Sichtbarkeitsgrundsatz bei Geschwindigkeitsverstößen auf der Autobahn

sichtbarkeitsgrundsatz

Sichtbarkeitsgrundsatz bei Geschwindigkeitsverstößen auf der Autobahn

Der Sichtbarkeitsgrundsatz sorgt in der Verkehrsrechtspraxis immer wieder für Diskussionen. Ein aktuelles Urteil beleuchtet die Bedeutung der klaren und eindeutigen Beschilderung auf Autobahnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Hier ein packender Einblick in den Fall:

Ausgangssituation: 72 km/h zu schnell

Am 27. Februar 2021 wurde auf der A3 bei Wiesbaden ein Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von 192 km/h gemessen, obwohl dort lediglich 120 km/h erlaubt waren. Das Regierungspräsidium verhängte daraufhin eine Geldbuße von 600 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Fahrer legte Einspruch ein, da die Beschilderung seiner Meinung nach nicht den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes entsprach.

Urteil des Amtsgerichts: Freispruch

Das Amtsgericht Wiesbaden folgte der Argumentation des Betroffenen und sprach ihn frei. Es stellte fest, dass die vor der Messstelle angebrachten Verkehrszeichen mit ihren unterschiedlichen Regelungen für Tag- und Nachtzeiten irreführend seien. Die Häufung und komplexe Anordnung der Schilder über einen kurzen Streckenabschnitt widersprächen den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO).

Das Gericht bezog sich dabei auf folgende Beschilderung:

  • Bei km 150,100 war ein Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h angebracht. Direkt darunter befand sich ein Zusatzzeichen mit der Zeitangabe 22 bis 6 Uhr.
  • An km 151,200 waren zwei Verkehrszeichen 274 mit jeweils einem Zusatzzeichen angebracht: Eines galt für 120 km/h von 6 bis 22 Uhr, das andere begrenzte die Geschwindigkeit auf 100 km/h von 22 bis 6 Uhr.
  • Nach der Messstelle bei km 152,200 war erneut ein Verkehrszeichen 274 angebracht, das die Begrenzung auf 120 km/h aufhob.

Das Gericht sah diese mehrfachen Regelungen als irreführend und argumentierte, dass sie bei einem schnellen Blick nicht erfasst werden könnten.

Rechtsbeschwerde: Ein neues Urteil

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass die Beschilderung klar und auch bei einem „raschen, beiläufigen Blick“ erfassbar sei. Der Oberste Senat hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden. Der Sichtbarkeitsgrundsatz sei nicht verletzt, da die Regelung der Geschwindigkeitsbegrenzungen trotz ihrer Komplexität erkennbar und nachvollziehbar gewesen sei.

Sichtbarkeitsgrundsatz: Was sagt das Gesetz?

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sieht vor, dass Verkehrszeichen für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar sein müssen. Häufungen von Schildern an einem Mast oder auf kurzen Strecken sollen vermieden werden. Dennoch sind Regelungen wie zeitabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen zulässig, wenn sie in ihrer Gesamtheit übersichtlich und klar bleiben.

Auch Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO Verkehrszeichen. Die Häufung bei der Verwendung von Verkehrs- und Zusatzzeichen ist bereits durch § 39 Abs. 3 StVO vorgegeben, wonach Zusatzschilder immer direkt unter dem Verkehrsschild, das sie betreffen, anzubringen sind. Für Zusatzzeichen wird Ziffer 11 a) der Verwaltungsvorschrift durch Ziffer 16 der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 StVO zudem dahingehend konkretisiert, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden sollten. Diese Regelungen dienen dazu, die Zuordnung der Zusatzzeichen eindeutig erkennbar zu machen und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht zu überfordern.

Warum wurde das Urteil aufgehoben?

Die Richter betonten, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen entlang der A3 in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. Die Anordnung von 120 km/h während des Tages und 100 km/h während der Nacht sei keine unnötige Komplexität, sondern eine notwendige Verkehrsregelung. Es sei zumutbar, dass Autofahrer diese Informationen aufnehmen und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO haben. Dies bedeutet, dass sie auch bei hoher Geschwindigkeit jederzeit in der Lage sein müssen, Verkehrszeichen zu erkennen und angemessen zu reagieren. Die Argumentation, dass eine komplexere Beschilderung automatisch irreführend sei, wurde deutlich zurückgewiesen. Vielmehr wird betont, dass moderne Verkehrssysteme oft zeit- und situationsabhängige Regelungen erfordern, um den Verkehrsfluss und die Sicherheit zu gewährleisten.

Die Rolle der VwV-StVO

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) dient als wichtige Grundlage für die Beurteilung von Beschilderungen. Sie legt unter anderem fest, dass Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden sind, um die Aufmerksamkeit der Fahrer nicht über Gebühr zu beanspruchen. Dennoch gibt es Ausnahmen, wenn komplexe Verkehrsregelungen erforderlich sind, wie etwa bei unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Tag- und Nachtzeiten. In diesem Fall sah der Senat keine Verletzung der VwV-StVO, da die Beschilderung klar strukturiert und logisch angeordnet war.

Auswirkungen auf die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Verkehrssicherheit und die Gestaltung von Autobahnbeschilderungen. Es zeigt, dass der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht starr angewendet werden darf. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Verkehrsteilnehmer können sich nicht darauf berufen, ein Schild übersehen zu haben, wenn dieses bei normaler Aufmerksamkeit deutlich sichtbar war.

Fazit: Klare Botschaft an Verkehrsteilnehmer

Dieses Urteil unterstreicht, dass Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, sich jederzeit an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Der Sichtbarkeitsgrundsatz schützt nicht vor Strafen, wenn die Schilder in ihrer Bedeutung eindeutig und rechtlich wirksam sind.

Verkehrssünder sollten daher genau hinsehen – und nicht nur die Straßenlage, sondern auch die Beschilderung stets im Blick behalten. Bleiben Sie informiert – auf unserer Website erfahren Sie alles Wichtige rund ums Verkehrsrecht!

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Ein Bußgeldbescheid unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, um rechtswirksam zu sein. Eine der zentralen Fragen bei der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid ist die Verjährung. Wie das Amtsgericht Augsburg im Beschluss vom 26.09.2024 (Az.: 45 OWi 605 Js 107352/24) feststellte, kann ein Bußgeldbescheid die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert ist.

Die Bedeutung der Konkretisierung des Tatgeschehens

Laut dem Amtsgericht Augsburg muss der Bußgeldbescheid eindeutig darlegen, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgeworfen wird. Diese Konkretisierung ist erforderlich, um den Vorwurf von ähnlichen Sachverhalten abzugrenzen. Im vorliegenden Fall wurde der Tatort lediglich mit „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine präzisierende Angabe, wie ein markanter Punkt oder eine Kilometerangabe, fehlte.

