§ 23 StVO: Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr – Was Sie beachten müssen

Handyverstoß

Die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr: Anforderungen aus § 23 StVO

Mit § 23 StVO setzt der Gesetzgeber klare Grenzen für die Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Absätze 1a und 1b von zentraler Bedeutung. Diese Vorschriften betreffen sowohl mobile als auch fest verbaute elektronische Geräte und enthalten strikte Vorgaben, die Fahrzeugführende unbedingt beachten müssen.

Die wesentlichen Regelungen in § 23 Abs. 1a StVO

Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt nur genutzt werden, wenn:

  1. Das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO).
  2. Die Bedienung des Geräts erfolgt:
    • Entweder durch eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2a StVO),
    • oder mit einer kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissenangepassten Blickzuwendung (§ 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO).

Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Aufmerksamkeit der Fahrenden auf das Verkehrsgeschehen gerichtet bleibt und keine Gefahr durch Ablenkung entsteht. Als elektronische Geräte gelten gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO unter anderem Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Berührungsbildschirme (Touchscreens) sowie Geräte zur Unterhaltungselektronik.

Besondere Einschränkungen nach § 23 Abs. 1b StVO

Darüber hinaus regelt § 23 Abs. 1b StVO, dass visuelle Ausgabegeräte, die das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigen könnten – wie beispielsweise Videobrillen – grundsätzlich nicht genutzt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich für fahrzeugbezogene oder fahrtbegleitende Informationen, die über eine Sichtfeldprojektion angezeigt werden. Dies verdeutlicht, dass die Verkehrssicherheit stets Vorrang vor dem Komfort oder der Funktionalität elektronischer Geräte hat.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe: Touchscreens und § 23 StVO

Im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 (1 Rb 36 Ss 832/19) wurde entschieden, dass ein fest verbauter Berührungsbildschirm (Touchscreen) in einem Tesla ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Der Fahrzeugführer hatte den Touchscreen genutzt, um die Intervallgeschwindigkeit des Scheibenwischers anzupassen. Dabei wurde festgestellt, dass die erforderliche Blickzuwendung länger dauerte, als es die Verhältnisse zuließen. Dies führte zu einem Unfall.

Das Gericht stellte klar:

  1. Auch fahrzeugtechnische Funktionen, die über Touchscreens bedient werden, unterliegen den Vorschriften des § 23 Abs. 1a StVO.
  2. Eine kurze Blickzuwendung, wie sie § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO fordert, war in diesem Fall nicht gegeben. Der Fahrer wurde daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift zu einer Geldbuße von 200 € und einem Fahrverbot verurteilt.

Was bedeutet das für Fahrzeugführende?

Die Entscheidung zeigt, dass auch fest verbaute Bedienelemente, wie Touchscreens, nicht ohne Weiteres genutzt werden dürfen, wenn dies eine längere Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bedeutet. Die Bedienung sollte entweder vollständig sprachgesteuert erfolgen oder so gestaltet sein, dass nur kurze und der Situation angepasste Blickzuwendungen notwendig sind.

Fahrzeugführende müssen sich bewusst sein, dass jede Ablenkung potenziell gefährlich ist – unabhängig davon, ob sie durch ein Mobiltelefon, ein Navigationsgerät oder einen Touchscreen verursacht wird. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung sollen helfen, diese Gefahren zu minimieren.

Fazit

§ 23 StVO enthält detaillierte Anforderungen an die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr, die sowohl mobile als auch fest verbaute Systeme betreffen. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Fokus der Fahrenden auf der Verkehrssituation bleibt und unnötige Ablenkungen vermieden werden. Insbesondere bei der Bedienung von Touchscreens oder anderen elektronischen Geräten sind die Anforderungen an kurze und angepasste Blickzuwendungen strikt zu beachten.

Haben Sie Fragen zu einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 StVO oder möchten Sie eine Verteidigung aufbauen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Rettungsgasse – Einsatzfahrzeuge blockiert? Bußgeld und Fahrverbot drohen – Was Sie wissen müssen!

Rettungsgasse

Fahrlässigkeit beim Freimachen der Spur für Einsatzfahrzeuge (Rettungsgasse): Wann drohen Bußgeld und Fahrverbot?

