rotlichtverstoß ist kein Bagatelldelikt. Mit einer kompetenten Verteidigung können Sie jedoch Strafen reduzieren oder vermeiden. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht steht Ihnen zur Seite und kämpft für Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben.

Sichtbarkeitsgrundsatz bei Geschwindigkeitsverstößen auf der Autobahn

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Sichtbarkeitsgrundsatz bei Geschwindigkeitsverstößen auf der Autobahn

Der Sichtbarkeitsgrundsatz sorgt in der Verkehrsrechtspraxis immer wieder für Diskussionen. Ein aktuelles Urteil beleuchtet die Bedeutung der klaren und eindeutigen Beschilderung auf Autobahnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Hier ein packender Einblick in den Fall:

Ausgangssituation: 72 km/h zu schnell

Am 27. Februar 2021 wurde auf der A3 bei Wiesbaden ein Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von 192 km/h gemessen, obwohl dort lediglich 120 km/h erlaubt waren. Das Regierungspräsidium verhängte daraufhin eine Geldbuße von 600 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Fahrer legte Einspruch ein, da die Beschilderung seiner Meinung nach nicht den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes entsprach.

Urteil des Amtsgerichts: Freispruch

Das Amtsgericht Wiesbaden folgte der Argumentation des Betroffenen und sprach ihn frei. Es stellte fest, dass die vor der Messstelle angebrachten Verkehrszeichen mit ihren unterschiedlichen Regelungen für Tag- und Nachtzeiten irreführend seien. Die Häufung und komplexe Anordnung der Schilder über einen kurzen Streckenabschnitt widersprächen den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO).

Das Gericht bezog sich dabei auf folgende Beschilderung:

  • Bei km 150,100 war ein Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h angebracht. Direkt darunter befand sich ein Zusatzzeichen mit der Zeitangabe 22 bis 6 Uhr.
  • An km 151,200 waren zwei Verkehrszeichen 274 mit jeweils einem Zusatzzeichen angebracht: Eines galt für 120 km/h von 6 bis 22 Uhr, das andere begrenzte die Geschwindigkeit auf 100 km/h von 22 bis 6 Uhr.
  • Nach der Messstelle bei km 152,200 war erneut ein Verkehrszeichen 274 angebracht, das die Begrenzung auf 120 km/h aufhob.

Das Gericht sah diese mehrfachen Regelungen als irreführend und argumentierte, dass sie bei einem schnellen Blick nicht erfasst werden könnten.

Rechtsbeschwerde: Ein neues Urteil

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass die Beschilderung klar und auch bei einem „raschen, beiläufigen Blick“ erfassbar sei. Der Oberste Senat hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden. Der Sichtbarkeitsgrundsatz sei nicht verletzt, da die Regelung der Geschwindigkeitsbegrenzungen trotz ihrer Komplexität erkennbar und nachvollziehbar gewesen sei.

Sichtbarkeitsgrundsatz: Was sagt das Gesetz?

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sieht vor, dass Verkehrszeichen für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar sein müssen. Häufungen von Schildern an einem Mast oder auf kurzen Strecken sollen vermieden werden. Dennoch sind Regelungen wie zeitabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen zulässig, wenn sie in ihrer Gesamtheit übersichtlich und klar bleiben.

Auch Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO Verkehrszeichen. Die Häufung bei der Verwendung von Verkehrs- und Zusatzzeichen ist bereits durch § 39 Abs. 3 StVO vorgegeben, wonach Zusatzschilder immer direkt unter dem Verkehrsschild, das sie betreffen, anzubringen sind. Für Zusatzzeichen wird Ziffer 11 a) der Verwaltungsvorschrift durch Ziffer 16 der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 StVO zudem dahingehend konkretisiert, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden sollten. Diese Regelungen dienen dazu, die Zuordnung der Zusatzzeichen eindeutig erkennbar zu machen und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht zu überfordern.

Warum wurde das Urteil aufgehoben?

Die Richter betonten, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen entlang der A3 in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. Die Anordnung von 120 km/h während des Tages und 100 km/h während der Nacht sei keine unnötige Komplexität, sondern eine notwendige Verkehrsregelung. Es sei zumutbar, dass Autofahrer diese Informationen aufnehmen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO haben. Dies bedeutet, dass sie auch bei hoher Geschwindigkeit jederzeit in der Lage sein müssen, Verkehrszeichen zu erkennen und angemessen zu reagieren. Die Argumentation, dass eine komplexere Beschilderung automatisch irreführend sei, wurde deutlich zurückgewiesen. Vielmehr wird betont, dass moderne Verkehrssysteme oft zeit- und situationsabhängige Regelungen erfordern, um den Verkehrsfluss und die Sicherheit zu gewährleisten.