Die Richterin am Amtsgericht betonte, dass ohne eine genaue Lokalisierung des Tatortes der Vorwurf nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Abschnitt von 2,5 Kilometern bietet viele Möglichkeiten für potenzielle Verstöße, die voneinander zu unterscheiden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in früheren Entscheidungen (z.B. BGH, Beschluss vom 08.10.1970 – 4 StR 190/70) betont, dass gerade bei Verkehrsverstößen die Konkretisierung von entscheidender Bedeutung ist.

Verjährung: Wann erlischt der Bußgeldvorwurf?

Im konkreten Fall war die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 bereits bei Eingang der Akten am 22.02.2024 verjährt. Der Bußgeldbescheid vom 04.12.2023 war aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Diese kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Erlass eines Bußgeldbescheides, unterbrochen werden – allerdings nur, wenn diese Maßnahmen den Anforderungen des § 33 OWiG genügen.

Fazit: Was bedeutet das für Betroffene?

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Überprüfung der formellen Anforderungen eines Bußgeldbescheides ist. Für Betroffene bedeutet dies:

  • Prüfen Sie den Bußgeldbescheid auf genaue Angaben zum Tatgeschehen.
  • Beachten Sie die Verjährungsfrist und lassen Sie die Unterbrechungsmaßnahmen anwaltlich überprüfen.
  • Zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten prüfen.

Glättewarnung – Unfall bei Schnee und Glätte – Haftung

Glättewarnung

Glättewarnung und Wintereinbruch – Unfall ohne Winterreifen: Was Sie wissen sollten
Ihre Rechte und Pflichten bei Glätte, Schnee und falscher Bereifung

Der Winter kann Autofahrer plötzlich und unerwartet treffen. Während mancherorts die Sonne scheint, sorgen Glatteis, Schnee und Matsch anderswo für gefährliche Straßenverhältnisse. Wer in solchen Situationen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust seines Versicherungsschutzes. Was Autofahrer in puncto Winterreifenpflicht, Glättewarnung, Haftung bei Unfällen und Versicherungsschutz beachten müssen, erfahren Sie hier.


Winterreifenpflicht in Deutschland: Situativ statt starr

In Deutschland gilt keine starre Winterreifenpflicht. Die Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 3a StVO) schreibt eine situative Regelung vor: Fahrzeuge dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur mit wintertauglichen Reifen gefahren werden.

Als wintertauglich gelten:

  • Winterreifen mit dem Alpine-Symbol (Schneeflocke im Bergpiktogramm).
  • Ganzjahresreifen, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen (Matsch und Schnee), die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden. Diese sind noch bis 30. September 2024 zugelassen.

Glättewarnung beachten: Was ist der Witterung angemessen?

Die situative Winterreifenpflicht bedeutet, dass die Bereifung „der Witterung angemessen“ sein muss. Eine Glättewarnung sollte Autofahrer daher immer ernst nehmen, da sie ein klarer Hinweis auf winterliche Straßenverhältnisse ist. Solche Warnungen machen deutlich, dass Fahrzeuge nur mit Reifen unterwegs sein sollten, die:

  • Bessere Fahreigenschaften bei Schnee und Eis bieten.
  • Eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm haben (empfohlen: 4 mm).

Auch wenn die Straße bei Glättewarnung trocken erscheint, sind Sommerreifen häufig ungeeignet. Die Verwendung falscher Reifen erhöht nicht nur das Unfallrisiko, sondern kann auch Versicherungsprobleme mit sich bringen.


Ganzjahresreifen: Eine Alternative?

Ganzjahresreifen sind ein Kompromiss zwischen Sommer- und Winterreifen und bieten Vorteile für Gelegenheitsfahrer oder Städter. Sie eignen sich besonders für Regionen mit milden Wintern. Allerdings:

  • Neu produzierte Ganzjahresreifen müssen das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen dürfen nur noch bis Ende September 2024 verwendet werden.

Fehlen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen, riskieren Sie Bußgelder und möglicherweise den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Eine Glättewarnung kann zudem zum Maßstab dafür werden, ob der Einsatz von Ganzjahresreifen noch angemessen ist.


Bußgelder bei falscher Bereifung

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Reifen unterwegs ist, muss mit empfindlichen Strafen rechnen:

  • 60 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg für falsche Bereifung.
  • 80 € bei Verkehrsbehinderung.
  • 100 € bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • 120 € bei einem Unfall.

Achtung: Fahrzeughalter können ebenfalls belangt werden, wenn sie die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger Bereifung zulassen – mit 75 € Bußgeld und 1 Punkt.


Grobe Fahrlässigkeit: Wann zahlt die Versicherung nicht?

Wenn ein Unfall bei Schnee oder Glätte passiert, prüft die Versicherung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Laut Bundesgerichtshof handelt grob fahrlässig, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt“. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Ein Fahrer bei klar erkennbaren winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
  • Eine Glättewarnung ignoriert wurde, die auf Gefahrenstellen hinweist.

Die Versicherung darf ihre Leistung jedoch nur kürzen, wenn:

  1. Durchgehend winterliche Straßenverhältnisse herrschten.
  2. Der Unfall mit geeigneten Winterreifen hätte vermieden werden können.

Fallbeispiel: Unfall bei Glätte mit Sommerreifen – Ein Urteil mit Einschränkungen

Ein Autofahrer rutschte im Oktober auf der Mannheimer Jungbuschbrücke auf Glatteis in den Gegenverkehr. Obwohl er mit Sommerreifen unterwegs war, entschied das Amtsgericht Mannheim, dass die Regressforderung der Versicherung nicht berechtigt war (Az.: 3 C 308/14).

Die Begründung des Gerichts:

  • Es herrschten keine durchgehend winterlichen Verhältnisse, da umliegende Straßen eisfrei waren.
  • Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass der Unfall mit Winterreifen hätte vermieden werden können.
  • Auch die Wetterlage spielte eine entscheidende Rolle: Die Glätte trat plötzlich und lokal auf, und es lag keine aktive Glättewarnung für das Gebiet vor.

Kein Freibrief für Sommerreifen im Winter

Trotz dieses Urteils ist das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen keinesfalls risikolos. Zwar gibt es in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht für einen festen Zeitraum, doch die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schnee und ähnlichen Verhältnissen nur mit „geeigneter Bereifung“ unterwegs sein dürfen (§ 2 Abs. 3a StVO).

Wer diese Vorschrift missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern läuft Gefahr, bei einem Unfall von der Versicherung in Regress genommen zu werden.

So bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 U 182/02) das Fahren mit Sommerreifen im Winter als grob fahrlässig. Der betroffene Versicherte musste den Schaden an seinem Fahrzeug vollständig selbst tragen, da die Versicherung berechtigt war, ihre Leistungen zu verweigern.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wird – etwa durch offensichtliche Gefahren wie das Fahren mit Sommerreifen auf verschneiten oder vereisten Straßen. In solchen Fällen kann die Versicherung ihre Leistungen anteilig oder sogar vollständig kürzen. Insbesondere dann, wenn eine allgemeine Glättewarnung erfolgt.