In Deutschland ist die Pflicht, Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen, in § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. Dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift missachten – sei es aus Unachtsamkeit, mangelnder Aufmerksamkeit oder bewusster Ignoranz. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wie Gerichte solche Fälle bewerten und was Sie als Betroffener tun können, erläutern wir anhand eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts Landstuhl.


Gesetzliche Grundlage: Was § 38 StVO verlangt

Die Vorschrift ist eindeutig:

„Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu schützen. Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.‘“

Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, Einsatzfahrzeugen sofort Platz zu machen – und zwar ohne Verzögerung. Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und in schwerwiegenden Fällen sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen.


Der Fall: Fehlverhalten auf der Autobahn

Ein Autofahrer war auf der linken Spur einer zweispurigen Autobahn unterwegs, als sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Obwohl das Einsatzfahrzeug mehrfach Lichthupe und Sirene einsetzte, reagierte der Fahrer erst nach einiger Zeit und wechselte schließlich abrupt auf die rechte Spur. Seine Erklärung: Er habe Radio gehört und sich unterhalten, wodurch er das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt habe.

Das Gericht bewertete dies als fahrlässigen Verstoß gegen § 38 StVO und verhängte eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).


Warum Fahrlässigkeit auch hart bestraft wird

Das Amtsgericht führte aus, dass der Betroffene zwar nicht vorsätzlich gehandelt habe, seine verspätete Reaktion jedoch auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sei. In solchen Fällen gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer muss dafür sorgen, dass er Einsatzfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen kann. Das Gericht verwies auf mehrere ähnliche Urteile, die verdeutlichen, dass Ablenkungen wie laute Musik oder intensive Gespräche die Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigen können.


Ein Fahrverbot als Signal

Das Gericht betonte, dass das Fahrverbot nicht nur eine Strafe, sondern auch eine Mahnung an den Betroffenen sei, künftig aufmerksamer im Straßenverkehr zu agieren und stets eine Rettungsgasse zu bilden. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot ist nur bei unzumutbaren Härten möglich, etwa wenn ein Fahrverbot existenzbedrohende Konsequenzen hätte. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass öffentliche Verkehrsmittel oder andere Alternativen zumutbar seien.


Unsere Meinung: Strenge Maßnahme, aber rechtlich vertretbar

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung, wirft jedoch die Frage auf, ob angesichts der Gesamtumstände eine mildere Sanktion – beispielsweise eine Geldbuße ohne Fahrverbot – ausreichend gewesen wäre. Die Begründung des Gerichts, dass der Betroffene weder Reue noch Einsicht gezeigt habe, mag erklären, warum das Fahrverbot verhängt wurde. Es bleibt jedoch Raum für Diskussionen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage nicht angemessener gewesen wäre.


Praxis-Tipps: So vermeiden Sie rechtliche Konsequenzen 

Damit Sie nicht in ähnliche Situationen geraten, sollten Sie diese Grundregeln beim Bilden einer Rettungsgasse beachten:

  1. Ablenkungen vermeiden: Radio nur auf niedriger Lautstärke hören und Gespräche während der Fahrt minimieren.
  2. Vorausschauend fahren: Regelmäßig die Spiegel prüfen, insbesondere auf der linken Spur.
  3. Einsatzfahrzeuge rechtzeitig erkennen: Achten Sie auf Blaulicht und Martinshorn, und reagieren Sie sofort.

Sollten Sie dennoch in einen solchen Fall verwickelt werden, ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Eine professionelle Verteidigung kann oft das Strafmaß mildern oder ein Fahrverbot abwenden.


Unsere Empfehlung: Einsicht zeigen – Strafen vermeiden

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht raten wir Mandanten in vergleichbaren Fällen: Zeigen Sie Einsicht und Reue! Dies kann wesentlich dazu beitragen, dass Gerichte milder entscheiden. Ein kooperativer Auftritt, gepaart mit einer professionellen Verteidigung, ist der Schlüssel zu einer positiven Verfahrensbeendigung.