Die Rolle der VwV-StVO

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) dient als wichtige Grundlage für die Beurteilung von Beschilderungen. Sie legt unter anderem fest, dass Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden sind, um die Aufmerksamkeit der Fahrer nicht über Gebühr zu beanspruchen. Dennoch gibt es Ausnahmen, wenn komplexe Verkehrsregelungen erforderlich sind, wie etwa bei unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Tag- und Nachtzeiten. In diesem Fall sah der Senat keine Verletzung der VwV-StVO, da die Beschilderung klar strukturiert und logisch angeordnet war.

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Verkehrssicherheit und die Gestaltung von Autobahnbeschilderungen. Es zeigt, dass der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht starr angewendet werden darf. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Verkehrsteilnehmer können sich nicht darauf berufen, ein Schild übersehen zu haben, wenn dieses bei normaler Aufmerksamkeit deutlich sichtbar war.

Fazit: Klare Botschaft an Verkehrsteilnehmer

Dieses Urteil unterstreicht, dass Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, sich jederzeit an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Der Sichtbarkeitsgrundsatz schützt nicht vor Strafen, wenn die Schilder in ihrer Bedeutung eindeutig und rechtlich wirksam sind.

Verkehrssünder sollten daher genau hinsehen – und nicht nur die Straßenlage, sondern auch die Beschilderung stets im Blick behalten. Bleiben Sie informiert – auf unserer Website erfahren Sie alles Wichtige rund ums Verkehrsrecht!

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Ein Bußgeldbescheid unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, um rechtswirksam zu sein. Eine der zentralen Fragen bei der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid ist die Verjährung. Wie das Amtsgericht Augsburg im Beschluss vom 26.09.2024 (Az.: 45 OWi 605 Js 107352/24) feststellte, kann ein Bußgeldbescheid die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert ist.

Die Bedeutung der Konkretisierung des Tatgeschehens

Laut dem Amtsgericht Augsburg muss der Bußgeldbescheid eindeutig darlegen, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgeworfen wird. Diese Konkretisierung ist erforderlich, um den Vorwurf von ähnlichen Sachverhalten abzugrenzen. Im vorliegenden Fall wurde der Tatort lediglich mit „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine präzisierende Angabe, wie ein markanter Punkt oder eine Kilometerangabe, fehlte.

Die Richterin am Amtsgericht betonte, dass ohne eine genaue Lokalisierung des Tatortes der Vorwurf nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Abschnitt von 2,5 Kilometern bietet viele Möglichkeiten für potenzielle Verstöße, die voneinander zu unterscheiden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in früheren Entscheidungen (z.B. BGH, Beschluss vom 08.10.1970 – 4 StR 190/70) betont, dass gerade bei Verkehrsverstößen die Konkretisierung von entscheidender Bedeutung ist.

Verjährung: Wann erlischt der Bußgeldvorwurf?

Im konkreten Fall war die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 bereits bei Eingang der Akten am 22.02.2024 verjährt. Der Bußgeldbescheid vom 04.12.2023 war aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Diese kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Erlass eines Bußgeldbescheides, unterbrochen werden – allerdings nur, wenn diese Maßnahmen den Anforderungen des § 33 OWiG genügen.

Fazit: Was bedeutet das für Betroffene?

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Überprüfung der formellen Anforderungen eines Bußgeldbescheides ist. Für Betroffene bedeutet dies:

  • Prüfen Sie den Bußgeldbescheid auf genaue Angaben zum Tatgeschehen.
  • Beachten Sie die Verjährungsfrist und lassen Sie die Unterbrechungsmaßnahmen anwaltlich überprüfen.
  • Zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten prüfen.

Handyverstoß – KI gestützte Überwachung

Handyverstoß

Handyverstoß – Urteil des AG Trier: Wegweisend in der Handyüberwachung durch KI-gestützte MonoCam-Technologie

Das Amtsgericht Trier hat mit seinem Urteil vom 02.03.2023 (Az. 27c OWi 8041 Js 2838/23) einen wichtigen Meilenstein im Bereich der Verkehrsüberwachung gesetzt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der MonoCam-Technologie zur Bekämpfung der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr. Durch den Einsatz moderner Technik kann ein Handyverstoß effizient und gerichtsfest dokumentiert werden. Der Handyverstoß gehören zu den häufigsten Ablenkungsverstößen im Straßenverkehr und stellen eine ernsthafte Gefahr dar.

Sachverhalt: Handyverstoß auf der Autobahn

Am Morgen des 06.07.2022 fuhr die Betroffene als Fahrerin eines Pkws auf der A602 in Richtung Trier. Bei Kilometer 9,3 wurde sie durch die MonoCam erfasst. Diese Technologie dokumentierte, dass sie ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und telefonierte. Trotz eines vor der Kontrollstelle aufgestellten Hinweisschilds „Handyüberwachung“ sowie weiterer datenschutzrechtlicher Hinweise nutzte die Betroffene das Gerät weiterhin. Das Amtsgericht Trier verhängte daher eine Geldbuße von 100 Euro. Dieser Handyverstoß zeigt die Konsequenzen, die bei Missachtung der Regeln drohen. Jeder Handyverstoß birgt das Risiko, die Aufmerksamkeit des Fahrers zu reduzieren und somit Unfälle zu verursachen.

