Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Vorsatz

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bedeutung und Grenzen der 40-Prozent-Rechtsprechung

Die Frage, wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich gilt, ist im Bußgeldverfahren sehr wichtig. Für Betroffene hat diese Einordnung große Folgen. Wird Vorsatz angenommen, verdoppelt sich meist die Geldbuße. Auch ein Fahrverbot rückt dann näher.

In der Praxis berufen sich Behörden und Gerichte häufig auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2019. Diese Entscheidung wird jedoch oft zu weit verstanden und zu schematisch angewendet.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 06.03.2019 über eine Rechtsbeschwerde. Der Betroffene war wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zusätzlich hatte er seinen Führerschein nicht mitgeführt.

Die Messung erfolgte innerorts. Der Betroffene fuhr deutlich schneller als erlaubt. Er hatte selbst eingeräumt, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Über das genaue Ausmaß bestand jedoch Streit.

Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es führte aus, dass sich bei sehr deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen Vorsatz regelmäßig aufdränge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne bei einer Überschreitung von 40 % grundsätzlich von Vorsatz ausgegangen werden. Das gelte allerdings nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Toleranzabzug um 37 km/h überschritten. Er fuhr damit rund 67 km/h. Nach Auffassung des Kammergerichts spreche ein solcher Wert dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit wahrnehme und sich der Überschreitung bewusst sei.

Diese Aussage war als Regel mit Ausnahmen gemeint. In der Praxis wurde sie jedoch häufig als feste Grenze verstanden.

Vorsatz ist kein Zahlenwert

Rechtlich ist Vorsatz immer etwas Subjektives. Der Fahrer muss wissen, dass er zu schnell fährt. Er muss dies zumindest in Kauf nehmen. Die gemessene Geschwindigkeit ist dagegen nur ein objektiver Wert.

Eine hohe Geschwindigkeit kann ein Hinweis auf Vorsatz sein. Sie beweist ihn aber nicht automatisch. Trotzdem beschränken sich viele Entscheidungen allein auf den Prozentwert der Überschreitung.

Weitere Umstände werden dann oft nicht geprüft. Genau hier liegt das Problem.

Besondere Schwierigkeiten bei niedrigen Tempolimits

Die Schwächen dieser Praxis zeigen sich besonders bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das gilt vor allem innerorts, etwa bei Tempo 30 oder Tempo 20.

Schon geringe Abweichungen führen hier zu hohen Prozentwerten. Wer bei erlaubten 30 km/h mit 46 km/h gemessen wird, überschreitet das Limit rechnerisch um mehr als 50 %.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit bewusst falsch eingeschätzt hat. Eine reine Prozentrechnung greift hier oft zu kurz.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl

Einen wichtigen Gegenpunkt setzt das Amtsgericht Landstuhl mit Beschluss vom 07.08.2025. Das Gericht stellte klar, dass eine Überschreitung von 40 % bei niedrigen Tempolimits nicht automatisch Vorsatz bedeutet.

Nach Auffassung des Gerichts müssen weitere Anzeichen hinzukommen. Dazu kann etwa eine deutlich höhere absolute Geschwindigkeit gehören. Allein die Wahrnehmung eines Verkehrsschildes reicht nicht aus.

Wer ein Tempolimit kennt, weiß damit noch nicht zwingend, wie schnell er tatsächlich fährt. Genau diese Unterscheidung hebt das Gericht hervor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl widerspricht dem Kammergericht nicht. Sie zeigt aber deutlich, dass die 40-Prozent-Regel keine starre Grenze ist. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.

Gerade bei niedrigen Tempolimits ist Zurückhaltung geboten. Gerichte müssen prüfen, ob es wirklich Anzeichen für eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung gibt.

Bedeutung für Betroffene

Für Betroffene ist diese Frage oft entscheidend. Vorsatz oder Fahrlässigkeit machen einen großen Unterschied. Es geht um Geldbuße, Punkte und häufig auch um ein Fahrverbot.

In vielen innerörtlichen Blitzerfällen gibt es gute Argumente gegen den Vorsatzvorwurf. Das gilt besonders dann, wenn sich die Begründung nur auf Prozentzahlen stützt.

Die Entscheidung des Kammergerichts hat die Praxis stark geprägt. Sie rechtfertigt jedoch keine schematische Vorsatzannahme. Vorsatz ist keine Rechenfrage. Er muss aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden.

Gerade dort, wo Behörden pauschal argumentieren, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Verstoß als fahrlässig oder vorsätzlich gewertet wird – mit erheblichen Folgen für den Betroffenen.

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Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt- Anforderungen bei Berufskraftfahrern

MPU

Die Verurteilung zu einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB kann erhebliche Folgen für den Verurteilten haben. In einem solchen  Fall liegt im Vergleich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB zum einen die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB höher und zum anderen verliert der Verurteilte den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung, s. § 2 i) aa) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Insofern spielt es eine erhebliche Rolle, ob das Strafgericht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz erkennt.