Fazit: Aufmerksamkeit und das Bilden einer Rettungsgasse rettet nicht nur Leben – sondern auch den Führerschein

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, stets wachsam und aufmerksam im Straßenverkehr zu sein. Einsatzfahrzeuge haben nicht nur Vorrang – ihre Behinderung kann ernsthafte Konsequenzen für den Betroffenen haben. Sollten Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren.

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg: Urteil aufgehoben – Jetzt Einspruch prüfen lassen

Geschwindigkeitsüberschreitung und fehlende Feststellungen: Brandenburgisches Oberlandesgericht hebt Urteil auf

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2024 (1 ORbs 144/24) bringt Klarheit zu einem entscheidenden Punkt im Verkehrsrecht: Die detaillierte Dokumentation von Geschwindigkeitsmessungen ist unverzichtbar, selbst bei anerkannten Messverfahren. Ein Urteil, das diese Anforderungen nicht erfüllt, muss aufgehoben werden – wie in diesem Fall geschehen. Hier erfahren Sie, warum präzise Feststellungen im Bußgeldverfahren essenziell sind und welche Konsequenzen das Gericht daraus gezogen hat.


Geschwindigkeitsüberschreitung BrandenburgFehlende Details kosten ein Urteil

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. hatte den Betroffenen wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 53 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 640 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Messung erfolgte mit dem standardisierten Verfahren der Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000/Vidista, das durch Nachfahren und Videoaufzeichnung arbeitet.

Das Problem: Das Urteil des Amtsgerichts ließ entscheidende Details aus. Es fehlten Angaben zu:

  • Abstand des Messfahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen,
  • Toleranzabzug, der bei der Geschwindigkeitsmessung berücksichtigt wurde.

Diese Informationen sind jedoch zwingend notwendig, um die Messung nachvollziehbar zu machen. Ohne sie bleibt unklar, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.


Warum sind Feststellungen so wichtig?

In Verkehrsverfahren, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, gelten strenge Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Messung. Selbst bei einem standardisierten Messverfahren wie ProVida 2000 müssen Gerichte dokumentieren, auf welcher Grundlage die Messwerte zustande kamen. Dazu gehören:

  1. Abstandsmessung: Der Abstand zwischen Messfahrzeug und Betroffenem beeinflusst die Genauigkeit der Messung. Fehlt diese Angabe, kann die Richtigkeit der Messung nicht geprüft werden.
  2. Toleranzabzug: Jeder Messvorgang weist technische Ungenauigkeiten auf. Der Toleranzabzug dient dazu, diese Unsicherheiten auszugleichen. Wird dieser Wert nicht angegeben, fehlt eine wichtige Grundlage für die Bewertung der Geschwindigkeit.

Das Urteil des OLG Brandenburg

Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellte fest, dass das Urteil des Amtsgerichts den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genügte. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dabei betonte das OLG:

  • Die Urteilsbegründung muss detailliert darlegen, wie die Geschwindigkeitsmessung zustande kam.
  • Fehlende Feststellungen machen ein Urteil angreifbar, auch bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens.
  • Fazit: Genauigkeit ist der Schlüssel

    Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass auch bei standardisierten Messverfahren die Anforderungen an die Begründung eines Urteils nicht unterschätzt werden dürfen. Fehlende Details können die gesamte Entscheidung infrage stellen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss ein wichtiges Signal für mehr Rechtsklarheit und Transparenz im Verkehrsrecht gesetzt. Für Betroffene bedeutet das: Es lohnt sich, bei Zweifeln an der Messung oder Urteilsbegründung eine Rechtsbeschwerde einzulegen.

    Suchen Sie Unterstützung bei Bußgeldbescheiden oder Fahrverboten? Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!

Blitzer-App im Auto: OLG-Urteil zur Ordnungswidrigkeit bei Mitbenutzung

OLG Karlsruhe: Die versteckte Falle der „Blitzer-App“ – Wann Fahrer auch ohne Aktivieren der App bestraft werden können

Achtung, Autofahrer: Das könnte teuer werden! Wenn Sie denken, dass die Verantwortung bei „Blitzer-Apps“ allein beim Nutzer liegt, sollten Sie das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kennen. Der Fall zeigt, dass es schon genügt, wenn ein Mitfahrer die App aktiv nutzt – sogar ohne dass Sie selbst Hand anlegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie sich das Verbot von „Blitzer-Apps“ auf alle Insassen im Auto auswirkt und wann eine Strafe droht. Was das für Sie als Fahrer bedeutet? Sie könnten sich jetzt in Gefahr bringen, ohne es zu wissen.