Weitere Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • Überfahren eines Stoppschilds.
  • Nicht an die Witterung angepasste Geschwindigkeit.
  • Ablenkung durch das Bedienen von Radio oder Navigationsgerät.

Wie Sie Ärger mit der Versicherung vermeiden

  • Reifen rechtzeitig wechseln: Spätestens im Oktober sollte auf Winterreifen gewechselt werden.
  • Reifen prüfen: Achten Sie auf eine Profiltiefe von mindestens 4 mm und das Alpine-Symbol.
  • Versicherungsvertrag anpassen: Viele Kfz-Tarife bieten mittlerweile den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit an – ein zusätzlicher Schutz, falls doch einmal ein Fehler passiert.

Auf der sicheren Seite sind Autofahrer, die sich frühzeitig an eine Glättewarnung halten und ihre Reifen entsprechend anpassen. So lassen sich nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch Streitigkeiten mit der Versicherung im Falle eines Unfalls.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung benötigen. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klären, ob eine Leistungskürzung berechtigt ist.


Winterreifenpflicht in Europa: Uneinheitliche Regelungen

In Europa gibt es keine einheitliche Regelung zur Winterreifenpflicht. In manchen Ländern gelten starre Zeiträume, in anderen nur situative Vorschriften:

  • Österreich: Winterreifenpflicht vom 01.11. bis 15.04.
  • Tschechien: Vom 01.11. bis 31.03.
  • Schweden: Vom 01.12. bis 31.03., zusätzlich Frostschutzmittel und Schneeschaufel im Auto verpflichtend.
  • Belgien, Frankreich, Spanien: Keine generelle Winterreifenpflicht, nur situativ vorgeschrieben.

Die Bußgelder variieren ebenfalls stark: Während in Österreich Strafen von bis zu 5.000 € drohen, belaufen sich diese in Deutschland auf maximal 120 €.


Fazit: Sicher unterwegs trotz Glättewarnung

  • Wechseln Sie rechtzeitig auf Winterreifen oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol.
  • Achten Sie auf lokale Gefahrenstellen wie Brücken oder Waldstraßen.
  • Ignorieren Sie niemals eine Glättewarnung – sie schützt Sie und andere Verkehrsteilnehmer.
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf Klauseln zur groben Fahrlässigkeit.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ärger mit der Versicherung haben oder Fragen zur Winterreifenpflicht und Haftung bei Unfällen nach Schnee oder Glättewarnung haben. Unsere Experten für Verkehrsrecht stehen Ihnen kompetent zur Seite!

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Verjährung Bußgeld: Alles Wichtige zu Rotlichtverstößen, Geschwindigkeit und Alkohol

Fahrverbot

Verjährung Bußgeld: Was Sie wissen müssen (Rotlicht, Geschwindigkeit, Alkohol, Fahrerflucht)

Wer kennt es nicht? Nach einem Blitzerfoto bleibt die Hoffnung, dass kein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Diese Hoffnung ist nicht unbegründet, denn viele Bußgeldverfahren verjähren schnell. In diesem umfassenden Ratgeber klären wir, was Sie über die Verjährung von Bußgeldbescheiden wissen müssen und wie Sie Ihre Rechte geltend machen können. Nutzen Sie dieses Wissen, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Was bedeutet Verjährung bei Bußgeldern?

Die Verjährung eines Bußgeldes bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine rechtliche Verfolgung mehr möglich ist. Für Verkehrsverstöße regeln das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die genauen Fristen.

1. Verjährungsfristen bei Verkehrsverstößen: Rotlicht und Geschwindigkeit

Die Verfolgungsverjährung für Verstöße wie das Überfahren einer roten Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt grundsätzlich drei Monate. Gemäß § 26 Absatz 3 StVG beginnt die Frist am Tag des Verkehrsverstoßes.

Beispiel für die Berechnung der Verjährung

Ein Verstoß am 30.06.2024 bedeutet, dass die Verjährung am 29.09.2024 endet. Wichtig: Es zählt das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides. Wird der Bescheid jedoch erst mehr als zwei Wochen nach der Ausstellung zugestellt, ist der Zugang entscheidend.

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, und die Frist beginnt von neuem. Maximal kann die Verjährung dann sechs Monate betragen. Entscheidend ist, dass der Anhörungsbogen eine konkrete Person und Tat nennt.

Gemäß § 33 OWiG gibt es weitere Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung, darunter:

  • Vorläufige Einstellung des Verfahrens
  • Behördeninterne Vorgänge
  • Ermittlungen zur Adressklärung

Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht prüfen, ob Verjährung eingetreten ist.

2. Verjährung Bußgeld

Nach Ausstellung eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährung sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt, beginnt die Frist erneut. Erfolgt keine Bearbeitung oder kein Vollstreckungsbescheid, verjährt der Bescheid.

Vollstreckungsverjährung bei Bußgeldern

  • Bußgeld bis 1.000 Euro: Verjährung nach drei Jahren
  • Bußgeld über 1.000 Euro: Verjährung nach fünf Jahren

3. Verjährung Bußgeld bei Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

Fahrerflucht

Fahrerflucht (§ 142 StGB) ist eine Straftat. Die Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafe. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Alkohol am Steuer

  • Ordnungswidrigkeit: Blutalkoholwert zwischen 0,5‰ und 1,09‰ ohne Ausfallerscheinungen. Verjährung: zwei Jahre.
  • Straftat: Ab 1,1‰ Blutalkoholwert oder bei Ausfallerscheinungen gilt eine Verjährung von bis zu fünf Jahren.

4. Was tun bei einem verjährten Bußgeldbescheid?

Ein verjährter Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Selbst bei eingetretener Verjährung müssen Betroffene aktiv werden.

Tipp: Prüfen Sie bei Erhalt eines Bußgeldbescheides immer das Ausstellungsdatum und lassen Sie die Verjährung von einem Anwalt beurteilen.

5. Fazit zum Thema Verjährung Bußgeld: So setzen Sie Ihre Rechte durch

  • Kurze Fristen beachten: Verkehrsverstöße wie Rotlicht und Geschwindigkeit verjähren meist nach drei Monaten.
  • Unterbrechungen berücksichtigen: Anhörungsbögen oder andere behördliche Maßnahmen setzen die Verjährung zurück.
  • Längere Fristen bei Straftaten: Fahrerflucht und schwere Alkoholverstöße haben Verjährungsfristen von bis zu fünf Jahren.
  • Rechtsbeistand einholen: Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht eindeutig klären, ob eine Verjährung vorliegt.

