Trunkenheit im Straßenverkehr – Allgemeines
Trunkenheit im Straßenverkehr – § 316 StGB
Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund von Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel (psychoaktiver Substanzen) dazu nicht in der Lage ist, kann sich nach § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) strafbar machen.
Durch diese Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt und gewährleistet werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich unter Alkohol- bzw. Rauschmitteleinfluss nicht nur die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers verschlechtert, sondern auch die kognitive Informationsverarbeitung nachlässt, was sich wiederum insgesamt auf das Handlungs- und Reaktionsvermögen des Fahrzeugführers auswirkt. So verstärkt der Alkoholkonsum die Blendempfindlichkeit des Auges beispielsweise bei entgegenstehendem Scheinwerferlicht anderer Fahrzeuge. Darüber hinaus werden Entfernungen falsch eingeschätzt. Alkoholkonsum führt zudem zu einer erhöhten Risikobereitschaft bei der Fahrweise und einer Selbstüberschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten. Die Gefahr von Verkehrsunfällen ist bei Alkoholkonsum deutlich erhöht.
Unfallursache: Trunkenheit
Laut einer Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Haftpflichtversicherer ist jeder vierte schwere Verkehrsunfall zumindest auch auf den Einfluss von Trunkenheit zurückzuführen. Dies mag daran liegen, dass insbesondere alkoholgewöhnte Menschen ihre Fahrfähigkeiten nach Alkoholkonsum subjektiv falsch einschätzen und sich noch für fahrtüchtig halten. Dementsprechend hoch wird die Zahl unentdeckter Trunkenheitsstraftaten („Dunkelziffer“) geschätzt.
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