Totalschaden nach Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswert und Restwert

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur gegenüber der Ersatzbeschaffung nach schadensrechtlichen Maßstäben nicht wirtschaftlich ist. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es für die Abrechnung besonders auf drei Werte an: Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand.

Was bedeutet Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem maßgeblichen Gebrauchtwagenmarkt aufwenden muss. Zustand, Alter, Laufleistung, Ausstattung und etwaige Vorschäden werden im Gutachten berücksichtigt. Er ist nicht mit dem damaligen Kaufpreis oder dem Verkaufserlös gleichzusetzen.

Was ist der Restwert?

Der Restwert bezeichnet den Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand. Für privat Geschädigte ist grundsätzlich die Situation auf dem maßgeblichen regionalen Markt relevant. Ob ein höheres Restwertangebot der Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen ist, hängt insbesondere davon ab, ob das Fahrzeug bereits auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Gutachtens verkauft wurde und welche Angebote dem Geschädigten zuvor konkret vorlagen.

Wie berechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand?

Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich im Grundsatz aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des anzusetzenden Restwerts. Beispielsweise ergibt sich bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro und einem Restwert von 4.000 Euro ein Wiederbeschaffungsaufwand von 11.000 Euro. Umsatzsteuerfragen können die konkrete Auszahlung beeinflussen.

Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Umsatzsteuer nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dabei ist entscheidend, ob das Vergleichsfahrzeug regelbesteuert, differenzbesteuert oder auf dem Privatmarkt erhältlich ist und wie der Geschädigte tatsächlich Ersatz beschafft. Ein pauschaler Abzug eines bestimmten Steuersatzes ohne Prüfung des Gutachtens ist nicht stets zutreffend.

Darf das beschädigte Fahrzeug behalten oder repariert werden?

Auch nach Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte das Fahrzeug behalten oder unter bestimmten Voraussetzungen reparieren lassen. Bei einer Reparatur oberhalb des Wiederbeschaffungswerts sind insbesondere die Anforderungen der sogenannten 130-Prozent-Rechtsprechung zu beachten. Weitere Informationen enthält unser Beitrag zur Abrechnung des Unfallschadens.

Wir prüfen die Totalschadenabrechnung

Unsere Kanzlei überprüft Wiederbeschaffungswert, Restwertangebote, Umsatzsteuerabzug und die Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Nehmen Sie über unsere Kontaktseite Verbindung zu uns auf, bevor Sie auf ein kurzfristiges Restwertangebot reagieren.