Mit diesem Wissen rund um die Verjährung von Bußgeldbescheiden können Sie Ihre Rechte aktiv wahren. Nutzen Sie die Möglichkeiten und vermeiden Sie unnötige Kosten durch ein rechtzeitiges Handeln!

Jetzt Kontakt aufnehmen und Rechte sichern! Unser Rat: Bei einer Ordnungswidrigkeit sofort handeln!

Unser erfahrenes Team bei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern und Bußgeld und Punkte abzuwehren.

📞 Rufen Sie uns an: 030 226357113
✉️ E-Mail: verkehrsrecht@streich-partner.de
📍 Adresse: Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir klären, wer haftet!

§ 23 StVO: Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr – Was Sie beachten müssen

Handyverstoß

Die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr: Anforderungen aus § 23 StVO

Mit § 23 StVO setzt der Gesetzgeber klare Grenzen für die Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Absätze 1a und 1b von zentraler Bedeutung. Diese Vorschriften betreffen sowohl mobile als auch fest verbaute elektronische Geräte und enthalten strikte Vorgaben, die Fahrzeugführende unbedingt beachten müssen.

Die wesentlichen Regelungen in § 23 Abs. 1a StVO

Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt nur genutzt werden, wenn:

  1. Das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO).
  2. Die Bedienung des Geräts erfolgt:
    • Entweder durch eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2a StVO),
    • oder mit einer kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissenangepassten Blickzuwendung (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO).

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Aufmerksamkeit der Fahrenden auf das Verkehrsgeschehen gerichtet bleibt und keine Gefahr durch Ablenkung entsteht. Als elektronische Geräte gelten gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO unter anderem Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Berührungsbildschirme (Touchscreens) sowie Geräte zur Unterhaltungselektronik.

Besondere Einschränkungen nach § 23 Abs. 1b StVO

Darüber hinaus regelt § 23 Abs. 1b StVO, dass visuelle Ausgabegeräte, die das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigen könnten – wie beispielsweise Videobrillen – grundsätzlich nicht genutzt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich für fahrzeugbezogene oder fahrtbegleitende Informationen, die über eine Sichtfeldprojektion angezeigt werden. Dies verdeutlicht, dass die Verkehrssicherheit stets Vorrang vor dem Komfort oder der Funktionalität elektronischer Geräte hat.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe: Touchscreens und § 23 StVO

Im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 (1 Rb 36 Ss 832/19) wurde entschieden, dass ein fest verbauter Berührungsbildschirm (Touchscreen) in einem Tesla ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Der Fahrzeugführer hatte den Touchscreen genutzt, um die Intervallgeschwindigkeit des Scheibenwischers anzupassen. Dabei wurde festgestellt, dass die erforderliche Blickzuwendung länger dauerte, als es die Verhältnisse zuließen. Dies führte zu einem Unfall.

Das Gericht stellte klar:

  1. Auch fahrzeugtechnische Funktionen, die über Touchscreens bedient werden, unterliegen den Vorschriften des § 23 Abs. 1a StVO.
  2. Eine kurze Blickzuwendung, wie sie § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO fordert, war in diesem Fall nicht gegeben. Der Fahrer wurde daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift zu einer Geldbuße von 200 € und einem Fahrverbot verurteilt.

Was bedeutet das für Fahrzeugführende?

Die Entscheidung zeigt, dass auch fest verbaute Bedienelemente, wie Touchscreens, nicht ohne Weiteres genutzt werden dürfen, wenn dies eine längere Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bedeutet. Die Bedienung sollte entweder vollständig sprachgesteuert erfolgen oder so gestaltet sein, dass nur kurze und der Situation angepasste Blickzuwendungen notwendig sind.

Fahrzeugführende müssen sich bewusst sein, dass jede Ablenkung potenziell gefährlich ist – unabhängig davon, ob sie durch ein Mobiltelefon, ein Navigationsgerät oder einen Touchscreen verursacht wird. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung sollen helfen, diese Gefahren zu minimieren.

Fazit

§ 23 StVO enthält detaillierte Anforderungen an die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr, die sowohl mobile als auch fest verbaute Systeme betreffen. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Fokus der Fahrenden auf der Verkehrssituation bleibt und unnötige Ablenkungen vermieden werden. Insbesondere bei der Bedienung von Touchscreens oder anderen elektronischen Geräten sind die Anforderungen an kurze und angepasste Blickzuwendungen strikt zu beachten.

Haben Sie Fragen zu einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 StVO oder möchten Sie eine Verteidigung aufbauen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Rettungsgasse – Einsatzfahrzeuge blockiert? Bußgeld und Fahrverbot drohen – Was Sie wissen müssen!

Rettungsgasse

Fahrlässigkeit beim Freimachen der Spur für Einsatzfahrzeuge (Rettungsgasse): Wann drohen Bußgeld und Fahrverbot?

In Deutschland ist die Pflicht, Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen, in § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. Dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift missachten – sei es aus Unachtsamkeit, mangelnder Aufmerksamkeit oder bewusster Ignoranz. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wie Gerichte solche Fälle bewerten und was Sie als Betroffener tun können, erläutern wir anhand eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts Landstuhl.


Gesetzliche Grundlage: Was § 38 StVO verlangt

Die Vorschrift ist eindeutig:

„Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu schützen. Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.‘“

Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, Einsatzfahrzeugen sofort Platz zu machen – und zwar ohne Verzögerung. Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und in schwerwiegenden Fällen sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen.


Der Fall: Fehlverhalten auf der Autobahn

Ein Autofahrer war auf der linken Spur einer zweispurigen Autobahn unterwegs, als sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Obwohl das Einsatzfahrzeug mehrfach Lichthupe und Sirene einsetzte, reagierte der Fahrer erst nach einiger Zeit und wechselte schließlich abrupt auf die rechte Spur. Seine Erklärung: Er habe Radio gehört und sich unterhalten, wodurch er das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt habe.

Das Gericht bewertete dies als fahrlässigen Verstoß gegen § 38 StVO und verhängte eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).


Warum Fahrlässigkeit auch hart bestraft wird

Das Amtsgericht führte aus, dass der Betroffene zwar nicht vorsätzlich gehandelt habe, seine verspätete Reaktion jedoch auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sei. In solchen Fällen gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer muss dafür sorgen, dass er Einsatzfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen kann. Das Gericht verwies auf mehrere ähnliche Urteile, die verdeutlichen, dass Ablenkungen wie laute Musik oder intensive Gespräche die Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigen können.


Ein Fahrverbot als Signal

Das Gericht betonte, dass das Fahrverbot nicht nur eine Strafe, sondern auch eine Mahnung an den Betroffenen sei, künftig aufmerksamer im Straßenverkehr zu agieren und stets eine Rettungsgasse zu bilden. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot ist nur bei unzumutbaren Härten möglich, etwa wenn ein Fahrverbot existenzbedrohende Konsequenzen hätte. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass öffentliche Verkehrsmittel oder andere Alternativen zumutbar seien.


