Gefährdung des Straßenverkehrs: § 315c StGB und Sekundenschlaf

Nach einem Unfall, einem Überholvorgang oder einem Sekundenschlaf ermittelt die Polizei wegen Gefährdung des Straßenverkehrs? Ein Vorwurf nach § 315c StGB kann neben einer Strafe erhebliche Folgen für die Fahrerlaubnis haben. Wir verteidigen Beschuldigte in Berlin, Brandenburg und bundesweit und prüfen insbesondere die Beweislage und eine drohende vorläufige Fahrerlaubnisentziehung.

Kontakt bei einem Vorwurf nach § 315c StGB · Unterlagen unverbindlich zur Prüfung übersenden

Was bedeutet Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?

Die Vorschrift erfasst unterschiedliche Fallgruppen. Dazu gehört das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunsicherheit infolge von Alkohol, anderen berauschenden Mitteln oder geistigen beziehungsweise körperlichen Mängeln. Daneben nennt das Gesetz bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße, etwa beim Überholen oder bei der Vorfahrt. Bei dieser zweiten Fallgruppe muss der Verstoß zusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden sein.

Für eine vollendete Straßenverkehrsgefährdung muss das Verhalten außerdem eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht haben. Ein Fahrfehler oder eine abstrakt gefährliche Situation erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch. Tatvorwurf, Gefahr und Ursachenzusammenhang müssen getrennt geprüft werden.

Sekundenschlaf am Steuer: Welche Umstände sind entscheidend?

Übermüdung kann die sichere Fahrzeugführung ausschließen. Kommt es nach einem Einschlafen am Steuer zu einem Unfall, wird deshalb häufig wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ermittelt. Aus dem Unfall allein ergibt sich jedoch noch keine vollständige Antwort auf die strafrechtlichen Fragen.

Für die Verteidigung ist insbesondere wichtig, welche Anzeichen vor der Fahrt oder während der Fahrt erkennbar waren. Wie lange war der Fahrer bereits wach? Wie viel hatte er geschlafen? Welche Strecke hatte er selbst zurückgelegt? Gab es Pausen, einen Fahrerwechsel oder konkrete Ermüdungserscheinungen? Eine mehrstündige Reisezeit ist nicht ohne Weiteres mit einer ebenso langen eigenen Fahrzeit gleichzusetzen.

Auch erste Angaben am Unfallort müssen im Zusammenhang bewertet werden. Die nachträgliche Vermutung, man müsse eingeschlafen sein, beschreibt nicht zwingend, welche Warnzeichen zuvor wahrgenommen wurden oder bei sorgfältiger Selbstbeobachtung hätten wahrgenommen werden müssen. Feststehende Tatsachen, Schlussfolgerungen und bloße Vermutungen sind auseinanderzuhalten.

Das Landgericht Trier hob in einem solchen Fall eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung auf. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung konkreter Feststellungen zur erkennbaren Gefahr eines nahenden Sekundenschlafs. Die Entscheidung betraf den damaligen Ermittlungsstand und bedeutete keinen allgemeinen Freispruch für Unfälle nach Übermüdung (LG Trier, Beschluss vom 03.09.2026 – 5 Qs 93/26).

Was ist eine konkrete Gefährdung?

Ein anderer Mensch oder eine fremde Sache muss so in eine kritische Lage geraten sein, dass es nach den Umständen nur noch vom Zufall abhing, ob eine Verletzung oder ein Schaden eintrat. Ein Unfall ist dafür nicht zwingend erforderlich; umgekehrt ersetzt das Wort „Unfall“ keine Prüfung des konkreten Gefährdungsgeschehens.

Bei Sachwerten sind sowohl der Wert der betroffenen Sache als auch der konkret drohende Schaden zu prüfen. Der Schaden am eigenen, als Tatmittel eingesetzten Fahrzeug reicht hierfür nicht aus. Bei einem Leitplankenunfall sind deshalb beispielsweise die beschädigten fremden Einrichtungen, die Schadenhöhe und mögliche Gefährdungen anderer Personen gesondert zu betrachten. Auch das Amtsgericht Wuppertal hat die Bedeutung hinreichender Feststellungen zum gefährdeten Fremdwert betont (Beschluss vom 12.12.2023 – 20 Gs 159/23).

Vorfahrt, Überholen und Rücksichtslosigkeit

Bei den in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführten Verkehrsverstößen genügt nicht jede fehlerhafte Fahrweise. Neben dem objektiven Ablauf muss auch die gesetzlich verlangte Rücksichtslosigkeit nachweisbar sein. Ein Beobachtungsfehler, ein Missverständnis oder eine falsche Einschätzung ist deshalb anhand der konkreten Umstände von einer rücksichtslosen Missachtung anderer Verkehrsteilnehmer abzugrenzen.

Je nach Fall können Videoaufnahmen, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeiten, Abstände, Fahrspuren und die Aussagen der Beteiligten entscheidend sein. Die rechtliche Bewertung sollte auf der vollständigen Ermittlungsakte beruhen.

Welche Strafe und welche Führerscheinfolgen drohen?

Für die vorsätzliche Tat sieht § 315c StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die in Absatz 3 geregelten Fahrlässigkeitskonstellationen haben einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Welche Variante überhaupt nachweisbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB sieht § 69 Abs. 2 StGB grundsätzlich einen Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Deshalb steht häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis im Mittelpunkt. Sie ist von einem zeitlich begrenzten Fahrverbot zu unterscheiden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt oder bereits der Tatvorwurf nicht trägt, bedarf einer individuellen Prüfung.

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO

Das Gericht kann die Fahrerlaubnis bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass später eine Entziehung nach § 69 StGB erfolgen wird. Ein bloßer Verdacht reicht für diese Maßnahme nicht aus.

Wir prüfen den gerichtlichen Beschluss, die zugrunde gelegten Tatsachen und mögliche Rechtsbehelfe. Dabei kann entscheidend sein, ob die Ermittlungen die angenommene Fahrunsicherheit, die Erkennbarkeit von Übermüdung und die konkrete Gefährdung tatsächlich tragen. Besteht bereits ein Beschluss oder wurde der Führerschein sichergestellt, sollten die Unterlagen frühzeitig vorgelegt werden. Ob noch gefahren werden darf, muss anhand der konkreten Maßnahme geklärt werden.

So gehen wir bei der Verteidigung vor

Nach Mandatierung nehmen wir Akteneinsicht und werten die polizeilichen Feststellungen, Zeugenaussagen, Unfallunterlagen und vorhandenen technischen Beweise aus. Anschließend besprechen wir die Erfolgsaussichten der einzelnen Verteidigungsansätze und entscheiden gemeinsam, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.

Für eine erste Prüfung können Sie uns das Anhörungsschreiben, einen Beschluss zur Fahrerlaubnis und vorhandene Unfallunterlagen übersenden. Kontaktmöglichkeiten finden Sie für Berlin und unsere Zweigstelle Eschwege. Weitere Themen erläutern wir in der Übersicht zum Verkehrsstrafrecht sowie zu Trunkenheitsfahrten und Fahrerflucht.

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen

§ 315c StGB, § 69 StGB und § 111a StPO. Rechtsprechung: LG Trier, Beschluss vom 03.09.2026 – 5 Qs 93/26; AG Wuppertal, Beschluss vom 12.12.2023 – 20 Gs 159/23. Stand: 2. November 2026.