Der Fall: Beifahrerin startet Blitzer-App – Fahrer wird zur Verantwortung gezogen

Ein erfahrener Autofahrer – mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit unterwegs – dachte wohl, alles im Griff zu haben. Neben ihm, auf dem Beifahrersitz, eine Person mit aktivierter „Blitzer-App“ auf dem Smartphone. Der Fahrer wusste davon und schob das Handy bei einer Polizeikontrolle beiseite, wohl in der Hoffnung, die Beamten würden nichts merken. Doch das Amtsgericht wertete diesen Versuch als klaren Hinweis: Hier sollte etwas vertuscht werden. Und das reichte aus – die Anklage und schließlich die Verurteilung folgten. Auch die Beschwerde beim OLG Karlsruhe änderte nichts: Das Urteil blieb bestehen. Doch was steckt wirklich dahinter?

Warum auch das Wissen über die „Blitzer-App“ zur Strafbarkeit führt

2020 wurde das Verbot der „Blitzer-Apps“ erweitert: § 23 Abs. 1c der StVO erklärt die Nutzung solcher Apps im Fahrzeug als verboten – unabhängig davon, wer das Gerät aktiviert. Das Gericht stellte klar: Es reicht aus, dass der Fahrer von der App auf dem Handy eines Mitfahrers profitiert – auch, wenn er sie selbst gar nicht bedient hat. Hier geht es um das Prinzip des „Zunutze-Machens“. Wer also als Fahrer über das Wissen und die Zustimmung zur Nutzung der „Blitzer-App“ verfügt, der macht sich strafbar. Keine Tricks, keine Ausreden!

Indizien für das Vergehen: Woran das Gericht die „Nutzung“ festmacht

Doch wann ist der Beweis erbracht? Das Gericht wertete hier zwei klare Anzeichen: Zum einen die Tatsache, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war – ein typisches Verhalten, wenn man sich sicher fühlt und Blitzer kennt. Zum anderen der Versuch, das Handy beiseitezuschieben, als die Polizei kam. Beides ließ darauf schließen, dass er wusste, was da lief – und es billigte.

Blitzer-app

Die Auswirkungen auf die Praxis: Wichtige Hinweise für alle Autofahrer

Das OLG Karlsruhe setzt mit diesem Urteil ein deutliches Signal: Wer als Fahrer weiß, dass im Auto eine „Blitzer-App“ aktiv ist, geht ein hohes Risiko ein. Diese Nutzung kann auch dann bestraft werden, wenn der Fahrer die App selbst gar nicht aktiviert hat. Die Konsequenzen? Schon die Kenntnisnahme kann ausreichen, um sich strafbar zu machen. Wer sicher fahren will, sollte darauf achten, dass solche Apps im Auto grundsätzlich nicht genutzt werden – egal von wem.

Fazit: „Blitzer-Apps“ – Ein klarer Fall, auch wenn der Beifahrer sie aktiviert

Das Urteil des OLG Karlsruhe bringt es auf den Punkt: Blitzer-Apps gehören nicht ins Fahrzeug, und kein Fahrer kann sich herausreden, wenn er davon weiß. Das Zunutze-Machen durch Mitfahrer wird rechtlich genauso gewertet wie das aktive Bedienen der App. Für Autofahrer gibt es keine „Schlupflöcher“ mehr. Wer auf die Hilfe digitaler Helfer setzt und denkt, der Beifahrer könnte die Verantwortung tragen, wird eines Besseren belehrt.

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt umgehen: Möglichkeiten und Chancen im Verkehrsrecht

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt: Gibt es Chancen, das Fahrverbot zu umgehen?