Unsere Meinung: Strenge Maßnahme, aber rechtlich vertretbar

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung, wirft jedoch die Frage auf, ob angesichts der Gesamtumstände eine mildere Sanktion – beispielsweise eine Geldbuße ohne Fahrverbot – ausreichend gewesen wäre. Die Begründung des Gerichts, dass der Betroffene weder Reue noch Einsicht gezeigt habe, mag erklären, warum das Fahrverbot verhängt wurde. Es bleibt jedoch Raum für Diskussionen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage nicht angemessener gewesen wäre.


Praxis-Tipps: So vermeiden Sie rechtliche Konsequenzen 

Damit Sie nicht in ähnliche Situationen geraten, sollten Sie diese Grundregeln beim Bilden einer Rettungsgasse beachten:

  1. Ablenkungen vermeiden: Radio nur auf niedriger Lautstärke hören und Gespräche während der Fahrt minimieren.
  2. Vorausschauend fahren: Regelmäßig die Spiegel prüfen, insbesondere auf der linken Spur.
  3. Einsatzfahrzeuge rechtzeitig erkennen: Achten Sie auf Blaulicht und Martinshorn, und reagieren Sie sofort.

Sollten Sie dennoch in einen solchen Fall verwickelt werden, ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Eine professionelle Verteidigung kann oft das Strafmaß mildern oder ein Fahrverbot abwenden.


Unsere Empfehlung: Einsicht zeigen – Strafen vermeiden

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht raten wir Mandanten in vergleichbaren Fällen: Zeigen Sie Einsicht und Reue! Dies kann wesentlich dazu beitragen, dass Gerichte milder entscheiden. Ein kooperativer Auftritt, gepaart mit einer professionellen Verteidigung, ist der Schlüssel zu einer positiven Verfahrensbeendigung.


Fazit: Aufmerksamkeit und das Bilden einer Rettungsgasse rettet nicht nur Leben – sondern auch den Führerschein

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, stets wachsam und aufmerksam im Straßenverkehr zu sein. Einsatzfahrzeuge haben nicht nur Vorrang – ihre Behinderung kann ernsthafte Konsequenzen für den Betroffenen haben. Sollten Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren.

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg: Urteil aufgehoben – Jetzt Einspruch prüfen lassen

sichtbarkeitsgrundsatz

Geschwindigkeitsüberschreitung und fehlende Feststellungen: Brandenburgisches Oberlandesgericht hebt Urteil auf

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2024 (1 ORbs 144/24) bringt Klarheit zu einem entscheidenden Punkt im Verkehrsrecht: Die detaillierte Dokumentation von Geschwindigkeitsmessungen ist unverzichtbar, selbst bei anerkannten Messverfahren. Ein Urteil, das diese Anforderungen nicht erfüllt, muss aufgehoben werden – wie in diesem Fall geschehen. Hier erfahren Sie, warum präzise Feststellungen im Bußgeldverfahren essenziell sind und welche Konsequenzen das Gericht daraus gezogen hat.


Geschwindigkeitsüberschreitung BrandenburgFehlende Details kosten ein Urteil

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. hatte den Betroffenen wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 53 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 640 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Messung erfolgte mit dem standardisierten Verfahren der Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000/Vidista, das durch Nachfahren und Videoaufzeichnung arbeitet.

Das Problem: Das Urteil des Amtsgerichts ließ entscheidende Details aus. Es fehlten Angaben zu:

  • Abstand des Messfahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen,
  • Toleranzabzug, der bei der Geschwindigkeitsmessung berücksichtigt wurde.

Diese Informationen sind jedoch zwingend notwendig, um die Messung nachvollziehbar zu machen. Ohne sie bleibt unklar, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.


Warum sind Feststellungen so wichtig?

In Verkehrsverfahren, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, gelten strenge Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Messung. Selbst bei einem standardisierten Messverfahren wie ProVida 2000 müssen Gerichte dokumentieren, auf welcher Grundlage die Messwerte zustande kamen. Dazu gehören:

  1. Abstandsmessung: Der Abstand zwischen Messfahrzeug und Betroffenem beeinflusst die Genauigkeit der Messung. Fehlt diese Angabe, kann die Richtigkeit der Messung nicht geprüft werden.
  2. Toleranzabzug: Jeder Messvorgang weist technische Ungenauigkeiten auf. Der Toleranzabzug dient dazu, diese Unsicherheiten auszugleichen. Wird dieser Wert nicht angegeben, fehlt eine wichtige Grundlage für die Bewertung der Geschwindigkeit.

Das Urteil des OLG Brandenburg

Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellte fest, dass das Urteil des Amtsgerichts den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genügte. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dabei betonte das OLG:

  • Die Urteilsbegründung muss detailliert darlegen, wie die Geschwindigkeitsmessung zustande kam.
  • Fehlende Feststellungen machen ein Urteil angreifbar, auch bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens.
  • Fazit: Genauigkeit ist der Schlüssel

    Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass auch bei standardisierten Messverfahren die Anforderungen an die Begründung eines Urteils nicht unterschätzt werden dürfen. Fehlende Details können die gesamte Entscheidung infrage stellen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss ein wichtiges Signal für mehr Rechtsklarheit und Transparenz im Verkehrsrecht gesetzt. Für Betroffene bedeutet das: Es lohnt sich, bei Zweifeln an der Messung oder Urteilsbegründung eine Rechtsbeschwerde einzulegen.

    Suchen Sie Unterstützung bei Bußgeldbescheiden oder Fahrverboten? Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!

Blitzer-App im Auto: OLG-Urteil zur Ordnungswidrigkeit bei Mitbenutzung

OLG Karlsruhe: Die versteckte Falle der „Blitzer-App“ – Wann Fahrer auch ohne Aktivieren der App bestraft werden können

Achtung, Autofahrer: Das könnte teuer werden! Wenn Sie denken, dass die Verantwortung bei „Blitzer-Apps“ allein beim Nutzer liegt, sollten Sie das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kennen. Der Fall zeigt, dass es schon genügt, wenn ein Mitfahrer die App aktiv nutzt – sogar ohne dass Sie selbst Hand anlegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie sich das Verbot von „Blitzer-Apps“ auf alle Insassen im Auto auswirkt und wann eine Strafe droht. Was das für Sie als Fahrer bedeutet? Sie könnten sich jetzt in Gefahr bringen, ohne es zu wissen.

