Unfallschaden abrechnen: Reparatur, Totalschaden und 130-Prozent-Grenze

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Welche Abrechnungsart wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeugs ab.

Konkrete oder fiktive Abrechnung?

Bei der konkreten Abrechnung wird der tatsächlich entstandene Aufwand, beispielsweise anhand einer Reparaturrechnung, geltend gemacht. Bei der fiktiven Abrechnung werden die erforderlichen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis berechnet. Umsatzsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ob der Versicherer bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen darf, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts

Liegen die erforderlichen Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, bestehen regelmäßig unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten. Ob bei einer fiktiven Abrechnung der volle Reparaturkostenbetrag verlangt werden kann, obwohl dieser den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, kann insbesondere von der fortbestehenden Nutzung und dem Integritätsinteresse des Geschädigten abhängen. Pauschale Aussagen ohne Betrachtung des konkreten Gutachtens sind daher riskant.

Die 130-Prozent-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann ausnahmsweise dennoch eine Reparatur auf Kosten des Schädigers in Betracht kommen. Im Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Rechtsprechung darf die Summe aus erforderlichen Reparaturkosten und gegebenenfalls merkantiler Wertminderung grundsätzlich 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Voraussetzung sind insbesondere eine fachgerechte, vollständige Reparatur im erforderlichen Umfang und ein nachgewiesenes Integritätsinteresse. Die regelmäßig bedeutsame sechsmonatige Weiternutzung ist keine starre Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs; die konkrete Fallgestaltung ist zu prüfen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ist eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur nicht möglich oder wird sie nicht durchgeführt, wird der Schaden regelmäßig anhand des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des maßgeblichen Restwerts bemessen. Bei der Restwertermittlung und bei späteren Angeboten des Versicherers kommt es unter anderem darauf an, wann und wie das Fahrzeug veräußert wurde.

Welche weiteren Positionen gehören zum Unfallschaden?

Neben dem Fahrzeugschaden können unter anderem Sachverständigenkosten, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall, erforderliche Mietwagenkosten, Abschleppkosten und bei Verletzungen Schmerzensgeld ersatzfähig sein. Voraussetzung bleibt die jeweilige Haftungslage und Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Anwaltliche Prüfung der Schadensabrechnung

Unsere Kanzlei prüft das Haftpflichtschadengutachten, die Abrechnungsart und etwaige Kürzungen der gegnerischen Versicherung. Gerade bei Grenzfällen zwischen Reparatur und Totalschaden können bereits kleine Bewertungsunterschiede erhebliche Auswirkungen haben. Kontaktieren Sie uns über die Kontaktseite oder lesen Sie weiter zum Totalschaden.