Parkplatzunfall und „rechts vor links“: Aktuelle Rechtsprechung von OLG Frankfurt und BGH
Der Parkplatzunfall: Wenn es auf Parkplätzen zu Unfällen kommt, steht oft die Frage im Raum, ob die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 StVO) gilt. Gerade weil Parkplätze in der Regel dem Such- und Rangierverkehr dienen, sind die Gerichte hier eher vorsichtig. Zwei aktuelle Entscheidungen – eine des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22. Juni 2022 (Az. 17 U 21/22) und eine des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. November 2022 (Az. VI ZR 344/21) – liefern wichtige Klarstellungen.
1. Grundsatz: Gilt die StVO auf Parkplätzen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) findet grundsätzlich auch auf öffentlich zugänglichen Parkflächen Anwendung. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass alle Regeln des fließenden Verkehrs – etwa „rechts vor links“ – dort uneingeschränkt gelten.
Weshalb?
Parkplätze unterscheiden sich von normalen Straßen, weil sie meist nicht allein dem zügigen Durchgangsverkehr dienen. Vielmehr wird dort geparkt, rangiert und in geringer Geschwindigkeit gefahren. Zudem ist die Aufmerksamkeit der Fahrer*innen oft auf die Suche nach freien Stellplätzen gerichtet. Deshalb stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen einzelne Vorschriften der StVO tatsächlich Anwendung finden.
2. BGH (VI ZR 344/21): Beim Parkplatzunfall keine automatische „rechts vor links“-Regelung
Der BGH hat sich am 22. November 2022 (Az. VI ZR 344/21) in einem Fall zu einem Parkplatzunfall auf einem Baumarktparkplatz geäußert. Dort stießen zwei Fahrzeuge in einem Kreuzungsbereich von Fahrgassen zusammen. Ein Sattelzug behinderte zusätzlich die Sicht. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte sich an „rechts vor links“ hätte halten müssen.
Klare Aussage des BGH
„Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (‘rechts vor links’) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“
Damit unterstreicht der BGH, dass ein Parkplatz grundsätzlich anders zu bewerten ist als eine typische Straßenkreuzung. Auf normal markierten, eher schmalen Fahrspuren zwischen den Parkboxen gilt also vorrangig das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO. Nur wenn es sich ausnahmsweise um eine deutlich ausgebaute „Hauptachse“ mit klaren Straßenmerkmalen handelt, kann die Vorfahrtsregel greifen.
3. OLG Frankfurt (Az. 17 U 21/22): Keine eindeutige Haupt- und Nebenstraße
Auch das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Az. 17 U 21/22) einen ähnlich gelagerten Fall mit einem Parkplatzunfall beurteilt. Zwei Fahrzeuge kollidierten auf dem Parkplatz eines Baumarkts, nachdem der eine Fahrer davon ausging, eine „Hauptstraße“ zu befahren und somit vorfahrtberechtigt zu sein.
Das Gericht entschied jedoch:
- Auf einem Parkplatz, dessen Fahrspuren keine klaren Bordsteine, Gehwege oder eine eindeutige Markierung als Fahrbahn aufweisen, kann man nicht automatisch von einer über- bzw. untergeordneten Straße sprechen.
- Insbesondere wenn die Fahrspuren beidseitig von Parkbuchten gesäumt sind und dem Suchverkehr dienen, fehlt der „Straßencharakter“.
- Folglich gilt auch hier vor allem § 1 StVO: vorsichtige und defensive Fahrweise, gegenseitige Rücksichtnahme und gegebenenfalls Verständigung, wer wann fährt.
Daher musste am Ende bei diesem Parkplatzunfall jeder Unfallbeteiligte für einen Teil des Schadens einstehen (Quotenhaftung).
4. Praktische Konsequenzen für Verkehrsteilnehmer*innen
- Rücksichtnahme statt blindes Vertrauen
Wer auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht ohne Weiteres auf „rechts vor links“ berufen. Es ist vielmehr besondere Vorsicht geboten, da andere Fahrer*innen eventuell rangieren oder abgelenkt sein könnten. - Bauliche Merkmale genau prüfen
Nur wenn eine Fahrbahn eindeutig als solche erkennbar ist, mit ausreichender Breite, klarer Markierung und sichtbarer Abtrennung zu den Parkbuchten, kann im Einzelfall eine Vorfahrtsregel Anwendung finden. - Verkehr beobachten und verständigen
Gerade bei schlechter Sicht (z.B. durch parkende Lkws oder Lieferfahrzeuge) empfiehlt es sich, das eigene Tempo deutlich zu drosseln, den Gegenverkehr zu beobachten und gegebenenfalls ein Handzeichen zur Verständigung zu geben. - Haftung aufteilen
Kommt es bei einem Parkplatzunfall zum Zusammenstoß, entscheiden die Gerichte häufig eine Quotenhaftung. Wer zu schnell unterwegs war oder sich nicht hinreichend vorsichtig verhalten hat, muss mit einer Mitschuld rechnen.
5. Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH (VI ZR 344/21) und des OLG Frankfurt (17 U 21/22) zum Parkplatzunfall macht deutlich: Auf Parkplätzen ist „rechts vor links“ längst nicht immer das Maß aller Dinge. Entscheidend ist, ob eine Fahrgasse tatsächlich Straßencharakter hat oder vorwiegend dem Such- und Rangierverkehr dient. Oftmals müssen sich die Beteiligten verständigen und besonders vorsichtig verhalten, um Kollisionen zu vermeiden.
Merke: Wer auf einem Parkplatz unterwegs ist, sollte stets bremsbereit sein und darauf achten, dass andere Verkehrsteilnehmer*innen möglicherweise keine Vorfahrtsregeln anwenden (können). Letztlich ist der Grundsatz von § 1 StVO – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – hier wichtiger als jede starre Regel.