Das OLG Celle hatte am 25. Oktober 2013 in der Rechtssache 32 Ss 169/13 darüber zu entscheiden, wann bei Berufskraftfahrern von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgegangen werden kann. Es ging dabei um eine Taxifahrerin, welche trotz Einteilung zur Fahrbereitschaft einPromillee Menge Alkohol zu sich nahm und schließlich mit einer BAK von 2,14 ‰ – während sie schon Fahrgäste beförderte – von der Polizei angehalten wurde.

Für die Annahme des Vorsatzes einer Trunkenheitsfahrt wird vorausgesetzt, dass der Fahrzeugführer das KfZ bewusst und gewollt geführt hat sowie seine Fahruntauglichkeit gekannt oder mit ihr wenigstens gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Dabei kommt es auf die Kenntnis von der Fahruntauglichkeit bei Fahrtantritt an. Die Richter müssen nunmehr anhand der Indizienlage entscheiden, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Vorsatz vorlag. Das OLG Celle entschied, dass bei Berufskraftfahrern davon auszugehen ist, dass diese um die besonderen Gefahren eines Alkoholkonsums vor Fahrtantritt – gerade bei Fahrbereitschaft – wissen und demnach ihre Fahruntauglichkeit in Kauf nehmen. Von daher sei in solchen Situationen Vorsatz anzunehmen.       

Voraussetzungen an die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

 Relevant wird die Entscheidung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, für die Bemessung des Bußgeldes, da dieses bei Vorsatz in der Regel verdoppelt wird.

In vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,48 % überschritten. Die Besonderheit lag darin, dass der Betroffene eine Bundesautobahn befuhr, die zum Berliner Stadtgebiet zählt (Bundesstraße 113). Der Betroffene ließ sich dahingehend auf die Sache und brachte vor, nicht geahnt zu haben, dass er sich schon im Berliner Raum aufhalte und er zudem das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild übersehen habe.

Zur Ermittlung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung war die Höhe der Geschwindigkeit allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen noch zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Dafür spielen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten eine große Rolle. Zum einen kann sich ein KfZ-Fahrer nicht entlasten, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekannt zu haben, wenn er innerorts auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fährt. Die gleichen Erwägungen gelten bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Bereich von Baustellen, da es sich hier für den Betroffenen aus den optischen Gegebenheiten geradezu aufdrängt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Zudem kommt in Betracht, dass dem KfZ-Fahrer nachgewiesen werden kann, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Es genügt beispielsweise nicht, wenn er lediglich vorgibt, ein Verkehrszeichen aus einfacher Fahrlässigkeit heraus übersehen zu haben, da auch hier zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die diese Angaben glaubhaft machen.

Weiterführende Hinweise und eine Rechtsprechungsübersicht zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung finden sie hier.

Hohe BAK gibt keinen Rückschluss auf Vorsatz für Trunkenheit im Verkehr

Probezeit

In seinem Beschluss vom 16.02.2012 (3 RVs 8/12) hatte das OLG Hamm sich mit dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu beschäftigen. Der Fahrzeugführer eines PKW wird nach § 316 bestraft, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig ist. Für die Annahme der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-WeProbezeitrt von 1,1 Promille angenommen. Für eine relative Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 Promille, wenn zusätzlich noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren).

In diesem Fall wurde die Angeklagte, die bereits wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrten vorbestraft war, von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Bei der Angeklagten wurde nach einer Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ festgestellt. Darüber hinaus beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten und versuchte ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.   

Das OLG Hamm hob dennoch nach der Revision der Angeklagten das Urteil auf. Das Gericht kritisierte, dass die Feststellungen zum genauen Tatablauf nicht ausreichend getroffen wurden. So blieb die Frage offen, wann die Angeklagte genau zu trinken begonnen hatte und wie sie ihre eigene Fahrtüchtigkeit zu Zeitpunkt des Fahrtantritts einschätzte. Für die vorsätzliche Verwirklichung der Trunkenheit im Verkehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter selbst Kenntnis seiner Fahrtuntüchtigkeit hatte. Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr könne gerade nicht aus einem hohen Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen bei dieser Erwägung etwaige Vorstrafen des Täters eine Rolle spielen. Das Gericht hat vielmehr Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und vor allem zum Trinkverlauf zu treffen und gegebenenfalls durch Zeugenbefragung zu ermitteln, ob der Täter schon bei Fahrantritt hätte erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist.

Bei einem wie hier derart hohen BAK-Wert muss berücksichtigt werden, ob beim Täter nicht schon durch die fortgeschrittene Alkoholisierung die Einschätzungs- und Selbstkritikfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er seine Fahruntüchtigkeit gar nicht mehr erkennen konnte. Darauf deutete auch vorliegend das agressive Verhalten der Angeklagten während der Polizeikontrolle hin. In einem solchen Fall ist dann allenfalls von einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr auszugehen. Das OLG Hamm hob das Urteil daher auf.

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