Funktionsweise der MonoCam-Technologie

MonoCam kombiniert hochauflösende Kameras mit einer KI-gestützten Auswertesoftware. Das System erfasst in Echtzeit Fahrzeugkennzeichen und den Fahrzeuginnenraum. Die KI analysiert diese Daten und identifiziert mögliche Handyverstöße, wie die Nutzung elektronischer Geräte. Im Fall eines potenziellen Verstoßes speichert das System ein Lichtbild, das anschließend durch geschultes Personal vor Ort überprüft wird. Datenschutzrechtliche Anforderungen werden durch eine sofortige Löschung nicht relevanter Daten gewahrt. Die Speicherung der relevanten Daten erfolgt lokal und ist vor unbefugtem Zugriff geschützt. Handyverstöße können so schnell und präzise nachgewiesen werden. Die MonoCam-Technologie ist damit ein entscheidendes Werkzeug im Kampf gegen Handyverstöße.

Rechtliche Einordnung: Datenschutz versus Verkehrssicherheit

Das Gericht bestätigte, dass der Einsatz der MonoCam-Technologie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmer eingreift. Dieser Eingriff wurde jedoch als verhältnismäßig bewertet, da er dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit dient. Die MonoCam-Technologie wurde als geeignetes und effektives Mittel zur Reduzierung von dem Handyverstoß eingestuft, die eine häufige Ursache für Verkehrsunfälle darstellen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Der Handyverstoß im Straßenverkehr stellt eine ernsthafte Gefahr dar, die es zu minimieren gilt. Ein Handyverstoß kann gravierende Folgen für alle Verkehrsteilnehmer haben und muss daher konsequent geahndet werden.

Bedeutung für die Verkehrsüberwachung

Das Urteil hat Signalwirkung für die weitere Entwicklung und den Einsatz moderner Verkehrsüberwachungssysteme. Handyverstoß durch die Nutzung elektronischer Geräte ist ein gravierendes Sicherheitsrisiko. Laut Statistik führten im Jahr 2021 in Rheinland-Pfalz mehr als 1.000 Unfälle auf Ablenkung zurück, wobei es in knapp 400 Fällen zu Personenschäden kam. Die MonoCam-Technologie bietet hier eine wirksame Möglichkeit, solche Verstöße zu erkennen und zu sanktionieren. Das frühzeitige Erkennen von Handyverstößen kann dazu beitragen, die Verkehrssicherheit nachhaltig zu verbessern. Handyverstöße sind nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern stellen eine reale Gefahr für die Sicherheit auf unseren Straßen dar. Durch die kontinuierliche Überwachung und Sanktionierung von Handyverstößen kann die Zahl der Unfälle erheblich reduziert werden.

Fazit: Fortschritt durch Technologie

Die Entscheidung des AG Trier unterstreicht die Relevanz innovativer Technologien für die Verkehrssicherheit. Moderne Überwachungssysteme wie die MonoCam ermöglichen eine präzise und datenschutzkonforme Erfassung von Handyverstößen. Handyverstöße gefährden nicht nur die Verkehrsteilnehmer selbst, sondern auch andere Unbeteiligte. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit fundierter Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihre Rechte zu wahren und optimale Ergebnisse zu erzielen. Handyverstöße sind ein zentrales Thema unserer Beratung, und wir helfen Ihnen, Ihre Interessen effektiv zu vertreten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema Handyverstoß haben oder Unterstützung bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung und Vertretung, um Ihre Rechte im Verkehrsrecht zu wahren. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihren Fall – kompetent, engagiert und mit Blick auf Ihre individuellen Bedürfnisse.

Handy am Steuer: Nur händisches Ausschalten des Motors erlaubt Nutzung

Handyverstoß

Handy am Steuer: Nur händisches Ausschalten des Motors erlaubt die Nutzung – Ein wegweisendes Urteil

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24) sorgt für Klarheit in einem häufig diskutierten Bereich des Verkehrsrechts und der Frage Handy am Steuer: das Handyverbot während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Gericht hat entschieden, dass das Verbot nur dann suspendiert wird, wenn der Fahrzeugführer den Motor bewusst händisch abschaltet. Automatische Motorabschaltungen – wie etwa durch Start-Stopp-Systeme – reichen hierfür nicht aus.

Der Ausgangspunkt: Was war passiert?