Strenge Regeln, die oft unerbittlich scheinen – das Bayerische Oberste Landesgericht hat hohe Hürden für das Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrten festgelegt. Doch die Praxis zeigt: Die Entscheidungsspielräume der Gerichte sind häufig größer, als man denkt. In unserer Kanzlei haben wir bereits einige Fälle begleitet, in denen das Fahrverbot trotz Alkoholkonsums vermieden werden konnte. Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme möglich ist und wie Ihre individuelle Situation maßgeblich das Ergebnis beeinflussen kann.

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Der Fall, der alles auf den Prüfstand stellt: Alkoholfahrt und trotzdem kein Fahrverbot?

Kürzlich entschied das Bayerische Oberste Landesgericht über einen Fall, der für viele brisant ist: Ein Betroffener war nach einem Junggesellenabschied mit 0,47 mg/l Atemalkohol auf einer kurzen Strecke unterwegs. Obwohl er dabei nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit von 0,5 mg/l lag, sprach das Amtsgericht kein Fahrverbot aus – der Betroffene fuhr lediglich 200 Meter und kehrte dann um. Diese Milde hob das Oberlandesgericht jedoch auf. Doch trotz dieses harten Urteils gibt es auch andere Ansätze.

Möglichkeiten für ein Absehen vom Fahrverbot: Wann lohnt sich die Prüfung?

Auch wenn Gesetze vermeintlich klar sind, kann im Einzelfall von den Sanktionen abgesehen werden. Laut § 24a Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BKatV wird bei Trunkenheitsfahrten ein Fahrverbot verhängt. Jedoch eröffnen „ganz außergewöhnliche Härten“ oder „völlig atypische Umstände“ oft Spielräume. Doch welche Situationen zählen tatsächlich dazu? Genau hier setzt unsere spezialisierte Beratung an, um Chancen im Einzelfall aufzuzeigen.

Drei zentrale Argumente, die Gerichte umstimmen können

Die individuelle Fallbetrachtung spielt bei jeder gerichtlichen Entscheidung eine wesentliche Rolle. Hier einige Ansatzpunkte, die in unserer Praxis bereits zu positiven Ergebnissen geführt haben:

  1. Besondere Umstände im Verhalten des Fahrers:
    Wenn jemand nur eine sehr kurze Strecke fährt, eine psychische Ausnahmesituation erlebt oder direkt einsichtig ist, bewerten Gerichte dies teils milder. So haben wir Fälle erlebt, in denen die geringe Gefährdung oder das sofortige Einsehen des Fahrers ein Fahrverbot unnötig machte.
  2. Berufliche Existenzgefährdung: Gerade für Berufskraftfahrer oder andere Personen, die zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenziell sein. Wenn Beruf und Existenz auf dem Spiel stehen, sehen viele Gerichte ein Absehen als gerechtfertigt an – vorausgesetzt, die Notwendigkeit ist gut belegt.
  3. Einsicht und Kooperation des Betroffenen: Häufigkeit von Verkehrsverstößen, der Grad der Einsicht und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit wirken sich oft entscheidend aus. Eine detaillierte Schilderung der Umstände und ein kooperatives Verhalten im Verfahren tragen ebenfalls positiv zum Urteil bei.

Fazit: Maßgeschneiderte Argumentation kann den Unterschied machen

Auch wenn das Bayerische Oberste Landesgericht eine strikte Linie fährt, ist es möglich, eine differenzierte Betrachtung herbeizuführen. Unsere Erfahrung zeigt: Mit einer präzisen und fundierten Darstellung der Umstände und einer maßgeschneiderten Argumentation lässt sich auch in Trunkenheitsfällen ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Lassen Sie uns gemeinsam die Chancen für Ihre Situation analysieren und für Sie ein überzeugendes Konzept erarbeiten.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen. Ein guter Ausgang hängt oft an Details – Details, die im Falle einer professionellen Vertretung den entscheidenden Unterschied machen können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Doppeltes Fahrverbot

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.Fahrverbot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrs- verstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – gesperrte Spur

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – Geblitzt werden Fahrzeuge auf der gesperrten Fahrbahn – Es droht ein Punkt und ein Bußgeld

Auf der BAB 111 in Höhe Seidelstraße finden noch Bauarbeiten bis März 2024 statt. Richtung stadteinwärts ist derzeit der linke Fahrstreifen gesperrt. Geblitzt wurden zuvor ausschließlich Geschwindigkeitsverstöße mit der Anlage Gatso. Die Anlage wird im Rahmen der Baumaßnahmen zweckentfremdet und wird Fahrzeuge messen, die die gesperrte Fahrspur (gekreuzte Schrägbalken) benutzen.