Der Fall: Beifahrerin startet Blitzer-App – Fahrer wird zur Verantwortung gezogen

Ein erfahrener Autofahrer – mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit unterwegs – dachte wohl, alles im Griff zu haben. Neben ihm, auf dem Beifahrersitz, eine Person mit aktivierter „Blitzer-App“ auf dem Smartphone. Der Fahrer wusste davon und schob das Handy bei einer Polizeikontrolle beiseite, wohl in der Hoffnung, die Beamten würden nichts merken. Doch das Amtsgericht wertete diesen Versuch als klaren Hinweis: Hier sollte etwas vertuscht werden. Und das reichte aus – die Anklage und schließlich die Verurteilung folgten. Auch die Beschwerde beim OLG Karlsruhe änderte nichts: Das Urteil blieb bestehen. Doch was steckt wirklich dahinter?

Warum auch das Wissen über die „Blitzer-App“ zur Strafbarkeit führt

2020 wurde das Verbot der „Blitzer-Apps“ erweitert: § 23 Abs. 1c der StVO erklärt die Nutzung solcher Apps im Fahrzeug als verboten – unabhängig davon, wer das Gerät aktiviert. Das Gericht stellte klar: Es reicht aus, dass der Fahrer von der App auf dem Handy eines Mitfahrers profitiert – auch, wenn er sie selbst gar nicht bedient hat. Hier geht es um das Prinzip des „Zunutze-Machens“. Wer also als Fahrer über das Wissen und die Zustimmung zur Nutzung der „Blitzer-App“ verfügt, der macht sich strafbar. Keine Tricks, keine Ausreden!

Indizien für das Vergehen: Woran das Gericht die „Nutzung“ festmacht

Doch wann ist der Beweis erbracht? Das Gericht wertete hier zwei klare Anzeichen: Zum einen die Tatsache, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war – ein typisches Verhalten, wenn man sich sicher fühlt und Blitzer kennt. Zum anderen der Versuch, das Handy beiseitezuschieben, als die Polizei kam. Beides ließ darauf schließen, dass er wusste, was da lief – und es billigte.

Blitzer-app

Die Auswirkungen auf die Praxis: Wichtige Hinweise für alle Autofahrer

Das OLG Karlsruhe setzt mit diesem Urteil ein deutliches Signal: Wer als Fahrer weiß, dass im Auto eine „Blitzer-App“ aktiv ist, geht ein hohes Risiko ein. Diese Nutzung kann auch dann bestraft werden, wenn der Fahrer die App selbst gar nicht aktiviert hat. Die Konsequenzen? Schon die Kenntnisnahme kann ausreichen, um sich strafbar zu machen. Wer sicher fahren will, sollte darauf achten, dass solche Apps im Auto grundsätzlich nicht genutzt werden – egal von wem.

Fazit: „Blitzer-Apps“ – Ein klarer Fall, auch wenn der Beifahrer sie aktiviert

Das Urteil des OLG Karlsruhe bringt es auf den Punkt: Blitzer-Apps gehören nicht ins Fahrzeug, und kein Fahrer kann sich herausreden, wenn er davon weiß. Das Zunutze-Machen durch Mitfahrer wird rechtlich genauso gewertet wie das aktive Bedienen der App. Für Autofahrer gibt es keine „Schlupflöcher“ mehr. Wer auf die Hilfe digitaler Helfer setzt und denkt, der Beifahrer könnte die Verantwortung tragen, wird eines Besseren belehrt.

Infos zum begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum begleiteten Fahren ab 17

Mit Einführung des begleiteten Fahren ab 17 wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb zumindest für die Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Allerdings dürfen Kraftfahrzeuge bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Person geführt werden.


Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule

Der Jugendliche kann sich 6 Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstags in einer Fahrschule zur Ausbildung anmelden und den Antrag bei der Behörde stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17.  Geburtstags abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Jugendliche eine sogenannte Prüfbescheinigung. Der Führerschein muss beantragt werden. Dieser wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahr ausgehändigt.

Fahren nur im Inland

Die Prüfbescheinigung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland – mit Ausnahme von Österreich – darf nicht gefahren werden.begleiteten Fahren

Probezeit

Die Probezeit beginnt nach § 2a StVG sofort mit Aushändigung der Prüfbescheinigung und beträgt 2 Jahre. Weitere Infos

Auflagen zum begleiteten Fahren

Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Person mitfahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein. Ferner darf diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Überdies muss diese Person seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Gleichzeitig darf die Person nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt haben.

Sofern vor der Antragstellung ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß) anhängig ist, lohnt es unabhängig von den weiteren Erfolgsaussichten auf Zeit zu spielen, um den Eintrag in das Fahreignungsregister zu verzögern.

Fahren ohne den Begleiter

Fährt der Jugendliche ohne einen eingetragenen Begleiter, so droht eine Geldbuße von 70 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Überdies wird die Fahrerlaubnis widerrufen, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

 

 


Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Wir kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


 

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg diesmal ohne Berlin. Nachdem Berlin und das Land Brandenburg bereits in den letzten Jahren einen gemeinsamen Blitzmarathon 2018 BrandenburgBlitzmarathon durchführten, wird am 18. April 2018 bundesweit in 7 Bundesländern 24 Stunden lang geblitzt. Berlin nimmt diesmal nicht teil. Fairerweise wird der Blitzmarathon in den Medien offen angekündigt, so dass Verkehrsteilnehmer gewarnt werden, um an diesem Tag ganz besonders vorsichtig zu fahren. Allerdings zeigte bereits der letzte Blitzmarathon, dass – trotz breiter Ankündigung – eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmer zu schnell unterwegs waren. Dies mag auch daran liegen, dass die Polizei an diesem Tag alle Geräte mobil macht und auf diese Weise jede erdenkliche Messstelle besetzt.

24 Stunden Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Der Blitzmarathon 2018 Brandenburg beginnt am 18. April 2018 um 6 Uhr Morgens und wird sodann für 24 Stunden durchgeführt. Allerdings ist für diesen Tag auch zu erwarten, dass bei dem Aufwand und dieser Mobilisierung auch Fehler gemacht werden, so dass die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen kritisch bewertet werden. Die Polizei des Landes Brandenburg wird nämlich an diesem Tag an hunderten Messstellen mit rund einigen hundert Polizeibeamten der Verkehrspolizei die Einhaltung der Geschwindigkeiten kontrollieren. Bei dieser Vielzahl von Messstellen ist durchaus zu erwarten, dass nicht jede Messung bedenkenlos hinzunehmen ist. Nach Expertenansicht sind mindestens 33 % der gerichtlich überprüften Messungen angreifbar. Häufigste Fehler der Messungen sind insbesondere Fehlbedienungen der Anlagen, ein fehlerhafter Aufbau der Messanlagen sowie erhebliche Softwareprobleme.