Der Fall begann mit einer vermeintlich kleinen Verkehrsordnungswidrigkeit, die für den betroffenen Autofahrer jedoch erhebliche Folgen hatte. Während einer Fahrt nutzte er sein Handy, als sein Fahrzeug an einer Ampel stand und der Motor durch die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet wurde. Die Verkehrsüberwachung verhängte ein Bußgeld. Der Fahrer argumentierte, dass das automatische Abschalten des Motors die Nutzung des Handys erlaubt hätte, da der Motor „ausgeschaltet“ sei – ein Argument, das in der Vergangenheit immer wieder für Kontroversen sorgte.

Das Amtsgericht Tiergarten urteilte jedoch anders und stellte fest, dass die Start-Stopp-Funktion nicht mit einem bewussten Abschalten des Motors gleichzusetzen sei. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung des Kammergerichts: Warum zählt nur das händische Abschalten?

Das Kammergericht hat klargestellt, dass nach § 23 Abs. 1a StVO lediglich das händische Ausschalten des Motors ausreicht, um das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte zu suspendieren. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine klare und bereits gefestigte Rechtsprechung. Der Wortlaut des Gesetzes legt fest, dass der Motor „ausgeschaltet“ sein muss. Ein solcher Vorgang setzt eine aktive Handlung des Fahrers voraus, wie das Drehen des Zündschlüssels oder das Betätigen eines entsprechenden Schalters bei Fahrzeugen mit elektronischer Zündung.

Die automatische Abschaltung durch ein Start-Stopp-System erfüllt diese Voraussetzung nicht. Diese Systeme sind lediglich technische Assistenzfunktionen, die das Fahrzeug kurzzeitig in den Ruhezustand versetzen, ohne dass der Motor tatsächlich ausgeschaltet wird. Der Fahrer bleibt weiterhin in der Verantwortung und muss sich der Verkehrssituation widmen.

Einblick in die Rechtsbeschwerde: Wo liegen die Grenzen?

Der betroffene Autofahrer hatte im Rahmen der Rechtsbeschwerde argumentiert, dass das Amtsgericht Tiergarten sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. Er behauptete, das Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob er den Motor manuell oder automatisch abgeschaltet habe. Das Kammergericht wies diese Rüge jedoch mit einer klaren Begründung zurück:

  1. Formelle Anforderungen nicht erfüllt: Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, da der Betroffene nicht ausreichend konkretisiert hatte, was er auf eine hypothetische Frage zur Art der Motorabschaltung geantwortet hätte. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Rügen im Bußgeldverfahren detailliert vorgetragen werden, was hier nicht der Fall war.
  2. Keine grundsätzliche Relevanz: Selbst wenn die Sachaufklärung fehlerhaft gewesen wäre, hätte dies keinen Zulassungsgrund dargestellt, da die Rechtsbeschwerde nur in den engen Grenzen des § 80 OWiG zulässig ist. Eine extensive oder analoge Auslegung dieser Vorschrift ist unzulässig, wie das Kammergericht ausführlich darlegt.

Bedeutung für die Praxis: Vorsicht bei Start-Stopp-Systemen

Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Autofahrer, die sich auf Start-Stopp-Systeme verlassen. Diese Assistenzsysteme, die in modernen Fahrzeugen weit verbreitet sind, wurden entwickelt, um Kraftstoff zu sparen und Emissionen zu reduzieren. Sie ersetzen jedoch nicht die Verantwortung des Fahrers. Wer bei aktiviertem Start-Stopp-System ein Handy benutzt, verstößt nach wie vor gegen das Handyverbot und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.

Weiterer Kontext: Fairness und rechtliches Gehör

Neben der technischen Frage zur Motorabschaltung beleuchtet das Urteil auch einen zentralen Grundsatz des Rechtsstaats: das rechtliche Gehör. Der Betroffene hatte behauptet, dass seine Argumente vor dem Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Kammergericht betonte jedoch, dass dies nicht der Fall war und der Betroffene keinen Beleg für eine solche Verletzung vorgelegt hatte. Damit verdeutlicht das Urteil auch, dass Gerichte verpflichtet sind, alle Argumente sorgfältig zu prüfen, es jedoch in der Verantwortung der Verteidigung liegt, diese klar und strukturiert vorzubringen.

Fazit: Verantwortung bleibt beim Fahrer – Handy am Steuer

Das Urteil des Kammergerichts ist ein weiterer Schritt in der Präzisierung der Verkehrsregeln. Es zeigt, dass technische Fortschritte wie Start-Stopp-Systeme nicht zu einer Entlastung der Fahrerpflichten führen. Nur das bewusste und händische Ausschalten des Motors gibt Autofahrern die Freiheit, kurzzeitig elektronische Geräte zu nutzen. Alle anderen Szenarien bleiben durch das Handyverbot gedeckt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema Handy am Steuer haben oder Unterstützung bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung und Vertretung, um Ihre Rechte im Verkehrsrecht zu wahren. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihren Fall – kompetent, engagiert und mit Blick auf Ihre individuellen Bedürfnisse.

