Trunkenheit im Straßenverkehr – Allgemeines

Trunkenheit im Straßenverkehr – § 316 StGB

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund von Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel (psychoaktiver Substanzen) dazu nicht in der Lage ist, kann sich nach § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) strafbar machen.

Durch diese Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt und gewährleistet werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich unter Alkohol- bzw.Trunkenheit Alkohol Rauschmitteleinfluss nicht nur die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers verschlechtert, sondern auch die kognitive Informationsverarbeitung nachlässt, was sich wiederum insgesamt auf das Handlungs- und Reaktionsvermögen des Fahrzeugführers auswirkt. So verstärkt der Alkoholkonsum die Blendempfindlichkeit des Auges beispielsweise bei entgegenstehendem Scheinwerferlicht anderer Fahrzeuge. Darüber hinaus werden Entfernungen falsch eingeschätzt. Alkoholkonsum führt zudem zu einer erhöhten Risikobereitschaft bei der Fahrweise und einer Selbstüberschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten. Die Gefahr von Verkehrsunfällen ist bei Alkoholkonsum deutlich erhöht.

Unfallursache: Trunkenheit

Laut einer Statistik des Gesamtverbandes der deutschen Haftpflichtversicherer ist jeder vierte schwere Verkehrsunfall zumindest auch auf den Einfluss von Trunkenheit zurückzuführen. Dies mag daran liegen, dass insbesondere alkoholgewöhnte Menschen ihre Fahrfähigkeiten nach Alkoholkonsum subjektiv falsch einschätzen und sich noch für fahrtüchtig halten. Dementsprechend hoch wird die Zahl unentdeckter Trunkenheitsstraftaten („Dunkelziffer“) geschätzt.

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Aufgrund der erheblichen Konsequenzen nach einer Trunkenheitsfahrt sollten Betroffene sich nicht voreilig äußern, sondern frühzeitig einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht mit der Verteidigung beauftragen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen jederzeit für eine unverbindliche Beratung und natürlich für eine Verteidigung zur Verfügung.[/infopane]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Sprechen Sie uns an“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/bussgeld“ button_title=“Anfrage“]Direktruf: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Eine Antwort auf „Trunkenheit im Straßenverkehr – Allgemeines“

Kommentare sind geschlossen.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen