Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.
Nun scheint sich in dieser Frage eine Wendung anzubahnen. Denn der Hersteller ESO hatte im Jahr 2013 ein Sachverständigenbüro vor dem LG Halle verklagt, es zu unterlassen, im Rahmen von Sachverständigengutachten die Rohdaten von Geschwindigkeitsmessungen eigenhändig zu entschlüsseln und anschließend auszulesen.
Mit Urteil vom 05.12.2013 hatte das LG Halle (Az.: 5 O 11ß/13) die Klage des Herstellers ESO jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass ESO gar nicht verfügungsbefugt über die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sei. Dies sei vielmehr die jeweilige Behörde, die Geschwindigkeitsmessungen veranlasst und durchführen lässt, weswegen der Hersteller ESO nicht darüber bestimmen dürfe, wer Zugang zu den Datensätzen erhalte. Zudem dürfe die Überprüfung der Rohdaten generell durch Sachverständige oder die Behörde durchgeführt werden, weil das Messgerät ESO ES 3.0 das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat.
Das OLG Naumburg (Az.: 6 U 3/14) hat als Rechtsmittelgericht das Urteil des LG Halle nunmehr jüngst bestätigt. Damit könnte sich der Überprüfungsrahmen von Geschwindigkeitsmessungen durch Sachverständige erheblich erweitern, was zur Folge haben könnte, dass vermehrt fehlerhafte Messungen aufgedeckt werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Hersteller ESO diese Rechtsfrage noch höchstrichterlich vom BGH entscheiden lässt.
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