Fahrverbot vermeiden – Härtefall?

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Das OLG Naumburg zur Härtefallprüfung beim  Fahrverbot

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit seinem Beschluss vom 6. November 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt, das nicht nur die Rechte von Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbot stärkt, sondern auch die Grenzen richterlicher Ermessensausübung verdeutlicht. Dieser Fall steht exemplarisch für die Herausforderungen, denen sich Betroffene und ihre rechtlichen Vertreter in verkehrsrechtlichen Verfahren stellen müssen – ein Bereich, in dem auch unsere Kanzlei tagtäglich tätig ist.

Das Urteil: Ein Fall mit Signalwirkung

Das Urteil des OLG Naumburg (Az.: 1 ORbs 219/24) rückt die Härtefallprüfung bei einem Fahrverbot in den Fokus. Der Betroffene hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts begangen und wurde vom Amtsgericht Weißenfels zu einer Geldbuße von 800 Euro sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Argumentation, dass das Fahrverbot seine neue berufliche Tätigkeit gefährden würde, wies das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er das Fahrverbot während seiner vorherigen Arbeitslosigkeit hätte verbüßen können.

Das Oberlandesgericht korrigierte diese Entscheidung und hob das Urteil auf. Es betonte, dass das Amtsgericht mit seiner Argumentation die Verteidigungsrechte des Betroffenen unzulässig verkürzt und den Ermessensspielraum fehlerhaft ausgelegt habe.


Warum ist dieses Urteil so wichtig?

Das Urteil ist nicht nur ein Sieg für den Betroffenen, sondern auch ein starkes Signal für alle, die sich mit Bußgeldbescheiden und Fahrverboten konfrontiert sehen. Es zeigt, dass Härtefälle immer individuell geprüft werden müssen und dass Gerichte die persönliche Situation der Betroffenen ernst nehmen müssen.

Drei zentrale Lehren aus dem Urteil:

  1. Berufliche Härten müssen ernst genommen werden:
    Ein Betroffener, der auf seinen Führerschein angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern, hat Anspruch auf eine sorgfältige Prüfung seiner individuellen Situation. Die bloße Tatsache, dass er theoretisch eine frühere Möglichkeit zur Verbüßung des Fahrverbots hatte, darf dabei keine Rolle spielen.
  2. Rechtsmittel dürfen nicht zu Nachteilen führen:
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem das Recht, sich gegen behördliche Entscheidungen zu wehren. Dieses Recht wird unterlaufen, wenn die Einlegung eines Einspruchs dem Betroffenen später negativ ausgelegt wird.
  3. Grenzen des Ermessens:
    Die Gerichte haben zwar einen gewissen Spielraum bei der Bewertung von Fahrverboten, doch dieser darf nicht zu einer pauschalen Abweisung von Härtefällen führen. Die individuelle Prüfung ist unabdingbar.

Was bedeutet das für Betroffene von Fahrverboten?

Fahrverbote stellen für viele Menschen weit mehr dar als eine Unannehmlichkeit. Für Berufskraftfahrer, Selbstständige und alle, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, können sie existenzielle Konsequenzen haben. Dieses Urteil zeigt, dass es sich lohnt, gegen Entscheidungen vorzugehen, die individuelle Härten nicht ausreichend berücksichtigen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und setzt sich mit Nachdruck für die Rechte von Betroffenen ein. Wir kennen die Herausforderungen, die ein Bußgeldverfahren oder ein Fahrverbot mit sich bringen, und wissen, wie wichtig eine umfassende und sorgfältige Verteidigung ist.

Unser Ansatz:

  • Prüfung Ihrer individuellen Situation: Wir analysieren Ihren Fall im Detail und prüfen, ob berufliche oder persönliche Härten geltend gemacht werden können.
  • Strategische Verteidigung: Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu schützen.
  • Engagement und Erfahrung: Mit umfassender Expertise und einem unermüdlichen Einsatz kämpfen wir für Sie – sei es im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, eines Fahrverbots oder anderer verkehrsrechtlicher Angelegenheiten.

Fahrverbot vermeiden? 

Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Feld, das von ständiger Bewegung und neuen Entscheidungen geprägt ist. Ob es um Fahrverbote, Bußgeldverfahren, Unfallschäden oder Führerscheinentzug geht – jeder Fall ist anders, und oft stehen nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche und existenzielle Fragen im Vordergrund.

Wir sind für Sie da, um in diesen oft schwierigen und emotional belastenden Situationen Klarheit zu schaffen. Unsere langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht ermöglicht es uns, auch in herausfordernden Fällen den Überblick zu behalten und die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten zu erreichen.


