Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Bedeutung und Grenzen der 40-Prozent-Rechtsprechung
Die Frage, wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich gilt, ist im Bußgeldverfahren sehr wichtig. Für Betroffene hat diese Einordnung große Folgen. Wird Vorsatz angenommen, verdoppelt sich meist die Geldbuße. Auch ein Fahrverbot rückt dann näher.
In der Praxis berufen sich Behörden und Gerichte häufig auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2019. Diese Entscheidung wird jedoch oft zu weit verstanden und zu schematisch angewendet.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 06.03.2019 über eine Rechtsbeschwerde. Der Betroffene war wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zusätzlich hatte er seinen Führerschein nicht mitgeführt.
Die Messung erfolgte innerorts. Der Betroffene fuhr deutlich schneller als erlaubt. Er hatte selbst eingeräumt, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Über das genaue Ausmaß bestand jedoch Streit.
Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es führte aus, dass sich bei sehr deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen Vorsatz regelmäßig aufdränge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne bei einer Überschreitung von 40 % grundsätzlich von Vorsatz ausgegangen werden. Das gelte allerdings nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen.
Im konkreten Fall hatte der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Toleranzabzug um 37 km/h überschritten. Er fuhr damit rund 67 km/h. Nach Auffassung des Kammergerichts spreche ein solcher Wert dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit wahrnehme und sich der Überschreitung bewusst sei.
Diese Aussage war als Regel mit Ausnahmen gemeint. In der Praxis wurde sie jedoch häufig als feste Grenze verstanden.
Vorsatz ist kein Zahlenwert
Rechtlich ist Vorsatz immer etwas Subjektives. Der Fahrer muss wissen, dass er zu schnell fährt. Er muss dies zumindest in Kauf nehmen. Die gemessene Geschwindigkeit ist dagegen nur ein objektiver Wert.
Eine hohe Geschwindigkeit kann ein Hinweis auf Vorsatz sein. Sie beweist ihn aber nicht automatisch. Trotzdem beschränken sich viele Entscheidungen allein auf den Prozentwert der Überschreitung.
Weitere Umstände werden dann oft nicht geprüft. Genau hier liegt das Problem.
Besondere Schwierigkeiten bei niedrigen Tempolimits
Die Schwächen dieser Praxis zeigen sich besonders bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das gilt vor allem innerorts, etwa bei Tempo 30 oder Tempo 20.
Schon geringe Abweichungen führen hier zu hohen Prozentwerten. Wer bei erlaubten 30 km/h mit 46 km/h gemessen wird, überschreitet das Limit rechnerisch um mehr als 50 %.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit bewusst falsch eingeschätzt hat. Eine reine Prozentrechnung greift hier oft zu kurz.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl
Einen wichtigen Gegenpunkt setzt das Amtsgericht Landstuhl mit Beschluss vom 07.08.2025. Das Gericht stellte klar, dass eine Überschreitung von 40 % bei niedrigen Tempolimits nicht automatisch Vorsatz bedeutet.
Nach Auffassung des Gerichts müssen weitere Anzeichen hinzukommen. Dazu kann etwa eine deutlich höhere absolute Geschwindigkeit gehören. Allein die Wahrnehmung eines Verkehrsschildes reicht nicht aus.
Wer ein Tempolimit kennt, weiß damit noch nicht zwingend, wie schnell er tatsächlich fährt. Genau diese Unterscheidung hebt das Gericht hervor.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl widerspricht dem Kammergericht nicht. Sie zeigt aber deutlich, dass die 40-Prozent-Regel keine starre Grenze ist. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.
Gerade bei niedrigen Tempolimits ist Zurückhaltung geboten. Gerichte müssen prüfen, ob es wirklich Anzeichen für eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung gibt.
Bedeutung für Betroffene
Für Betroffene ist diese Frage oft entscheidend. Vorsatz oder Fahrlässigkeit machen einen großen Unterschied. Es geht um Geldbuße, Punkte und häufig auch um ein Fahrverbot.
In vielen innerörtlichen Blitzerfällen gibt es gute Argumente gegen den Vorsatzvorwurf. Das gilt besonders dann, wenn sich die Begründung nur auf Prozentzahlen stützt.
Die Entscheidung des Kammergerichts hat die Praxis stark geprägt. Sie rechtfertigt jedoch keine schematische Vorsatzannahme. Vorsatz ist keine Rechenfrage. Er muss aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden.
Gerade dort, wo Behörden pauschal argumentieren, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Verstoß als fahrlässig oder vorsätzlich gewertet wird – mit erheblichen Folgen für den Betroffenen.
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