Was sind rote gekreuzte Schrägbalken und was droht?

Es handelt sich um Dauerlichtzeichen, die vor allem auf Autobahnen verwendet werden. Befinden sich über der Fahrspur rot gekreuzte Schrägbalken bedeutet dies, dass die Fahrspur für den Verkehr gesperrt ist. Die Fahrspur darf also nicht mehr befahren werden und zwar exakt ab dem Zeichen. Wird die Fahrspur dennoch benutzt, so droht ein Bußgeld in Höhe von 90 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg (BkatV TBNr. 137648). Es handelt sich zwar nicht um eine Rotlichtverstoß im eigentlichen Sinne, da Rotlichtverstöße nur bei Wechsellichtanlagen vorliegen; allerdings ist die Rechtsfolge identisch.

Messgerät Gatso GTC GS-11

Das Messgerät Gatso GTC GS-11 überwacht in der Regel Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße. Die Anlage ist aber durchaus imstande den vorliegenden Verstoß zu registrieren. Ob sodann die Auswertung im Sinne der Herstellervorgaben erfolgen kann und wird, ist derzeit noch nicht bekannt und wird überprüft.

Zuständig ist als Bußgeldstelle der Polizeipräsident in Berlin. Sie haben schon Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei

Rückfragen – Tel.: 030 226 35 71 13

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Geblitzt: Suermondtstrasse 13053 Berlin

Suermondtstraße

Sie wurden auf der Suermondtstrasse in 13053 Berlin geblitzt. Und Sie haben Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten. Das ist in Berlin die Bußgeldstelle ? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt hier die Fahrzeuge. Dabei beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aktuell 30 km/h. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

 

Messstelle Suermondtstrasse in 13053 Berlin

Die Messstelle liegt in der Suermondtstrasse gegenüber Hausnummer 15 in Richtung Buschallee. Wobei sich neben der Straße die Gleisanlage auf der einen und ein Radweg auf der anderen Seite befinden. Die Geschwindigkeit wurde in diesem Bereich auf 30 km/h reduziert. Das Verkehrszeichen steht ungefähr 150 m vor der Messstelle. Das Verkehrszeichen wird ganz offensichtlich regelmäßig und von vielen Kraftfahrern übersehen. Bereits bei Einhaltung der sonst üblichen innerörtlichen Geschwindigkeit droht hier schon ein Bußgeld und ab 51 km/h bereits ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h kommt sodann auch ein Fahrverbot hinzu.

Blitzer: Das Messgerät PoliScan Speed blitzt auf der Suermondtstrasse

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem. Auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras werden Geschwindigkeitsmessungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Auf der Suermondtstrasse wird der Blitzer mobil verwendet. Ansonsten stehen dutzende PoliScan Messsäulen in ganz Berlin herum.

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Fahrtenbuchauflage – Anforderungen

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Verwaltungsgericht stellt strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Fahrtenbuchauflage
Fahrtenbuchauflage

Dies stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Motorradhalters klar. Mit dessen Kraftrad war innerorts die Geschwindigkeit erheblich überschritten worden. Auf den Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem Bußgeldverfahren teilte der Halter der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Einer seiner beiden Söhne habe das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren. Im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Sie verpflichtete jedoch den Halter, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Gegen die Fahrtenbuchauflage erhob der Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das VG gab der Klage statt. Es könne zwar eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht ermittelt werden könne. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen. Das erscheine nicht von vorneherein als aussichtslos.

Dies gelte auch, wenn wie hier der Fall die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass eine Befragung der Zwillingssöhne zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019, 4 K 773/19.KO, Abruf-Nr. 213522 unter www.iww.de.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeld? Fahrtenbuchauflage“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da[/biginfopane]

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg[/infopane]

Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

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