Ein starker Partner an Ihrer Seite

Wir sind überzeugt: Wer im Verkehrsrecht erfolgreich sein will, braucht nicht nur juristisches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass es sich lohnt, für die eigenen Rechte einzustehen – und wir stehen bereit, um Ihnen dabei zu helfen.

Warum Sie uns vertrauen können:

  • Langjährige Expertise im Verkehrsrecht: Wir kennen die Fallstricke und Chancen, die sich in diesem Rechtsbereich ergeben.
  • Engagierte und persönliche Betreuung: Für uns sind Sie keine Akte, sondern ein Mensch mit einer Geschichte.
  • Erfolg durch Präzision: Wir setzen uns mit höchster Sorgfalt und Nachdruck für Ihre Rechte ein.

Kontaktieren Sie uns – Wir kämpfen für Sie!

Ob es um ein Fahrverbot, einen Bußgeldbescheid oder andere verkehrsrechtliche Fragen geht: Wir sind für Sie da. Unser Ziel ist es, Ihnen eine klare Perspektive zu bieten und Ihre Rechte durchzusetzen – mit Kompetenz, Engagement und einem klaren Blick für das Wesentliche.

Sie haben Fragen oder brauchen rechtlichen Beistand? Kontaktieren Sie uns noch heute. Gemeinsam finden wir den Weg zu Ihrer bestmöglichen Lösung.

Glättewarnung – Unfall bei Schnee und Glätte – Haftung

Glättewarnung

Glättewarnung und Wintereinbruch – Unfall ohne Winterreifen: Was Sie wissen sollten
Ihre Rechte und Pflichten bei Glätte, Schnee und falscher Bereifung

Der Winter kann Autofahrer plötzlich und unerwartet treffen. Während mancherorts die Sonne scheint, sorgen Glatteis, Schnee und Matsch anderswo für gefährliche Straßenverhältnisse. Wer in solchen Situationen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust seines Versicherungsschutzes. Was Autofahrer in puncto Winterreifenpflicht, Glättewarnung, Haftung bei Unfällen und Versicherungsschutz beachten müssen, erfahren Sie hier.


Winterreifenpflicht in Deutschland: Situativ statt starr

In Deutschland gilt keine starre Winterreifenpflicht. Die Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 3a StVO) schreibt eine situative Regelung vor: Fahrzeuge dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur mit wintertauglichen Reifen gefahren werden.

Als wintertauglich gelten:

  • Winterreifen mit dem Alpine-Symbol (Schneeflocke im Bergpiktogramm).
  • Ganzjahresreifen, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen (Matsch und Schnee), die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden. Diese sind noch bis 30. September 2024 zugelassen.

Glättewarnung beachten: Was ist der Witterung angemessen?

Die situative Winterreifenpflicht bedeutet, dass die Bereifung „der Witterung angemessen“ sein muss. Eine Glättewarnung sollte Autofahrer daher immer ernst nehmen, da sie ein klarer Hinweis auf winterliche Straßenverhältnisse ist. Solche Warnungen machen deutlich, dass Fahrzeuge nur mit Reifen unterwegs sein sollten, die:

  • Bessere Fahreigenschaften bei Schnee und Eis bieten.
  • Eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm haben (empfohlen: 4 mm).

Auch wenn die Straße bei Glättewarnung trocken erscheint, sind Sommerreifen häufig ungeeignet. Die Verwendung falscher Reifen erhöht nicht nur das Unfallrisiko, sondern kann auch Versicherungsprobleme mit sich bringen.


Ganzjahresreifen: Eine Alternative?

Ganzjahresreifen sind ein Kompromiss zwischen Sommer- und Winterreifen und bieten Vorteile für Gelegenheitsfahrer oder Städter. Sie eignen sich besonders für Regionen mit milden Wintern. Allerdings:

  • Neu produzierte Ganzjahresreifen müssen das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen dürfen nur noch bis Ende September 2024 verwendet werden.

Fehlen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen, riskieren Sie Bußgelder und möglicherweise den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Eine Glättewarnung kann zudem zum Maßstab dafür werden, ob der Einsatz von Ganzjahresreifen noch angemessen ist.


Bußgelder bei falscher Bereifung

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Reifen unterwegs ist, muss mit empfindlichen Strafen rechnen:

  • 60 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg für falsche Bereifung.
  • 80 € bei Verkehrsbehinderung.
  • 100 € bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • 120 € bei einem Unfall.

Achtung: Fahrzeughalter können ebenfalls belangt werden, wenn sie die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger Bereifung zulassen – mit 75 € Bußgeld und 1 Punkt.


Grobe Fahrlässigkeit: Wann zahlt die Versicherung nicht?

