In seinem Beschluss vom 16.02.2012 (3 RVs 8/12) hatte das OLG Hamm sich mit dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu beschäftigen. Der Fahrzeugführer eines PKW wird nach § 316 bestraft, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig ist. Für die Annahme der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille angenommen. Für eine relative Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 Promille, wenn zusätzlich noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren).
In diesem Fall wurde die Angeklagte, die bereits wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrten vorbestraft war, von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Bei der Angeklagten wurde nach einer Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ festgestellt. Darüber hinaus beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten und versuchte ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.
Das OLG Hamm hob dennoch nach der Revision der Angeklagten das Urteil auf. Das Gericht kritisierte, dass die Feststellungen zum genauen Tatablauf nicht ausreichend getroffen wurden. So blieb die Frage offen, wann die Angeklagte genau zu trinken begonnen hatte und wie sie ihre eigene Fahrtüchtigkeit zu Zeitpunkt des Fahrtantritts einschätzte. Für die vorsätzliche Verwirklichung der Trunkenheit im Verkehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter selbst Kenntnis seiner Fahrtuntüchtigkeit hatte. Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr könne gerade nicht aus einem hohen Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen bei dieser Erwägung etwaige Vorstrafen des Täters eine Rolle spielen. Das Gericht hat vielmehr Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und vor allem zum Trinkverlauf zu treffen und gegebenenfalls durch Zeugenbefragung zu ermitteln, ob der Täter schon bei Fahrantritt hätte erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist.
Bei einem wie hier derart hohen BAK-Wert muss berücksichtigt werden, ob beim Täter nicht schon durch die fortgeschrittene Alkoholisierung die Einschätzungs- und Selbstkritikfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er seine Fahruntüchtigkeit gar nicht mehr erkennen konnte. Darauf deutete auch vorliegend das agressive Verhalten der Angeklagten während der Polizeikontrolle hin. In einem solchen Fall ist dann allenfalls von einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr auszugehen. Das OLG Hamm hob das Urteil daher auf.
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