Fahrerflucht: Strafrechtliche Folgen
Die Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen. In § 142 I StGB ist festgelegt, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – wie die Fahrerflucht gesetzlich heißt- mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Fahrverbot
Bei Verurteilung wegen Fahrerflucht oder im Zuge eines Strafbefehls kann das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Die Dauer des Fahrverbots richtet sich zum einen nach dem entstandenen Schaden und zum anderen danach, ob im Zuge der Unfallflucht Personen verletzt worden sind. So ist in der Regel bei Schäden zwischen 200 und 500 € mit einem Monat, bei Schäden bis zu 900 € mit drei Monaten Fahrverbot zu rechnen. Die Frist des Fahrverbots beginnt zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird.
Entziehung der Fahrerlaubnis
In bestimmten Fällen der Fahrerflucht droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies könnte unter Umständen bei bedeutenden Sachschäden und bei Körperverletzung drohen. Ein Sachschaden muss in in der Regel 1300 € überstiegen haben, um bedeutend zu sein (LG Berlin, DAR 2005, 467). Der Sachschaden umfasst hierbei die entstandenen Reparatur- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und die Wertminderung des Geschädigtenfahrzeugs (OLG Dresden, NZV 2006, 104; LG Berlin, NZV 2007, 537). Kam es des Weiteren bei dem Unfall zu einer Körperverletzung, kann damit gerechnet werden, 12 Monate oder länger ohne Führerschein auszukommen. Auch die Kombination mit einer Trunkenheitsfahrt wirken sich negativ für den Betroffenen aus. Sofern der Sachschaden die Grenze von ca. 1.300,- € überschreitet, kann das Gericht einen § 111 a StPO Beschluss erlassen.
§ 111a StPO
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, auch wenn sich später herausstellt, dass die Fahrerflucht nicht nachgewiesen werden kann. Bereits aus diesem Grund besteht bei Verdacht einer Fahrerflucht sofortiger Handlungsbedarf.
„Tätige Reue“
Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 142 StGB (Fahrerflucht) vor, kann das Gericht dennoch gemäß § 142 IV StGB die Strafe mildern oder sogar von Strafe absehen. Dafür müssten Sie als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen ihrer Personalien bei der Polizei ermöglicht haben. Zudem muss sich der Verkehrsunfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ – typischerweise beim Ein- oder Ausparken – ereignet haben, bei dem nur ein unbedeutender Sachschaden (bis maximal 1300 €: LG Bielefeld, NZV 2002, 48) entstanden ist. Die sogenannte „tätige Reue“ bietet aber keinesfalls die Möglichkeit, sich von den nach einem Unfall entstandenen Pflichten zu entbinden. Auch hier gilt, dass andere den Unfall und Ihre Fahrerflucht beobachtet haben können und Sie von der Polizei aufgesucht werden, noch bevor Sie Ihrer Feststellungspflicht nachkommen konnten. In diesem Moment können Sie sich nicht mehr auf § 142 IV StGB berufen. Daher darf § 142 IV keinesfalls als „Freibrief“ verstanden werden. Es wird empfohlen, im Falle eines Unfalls sofort anwaltlichen Rat einzuholen.
Verantwortlichkeit des Halters
Auch der Halter eines Fahrzeugs kann sich des unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig machen. Der an der Unfallstelle anwesende Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der den von ihm zum Führen desselben ermächtigten Unfallverursacher nicht an der Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug hindert, obwohl ihm dies möglich ist, leistet Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (u.a OLG Frankfurt / Main Beschluss vom 27.11.1996 – 3 Ss 364/96).
Ihre Rechte als Beschuldigter
Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf anwaltliche Verteidigung. Dieses Recht sollte in jedem Fall genutzt werden. Vor allem wird dringend geraten, keine Aussage vor der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Zunächst sollte Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Aus dieser ergibt sich erst, welcher Schaden entstanden ist und ob es Zeugen gibt und vor allem ergibt sich hieraus erst der konkrete Vorwurf. Erst nach Kenntnis aller Umstände kann Ihr Rechtsanwalt die für Ihren Fall günstigste Verteidigungsstrategie entwickeln.
Da der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch Auswirkungen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht (Fahrverbot, Bußgeld, Punkte, Fahrtenbuchauflage etc.) hat, wird der auf dem Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt die Verteidigung nicht strafrechtlich isoliert betreiben. Die anfallenden Verfahrenskosten übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung.
Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail
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