Wenn ein Unfall bei Schnee oder Glätte passiert, prüft die Versicherung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Laut Bundesgerichtshof handelt grob fahrlässig, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt“. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Ein Fahrer bei klar erkennbaren winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
  • Eine Glättewarnung ignoriert wurde, die auf Gefahrenstellen hinweist.

Die Versicherung darf ihre Leistung jedoch nur kürzen, wenn:

  1. Durchgehend winterliche Straßenverhältnisse herrschten.
  2. Der Unfall mit geeigneten Winterreifen hätte vermieden werden können.

Fallbeispiel: Unfall bei Glätte mit Sommerreifen – Ein Urteil mit Einschränkungen

Ein Autofahrer rutschte im Oktober auf der Mannheimer Jungbuschbrücke auf Glatteis in den Gegenverkehr. Obwohl er mit Sommerreifen unterwegs war, entschied das Amtsgericht Mannheim, dass die Regressforderung der Versicherung nicht berechtigt war (Az.: 3 C 308/14).

Die Begründung des Gerichts:

  • Es herrschten keine durchgehend winterlichen Verhältnisse, da umliegende Straßen eisfrei waren.
  • Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass der Unfall mit Winterreifen hätte vermieden werden können.
  • Auch die Wetterlage spielte eine entscheidende Rolle: Die Glätte trat plötzlich und lokal auf, und es lag keine aktive Glättewarnung für das Gebiet vor.

Kein Freibrief für Sommerreifen im Winter

Trotz dieses Urteils ist das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen keinesfalls risikolos. Zwar gibt es in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht für einen festen Zeitraum, doch die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schnee und ähnlichen Verhältnissen nur mit „geeigneter Bereifung“ unterwegs sein dürfen (§ 2 Abs. 3a StVO).

Wer diese Vorschrift missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern läuft Gefahr, bei einem Unfall von der Versicherung in Regress genommen zu werden.

So bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 U 182/02) das Fahren mit Sommerreifen im Winter als grob fahrlässig. Der betroffene Versicherte musste den Schaden an seinem Fahrzeug vollständig selbst tragen, da die Versicherung berechtigt war, ihre Leistungen zu verweigern.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wird – etwa durch offensichtliche Gefahren wie das Fahren mit Sommerreifen auf verschneiten oder vereisten Straßen. In solchen Fällen kann die Versicherung ihre Leistungen anteilig oder sogar vollständig kürzen. Insbesondere dann, wenn eine allgemeine Glättewarnung erfolgt.

Weitere Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • Überfahren eines Stoppschilds.
  • Nicht an die Witterung angepasste Geschwindigkeit.
  • Ablenkung durch das Bedienen von Radio oder Navigationsgerät.

Wie Sie Ärger mit der Versicherung vermeiden

  • Reifen rechtzeitig wechseln: Spätestens im Oktober sollte auf Winterreifen gewechselt werden.
  • Reifen prüfen: Achten Sie auf eine Profiltiefe von mindestens 4 mm und das Alpine-Symbol.
  • Versicherungsvertrag anpassen: Viele Kfz-Tarife bieten mittlerweile den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit an – ein zusätzlicher Schutz, falls doch einmal ein Fehler passiert.

Auf der sicheren Seite sind Autofahrer, die sich frühzeitig an eine Glättewarnung halten und ihre Reifen entsprechend anpassen. So lassen sich nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch Streitigkeiten mit der Versicherung im Falle eines Unfalls.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung benötigen. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klären, ob eine Leistungskürzung berechtigt ist.


Winterreifenpflicht in Europa: Uneinheitliche Regelungen

In Europa gibt es keine einheitliche Regelung zur Winterreifenpflicht. In manchen Ländern gelten starre Zeiträume, in anderen nur situative Vorschriften:

  • Österreich: Winterreifenpflicht vom 01.11. bis 15.04.
  • Tschechien: Vom 01.11. bis 31.03.
  • Schweden: Vom 01.12. bis 31.03., zusätzlich Frostschutzmittel und Schneeschaufel im Auto verpflichtend.
  • Belgien, Frankreich, Spanien: Keine generelle Winterreifenpflicht, nur situativ vorgeschrieben.

Die Bußgelder variieren ebenfalls stark: Während in Österreich Strafen von bis zu 5.000 € drohen, belaufen sich diese in Deutschland auf maximal 120 €.


Fazit: Sicher unterwegs trotz Glättewarnung

  • Wechseln Sie rechtzeitig auf Winterreifen oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol.
  • Achten Sie auf lokale Gefahrenstellen wie Brücken oder Waldstraßen.
  • Ignorieren Sie niemals eine Glättewarnung – sie schützt Sie und andere Verkehrsteilnehmer.
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf Klauseln zur groben Fahrlässigkeit.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ärger mit der Versicherung haben oder Fragen zur Winterreifenpflicht und Haftung bei Unfällen nach Schnee oder Glättewarnung haben. Unsere Experten für Verkehrsrecht stehen Ihnen kompetent zur Seite!