Blitzer / Messgeräte

Auf den Brandenburgern Autobahnen wird in der Regel mit dem Messgerät es3.0 und PoliScan Speed gemessen. Auf innerörtlichen Straßen wird oftmals das Handlasermessgerät Riegl eingesetzt. Für jedes Messverfahren liegen Schwachpunkte vor. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen diese Schwachpunkte wie auch die Besonderheiten der Brandenburger Messstellen.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Übliche Standorte der Blitzer beim Blitzmarathon:

Die Polizei Brandenburg hat es dieses Jahr unterlassen, eine Auflistung der Blitzer öffentlich bekannt zugeben. Zu erwarten ist, dass die Blitzer dieses Jahr an folgenden Standorten stehen.

BAB 115

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) eso es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 eso es3.0
  • BAB 115, km 9 FR Nuthetal

BAB 9

  • BAB 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) eso es3.0
  • BAB 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) eso es3.0
  • A 9, km 19,5 Fahrtrichtung AD Potsdam (August 2017) PoliScan Speed
  • BAB 9, km 37,6 Fahrtrichtung Berlin eso es3.0
  • BAB 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig eso es3.0

BAB 2

  • BAB 2, Km 0,35 Fahrtrichtung Magdeburg eso es3.0
  • A 2, Km 2,9 Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 3,4 Fahrtrichtung Hannover eso es 3.0
  • BAB 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin eso es3.0
  • A 2, km 7,2, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • A 2, km 9,8, Fahrtrichtung Berlin (AD Werder) eso es3.0
  • BAB 2, km 12,1, Fahrtrichtung Berlin (AD Werder) Kontrollstelle der Polizei/BAG eso es3.0
  • A 2, km 2,9 Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 20,9, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 30,0, Fahrtrichtung AD Werder (Berlin) eso es3.0

BAB 10

  • BAB 10, km 51,9, Fahrtrichtung Frankfurt/ Oder eso es3.0
  • A 10, km 53,8, Fahrtrichtung Potsdam eso es3.0
  • A10, km 71,5, Fahrtrichtung AD Nuthetal eso es3.0
  • BAB 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde (beide Richtungen) es0 es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed Vitronic)
  • A10, km 90, Fahrtrichtung Nuthetal und AD Potsdam es0 es3.0
  • A10, km 99,2, Fahrtrichtung Nuthetal es0 es3.0
  • BAB 10, km 121 Fahrtrichtung AD Havelland eso es3.0
  • A 10, km 129,5, Fahrtrichtung AD Werder Abstandsmessung
  • A 10, km 154,6 Fahrtrichtung Prenzlau PoliScan Speed
  • BAB 10, km 155,5, Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 167,5 Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 195,05, Fahrtrichtung AD Pankow eso es3.0
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed Vitronic)

BAB 11

  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es0 es3.0

BAB 13

  • A 13, km 60,59, Fahrtrichtung Lübbenau (Messkabine PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 13, km 61,1, Höhe AS Lübbenau, in FR AS Duben (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 13, km 75,02, zwischen AS Bronkow und Calau, in FR AS Calau eso es3.0
  • A 13 km 76,4, in FR AS Calau eso es3.0
  • BAB 13, km 78,07 in FR Bronkow
  • BAB 13, km 123,19 i FR Ortrand

BAB 15

  • A 15, km 7,93, Fahrtrichtung Vetschau eso es3.0
  • A 15, km 9,0, Fahrtrichtung Vetschau eso es.30

BAB 20

  • A 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark (Messkabine PoliScan Speed Vitronic)
  • A 20, km 327,94 FR Lübeck (PoliScan mobil)

BAB 24

  • A 24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • BAB 24, km 234,5 in FR Hamburg
  • A 24, km 158,675
  • BAB 24, km 174,105
  • BAB 24, 234,5 in FR Hamburg

BAB 111

  • A 111, km 0,65, Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 111, km 2,2 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 111, 9,15 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 111, 9,5 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)

Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Auflistung verschiedener ständiger Messstellen.

 

Abseits der Autobahnen stehen die Blitzer beim Blitzmarathon 2018 Brandenburg an folgenden Orten:

Polizeidirektion Ost

Landkreis Oder-Spree

  • Frankfurt (O), Mühlenweg / Martin-Opitz-Str. Frankfurt (O), Gubener Str.
    Frankfurt (O), R.-Luxemburg-Str. / Halbe Stadt Frankfurt (O), Berliner Str. / Karl-Ritter-Platz Ziltendorf, Gubener Str.
  • Neuzelle, Lieberoser Str. Schönfließ, Müllroser Str. Woltersdorf, Wiesenring Hangelsberg, Berliner Landstr. Fürstenwalde – Petersdorf

Landkreis Märkisch-Oderland

  • L234, Strausberg, Bahnhofstraße
  • L303, Strausberg, An der Schnellstraße
  • B168, Abzweig Hasenholz
  • B168, Müncheberg, Karl-Marx-Str.
  • L33, Hönow, Berliner Str.
  • Lebus, Lindenstraße
  • B158, Bad Freienwalde, Berliner Str.
  • Bad Freienalde, Goethestr.
  • Fredersdorf, Posentsche Straße
  • Wriezen, Freienwalder Straße
  • L23, Umgehungsstraße Strausberg, Einfahrt Postbruch B1, Tasdorf
  • B1, zwischen Jahnsfelde und Diedersdorf
  • B5, Georgenthal
  • An der B1, Jahnsfelde

Landkreis Barnim:

  • Ladeburg, Biesenthaler Weg
  • Ladeburg Ladeburger Weg
  • Groß Schönebeck, Berliner Straße
  • B2, Bernau, stadtauswärts in Richtung Rüdnitz Eberswalde, Hegermühler Str.
  • B158 Ortslage Blumberg
  • B158 Ortslage Ahrensdorf
  • Landkreis Uckermark
  • Passow, Schulstraße 27
  • Prenzlau, Seeweg
  • Prenzlau, Angermünder Straße, Abfahrt Alexanderhof L23, Abfahrt Tangerdorf
  • Templin, Dargersdorfer Straße
  • Vierraden, alte B2, Gartz in Richtung Schwedt Schwedt, Berliner Straße
  • Schwedt, W.-Seelenbinder-Str.
  • L100, Ahlimbsmühle

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Ost werden eingerichtet auf der:

  • A10, Fahrtrichtung Hamburg Übergang von der A12 zur A10
  • A12 in Fahrtrichtung Frankfurt (Oder)

