18 Monate ohne Führerschein: OLG Nürnberg hebt vorläufige Fahrerlaubnisentziehung auf

Ein Autofahrer soll mit 1,80 Promille gefahren sein. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Trotzdem hob das Oberlandesgericht Nürnberg die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung auf. Der Grund war kein fehlender Tatverdacht, sondern eine erhebliche, von der Justiz verursachte Verfahrensverzögerung.

Der Beschluss vom 9. Oktober 2026 (Az. 2 Ws 826/26 e) zeigt: Auch bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf darf der Führerschein nicht auf unabsehbare Zeit vorläufig entzogen bleiben. Verfahren mit einem solchen Eingriff müssen besonders beschleunigt geführt werden.

Der Vorwurf: Trunkenheitsfahrt mit 1,80 Promille

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 10. März 2025 mit einem Audi von seiner Arbeitsstelle zu einem Parkplatz an der A 93 gefahren zu sein. Nach der Berechnung der Ermittlungsbehörden soll seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 1,80 Promille betragen haben.

Der Führerschein wurde noch am Tattag sichergestellt. Der Angeklagte berief sich auf einen Nachtrunk. Um diese Einlassung zu überprüfen, beauftragte die Staatsanwaltschaft zunächst ein Gutachten zur Blutalkoholkonzentration. Die Verteidigung regte zusätzlich eine Begleitstoffanalyse an.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Angeklagten im Juli 2026 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 70 Tagessätzen zu je 85 Euro. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht ordnete anschließend ausdrücklich die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO an.

OLG hält den Tatverdacht weiterhin für dringend

Das OLG Nürnberg stellte zunächst klar, dass der dringende Tatverdacht nicht entfallen war. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Blutalkoholkonzentration und zum behaupteten Nachtrunk sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Nach Auffassung des Senats bestand weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen würde.

Auch die vorgelegten Abstinenznachweise beseitigten diese Einschätzung nicht. Das Amtsgericht hatte darauf verwiesen, dass der Angeklagte seine Alkoholproblematik bislang nicht therapeutisch aufgearbeitet habe.

Die Aufhebung der Maßnahme war daher weder ein Freispruch noch eine gerichtliche Bestätigung der Nachtrunkdarstellung. Der Führerschein musste aus einem anderen Grund herausgegeben werden.

Sechs Monate Verzögerung durch die Justiz

Der Senat stellte schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot fest. Das von der Verteidigung Ende Juni 2025 angeregte Begleitstoffgutachten wurde erst im November 2025 beauftragt. Bereits das erste Gutachten hatte im Juli 2025 darauf hingewiesen, dass eine Begleitstoffanalyse weitere Aufklärung bringen könne. Nach Ansicht des OLG hätte die Staatsanwaltschaft deshalb wesentlich früher handeln müssen.

Dadurch entstand zunächst eine Verzögerung von rund vier Monaten. Weitere zwei Monate gingen verloren, weil die Akte trotz des erteilten Gutachtenauftrags nicht an das beauftragte Unternehmen versandt wurde. Erst nach einer Sachstandsanfrage fiel auf, dass dort weder der Auftrag noch die Akte eingegangen waren.

Insgesamt rechnete das OLG der Justiz eine vermeidbare Verzögerung von sechs Monaten zu. Diese wurde durch den späteren Verfahrensablauf nicht ausgeglichen.

Vorläufige Maßnahme dauerte bereits rund 18 Monate

Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der Führerschein seit rund 18 Monaten sichergestellt. Eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung greift erheblich in die persönliche und häufig auch berufliche Mobilität des Beschuldigten ein. Deshalb unterliegen Verfahren mit einer Maßnahme nach § 111a StPO einem besonderen Beschleunigungsgebot.

Das OLG betonte, dass eine vorläufige Entziehung trotz fortbestehenden Tatverdachts und fortbestehender Eignungsbedenken unverhältnismäßig werden kann. Schwerwiegende, dem Justizbereich zuzurechnende Verzögerungen können einen eigenständigen Aufhebungsgrund bilden. Dieser besteht neben den ausdrücklich in § 111a Abs. 2 StPO genannten Gründen.

Das Gericht hob daher die vorläufige Entziehung und die Beschlagnahme des Führerscheins auf. Die Staatskasse musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen.

Was bedeutet der Beschluss für andere Verfahren?

Die Entscheidung enthält keine feste Höchstdauer für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Auch führt nicht jede Verzögerung automatisch zur Rückgabe des Führerscheins. Entscheidend sind insbesondere die Gesamtdauer, der Grund und das Gewicht der Verzögerung, der Verfahrensstand sowie die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren anschließend besonders zügig betrieben haben.

Verzögerungen, die durch notwendige und sachgerecht durchgeführte Ermittlungen entstehen, sind grundsätzlich anders zu bewerten als vermeidbare Liegezeiten, verspätete Gutachtenaufträge oder nicht versandte Akten. Im Nürnberger Fall war gerade die Kombination mehrerer behördlicher Versäumnisse ausschlaggebend.

Für die Verteidigung empfiehlt es sich, den zeitlichen Ablauf genau zu dokumentieren: Wann wurde das Gutachten angeregt oder beauftragt? Wann gingen Akten und Untersuchungsmaterial beim Sachverständigen ein? Welche Sachstandsanfragen wurden gestellt? Und welche Zeiträume beruhten allein auf organisatorischen Fehlern?

Unsere Kanzlei verteidigt Beschuldigte in Berlin und Brandenburg bei Trunkenheitsvorwürfen und prüft auch, ob eine bereits länger andauernde vorläufige Fahrerlaubnisentziehung noch verhältnismäßig ist.

Häufige Fragen

Ist die Rückgabe des Führerscheins ein Freispruch?

Nein. Im entschiedenen Fall hielt das OLG den dringenden Tatverdacht und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Fahrerlaubnisentziehung weiterhin für gegeben. Aufgehoben wurde nur die vorläufige Maßnahme.

Ab wann ist eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung zu lang?

Eine starre zeitliche Grenze gibt es nicht. Maßgeblich sind die Dauer des Eingriffs, die Gründe für den Zeitablauf und die Intensität, mit der Staatsanwaltschaft und Gericht das Verfahren betrieben haben.

Zählt auch die Zeit einer bloßen Führerscheinbeschlagnahme?

Das OLG berücksichtigte, dass der Führerschein bereits seit dem Tattag sichergestellt war. Für die Verhältnismäßigkeit kommt es auf die tatsächliche Dauer des Mobilitätsentzugs an und nicht nur auf das Datum des späteren förmlichen §-111a-Beschlusses.

Was sollte die Verteidigung bei Verzögerungen tun?

Sachstandsanfragen und Beschleunigungsanträge sollten dokumentiert werden. Nach erheblichem Zeitablauf kann ein Antrag auf Aufhebung der Maßnahme beziehungsweise eine Beschwerde zu prüfen sein.

Weitere Informationen zur Verteidigung im Verkehrsstrafrecht.