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Verjährung Bußgeld: Alles Wichtige zu Rotlichtverstößen, Geschwindigkeit und Alkohol

Fahrverbot

Verjährung Bußgeld: Was Sie wissen müssen (Rotlicht, Geschwindigkeit, Alkohol, Fahrerflucht)

Wer kennt es nicht? Nach einem Blitzerfoto bleibt die Hoffnung, dass kein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Diese Hoffnung ist nicht unbegründet, denn viele Bußgeldverfahren verjähren schnell. In diesem umfassenden Ratgeber klären wir, was Sie über die Verjährung von Bußgeldbescheiden wissen müssen und wie Sie Ihre Rechte geltend machen können. Nutzen Sie dieses Wissen, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Was bedeutet Verjährung bei Bußgeldern?

Die Verjährung eines Bußgeldes bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine rechtliche Verfolgung mehr möglich ist. Für Verkehrsverstöße regeln das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die genauen Fristen.

1. Verjährungsfristen bei Verkehrsverstößen: Rotlicht und Geschwindigkeit

Die Verfolgungsverjährung für Verstöße wie das Überfahren einer roten Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt grundsätzlich drei Monate. Gemäß § 26 Absatz 3 StVG beginnt die Frist am Tag des Verkehrsverstoßes.

Beispiel für die Berechnung der Verjährung

Ein Verstoß am 30.06.2024 bedeutet, dass die Verjährung am 29.09.2024 endet. Wichtig: Es zählt das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides. Wird der Bescheid jedoch erst mehr als zwei Wochen nach der Ausstellung zugestellt, ist der Zugang entscheidend.

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, und die Frist beginnt von neuem. Maximal kann die Verjährung dann sechs Monate betragen. Entscheidend ist, dass der Anhörungsbogen eine konkrete Person und Tat nennt.

Gemäß § 33 OWiG gibt es weitere Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung, darunter:

  • Vorläufige Einstellung des Verfahrens
  • Behördeninterne Vorgänge
  • Ermittlungen zur Adressklärung

Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht prüfen, ob Verjährung eingetreten ist.

2. Verjährung Bußgeld

Nach Ausstellung eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährung sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt, beginnt die Frist erneut. Erfolgt keine Bearbeitung oder kein Vollstreckungsbescheid, verjährt der Bescheid.

Vollstreckungsverjährung bei Bußgeldern

  • Bußgeld bis 1.000 Euro: Verjährung nach drei Jahren
  • Bußgeld über 1.000 Euro: Verjährung nach fünf Jahren

3. Verjährung Bußgeld bei Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

Fahrerflucht

Fahrerflucht (§ 142 StGB) ist eine Straftat. Die Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafe. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Alkohol am Steuer

  • Ordnungswidrigkeit: Blutalkoholwert zwischen 0,5‰ und 1,09‰ ohne Ausfallerscheinungen. Verjährung: zwei Jahre.
  • Straftat: Ab 1,1‰ Blutalkoholwert oder bei Ausfallerscheinungen gilt eine Verjährung von bis zu fünf Jahren.

4. Was tun bei einem verjährten Bußgeldbescheid?

Ein verjährter Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Selbst bei eingetretener Verjährung müssen Betroffene aktiv werden.

Tipp: Prüfen Sie bei Erhalt eines Bußgeldbescheides immer das Ausstellungsdatum und lassen Sie die Verjährung von einem Anwalt beurteilen.

5. Fazit zum Thema Verjährung Bußgeld: So setzen Sie Ihre Rechte durch

  • Kurze Fristen beachten: Verkehrsverstöße wie Rotlicht und Geschwindigkeit verjähren meist nach drei Monaten.
  • Unterbrechungen berücksichtigen: Anhörungsbögen oder andere behördliche Maßnahmen setzen die Verjährung zurück.
  • Längere Fristen bei Straftaten: Fahrerflucht und schwere Alkoholverstöße haben Verjährungsfristen von bis zu fünf Jahren.
  • Rechtsbeistand einholen: Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht eindeutig klären, ob eine Verjährung vorliegt.

Mit diesem Wissen rund um die Verjährung von Bußgeldbescheiden können Sie Ihre Rechte aktiv wahren. Nutzen Sie die Möglichkeiten und vermeiden Sie unnötige Kosten durch ein rechtzeitiges Handeln!

Jetzt Kontakt aufnehmen und Rechte sichern! Unser Rat: Bei einer Ordnungswidrigkeit sofort handeln!

Unser erfahrenes Team bei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern und Bußgeld und Punkte abzuwehren.

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✉️ E-Mail: verkehrsrecht@streich-partner.de
📍 Adresse: Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir klären, wer haftet!

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