Polizeidirektion Nord

Landkreis Oberhavel

  • Oranienburg, An den Russenfichten Nassenheide, Höhe Tankstelle
  • L20, Velten, Pinnower Chaussee Ortsverbindungsstraße Borgsdorf -Lehnitz Oranienburg, Walter-Bothe-Straße
  • Mühlenbeck, Zühlsdorf Dorfstraße Hennigsdorf, Spandauer Landstraße
  • L30, Mühlenbeck-Schönfließ Mühlenbeck, Liebenwalder Straße B96, Fürstenberg
  • Kremmen, Alte Wallstraße
  • L21, Liebenwalde-Krewelin
  • Oranienburg / Sachsenhausen, Hirschallee Oranienburg, Sachsenhausener Straße Liebenwalde, Höpen
  • Germendorf, Am alten Bahnhof Velten, Kanalstr.
  • Sommerfeld, Hohenbrucher Chaussee
  • Landkreis Ostprignitz-Ruppin
  • Neuruppin, Rosa-Luxemburg-Straße Kränzlin, Ortsdurchfahrt
  • Garz, Ortslage
  • L18, Katerbow
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee Wittstock, Kirchplatz
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee L145, Neuendorf – Neustadt Kyritz, Eichenweg
  • Rheinsberg, Stadtgebiet
  • L22, Keller, Richtung Lindow
  • L19, Lindow
  • L18, Ortslage Rägelin
  • B167, Alt Ruppin
  • B167, Ortslage Wulkow
  • L15, Wittstock, Pritzwalker Straße B167, Dabergotz
  • B167, Neuruppin, Bechliner Chaussee B189, Heiligengrabe
  • L14, Kyritz, Blechener Hahn
  • L14, Karnzow

 

Landkreis Prignitz

  • Pritzwalk, Zur Hainholzmühle B107, Eggersdorf / Mesendorf Sadenbeck, Dorfstr.
  • Karstädt, Putlitzer Str.
  • B5, Quitzow Weisen, Waldhaus B195, Ferbitz
  • L13, Putlitz
  • Groß Pankow, an der Grundschule Pritzwalk, Holzhof
  • Pritzwalk Drosselweg
  • B5, Düpow, Perleberg, Wittenberger Str. Wittenberge, Stadtgebiet
  • Perleberg, Karl-Liebknecht-Str. Perleberg, Feldstr. / Dergenthiner Str. B107, bei Glöwen
  • B5, bei Kunow
  • L154, Sadenbeck, Dorfstraße
  • L13, Frehne, Frehner Allee

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Nord werden eingerichtet auf der:

  • L13, vor Meyenburg
  • B5 / B103
  • BAB10 und BAB24
  • BAB10, Autobahndreieck Oranienburg
  • BAB24, Autobandreieck Havelland bis Autobahndreieck Wittstock BAB24, Höhe Rossow, Fr. Hamburg und in der Gegenrichtung

 

Polizeidirektion Süd

Geblitzt in Cottbus/ Landkreis Spree-Neiße

  • Cottbus, Stadtring und Nordring Cottbus, Puschkin-Promenade Cottbus, Leipziger Str.
  • Cottbus, Dissenchener Schulstraße Forst, Euloer Str.
  • Forst, Frankfurter Str.
  • Forst, Frankfurter Straße
  • Schenkendöbern, Grano, Lauschützer Weg Peitz, Halbe Stadt
  • B156, Schwarze Pumpe
  • Kolkwitz, K.-Liebknecht-Straße
  • L49, Zollhaus Richtung Forst

Geblitzt im Landkreis Dahme Spreekreis

  • Geblitzt imNiederlehme, Wernsdorfer Str.
  • Byhleguhre, Straupitzer Straße
  • Königs Wusterhausen, Goethestr. / E.-Weinert-Str. Schulzendorf, Ilgenstraße
  • Töpchin, Märkische Straße
  • Lübben, Cottbuser Straße
  • Wildau, Jahnstraße
  • B246, Mittenwalde – Telz
  • Großziethen, Rudower Allee
  • Schönefeld, Wassmannsdorfer Chaussee Schönefeld, Hans-Grade-Allee
  • Waltersdorf, Grünauer Straße
  • B96a, Schönefeld
  • Großziethen, Altgroßziethen

Geblitzt imLandkreis Oberspreewald-Lausitz

  •  Lauchhammer, Nauendorfer Str. Schwarzheide, Lauchhammer Str. Ruhland, Berliner Str.
  • K6634, Radensdorf Richtung Babben K6636 Kreuzungsbereich Kittlitz-Eisdorf K6624, Missen
  • Altdöbern, H.-Heine-Str.
  • Altdöbern, Schulstraße
  • Annahütte, Saalhausener Str.
  • Brieske, Briesker Str., Platz des Friedens Grünewald
  • Sedlitz, Schulstr.
  • Sedlitz, Cottbuser Str. Senftenberg, Großenhainer Str. Senftenberg, Briesker Str.
  • Landkreis Elbe-Elster

Geblitzt in Finsterwalde, Frankenaer Weg Falkenberg, Torgauer Straße Rückersdorf, Friedersdorfer Straße

  • B 87 / B 96 bei Dollenchen B 101 und B 169
  • BAB 13

Polizeidirektion West

Geblitzt in Potsdam

  • Potsdam, Friedrich- Engels- Straße/ Jägerallee Potsdam, An der Alten Zauche
  • Potsdam, Großbeerenstraße
  • Potsdam, Geschwister- Scholl – Straße Potsdam, Leipziger Straße
  • Potsdam, Brauhausweg
  • Potsdam, L40, Baustelle
  • Potsdam, B273, Umleitungsstrecke der Baustelle L40 Potsdam, Zeppelinstraße
  • Kleinmachnow, Förster- Funke- Allee

Geblitzt im Landkreis Havelland

  • Videowagen im Bereich der B5 unterwegs
  • Brandenburg an der Havel/ Landkreis Potsdam-Mittelmark
  • Brandenburg, Damaschkestraße
  • Brandenburg, Neustädtische Heidestraße
  • Brandenburg, Johannesburger Anger
  • Brandenburg, Friedrich- Engels- Straße
  • L86, zwischen Deetz und Krielow
  • Damsdorf, Göhlsdorfer Straße
  • Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Michendorf, Bahnstraße
  • Ortsverbindungsstraße zwischen Wildenbruch und Fresdorf Bad Belzig, Erich- Weinert- Straße
  • Niemegk, Waldstraße
  • Borkheide, Friedrich- Engels- Straße
  • Borkwalde, Lehniner Straße
  • Oberstufenzentrum Werder

Geblitzt im Landkreis Teltow Fläming

  • Ludwigsfelde, Erich- Weinert- Straße Werbig, Gräfendorfer Straße Jüterbog, Weinberge
  • Luckenwalde, Waldstraße Zülichendorf, Kemnitzer Straße

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion West werden eingerichtet auf der:

  • L40
  • BAB 2, 9, 10 und 115

 


Sie wurden bei Blitzmarathon 2018 Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg eine kostenlose Ersteinschätzung.


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Gemessen? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

 


Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz, die wohl bei jedem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vorausgesetzt werden darf, verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Wir kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Gemessen? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Prof. Dr. Streich & Partner Rechtsanwälte

Eichendorffstraße 14
Berlin, Berlin 10115
Deutschland
Telefon: 030226357113
Secondary phone: 01774077335
Fax: 030226357150
Email: brunow@streich-partner.de

(Quelle: S&P Berlin)

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen