Blitzer-Messung ohne Stativ: OLG Karlsruhe hebt Urteil auf
Kurzbeschreibung
Wird bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem LTI 20/20 TruSpeed entgegen der aktuellen Gebrauchsanweisung eine Schulterstütze statt eines Stativs verwendet, liegt grundsätzlich kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das OLG Karlsruhe hat deshalb eine Verurteilung aufgehoben und eine individuelle Überprüfung der Messung verlangt.
Der Messbeamte hatte das Lasermessgerät fest an der Schulter arretiert und zusätzlich seinen Arm auf einem Geländer abgestützt. Nach seiner Einschätzung und derjenigen des Amtsgerichts Mannheim war damit ein Verwackeln ausgeschlossen. Das Gericht behandelte die Messung daher als standardisiertes Messverfahren und verurteilte den betroffenen Autofahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 340 Euro.
Das klang zunächst plausibel. Doch ein entscheidendes Detail war übersehen worden: Die Gebrauchsanweisung des Messgeräts LTI 20/20 TruSpeed war zwischenzeitlich geändert worden. Seit dem 1. August 2024 sind sowohl die Nutzung eines Stativs als auch die zuvor nur optionale Vergrößerungsoptik vorgeschrieben. Eine Schulterstütze genügte deshalb nicht mehr.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurück (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2026 – 3 ORbs 3300 SsBs 343/26).
Wann liegt ein standardisiertes Messverfahren vor?
Die gerichtliche Behandlung von Geschwindigkeitsmessungen beruht häufig auf dem Konzept des standardisierten Messverfahrens. Wird ein zugelassenes und geeichtes Messgerät entsprechend seiner Bauartzulassung und der maßgeblichen Gebrauchsanweisung eingesetzt, darf das Gericht grundsätzlich von der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ausgehen. Im Urteil genügen dann regelmäßig vergleichsweise knappe Feststellungen zum verwendeten Messverfahren, zum gemessenen Wert und zum vorgenommenen Toleranzabzug.
Diese Beweiserleichterung setzt jedoch voraus, dass das Messgerät tatsächlich unter den Bedingungen eingesetzt wurde, für die das standardisierte Verfahren anerkannt ist. Dazu gehört nicht nur, dass das Gerät gültig geeicht war. Das Bedienungspersonal muss auch die Vorgaben der zum Tatzeitpunkt geltenden Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung einhalten.
Genau daran fehlte es in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall. Der Messbeamte verwendete kein Stativ, sondern eine Schulterstütze. Dass er den Arm zusätzlich auf einem Geländer ablegte und nach den Feststellungen des Amtsgerichts ein Verwackeln verhindert wurde, änderte daran nichts. Die seit dem 1. August 2024 geltende Gebrauchsanweisung schrieb die Verwendung eines Stativs generell vor.
Das Amtsgericht hatte sich auf eine frühere Entscheidung des OLG Karlsruhe berufen. Danach konnte das Auflegen des Messgeräts auf einer festen Unterlage, dort auf einem Fahrzeugdach, der Verwendung eines Stativs gleichstehen, wenn ein Verwackeln ausgeschlossen war. Diese Entscheidung betraf jedoch eine Messung aus der Zeit vor der Änderung der Gebrauchsanweisung. Sie ließ sich deshalb nicht ohne Weiteres auf den neuen Fall übertragen.
Messung nicht automatisch unverwertbar
Das OLG Karlsruhe hat nicht entschieden, dass jede unter Verwendung einer Schulterstütze vorgenommene Messung automatisch falsch oder unverwertbar ist. Der Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung führt vielmehr dazu, dass die Messung ihren privilegierten Status als standardisiertes Messverfahren verliert.
Damit entfällt die Vermutung, dass das Messergebnis allein aufgrund des anerkannten Messverfahrens richtig und genau ist. Es handelt sich nun um ein individuelles Messverfahren. Das Tatgericht darf das Ergebnis nicht mehr ohne zusätzliche Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legen. Es muss vielmehr durch weitere Beweiserhebungen klären, ob die konkrete Messung trotz der Abweichung zuverlässig war.
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts kommt hierfür insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht. Je nach Fall kann auch eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder die Vernehmung eines dortigen Mitarbeiters als sachverständiger Zeuge erforderlich sein. Erst auf dieser Grundlage kann das Gericht beurteilen, ob die Messung auch unter den tatsächlich gewählten Bedingungen ein belastbares Ergebnis erbracht hat.
Das ist für die Verteidigung ein erheblicher Unterschied. Bei einem standardisierten Messverfahren muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen, wenn er eine weitergehende Überprüfung erreichen will. Wird hingegen bereits bei der Durchführung von der verbindlichen Gebrauchsanweisung abgewichen, fehlt die Grundlage für die vereinfachte Beweiswürdigung. Dann muss das Gericht die Zuverlässigkeit der konkreten Messung positiv feststellen.
Auch die Vergrößerungsoptik muss überprüft werden
Das Oberlandesgericht wies außerdem darauf hin, dass das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur Verwendung der Vergrößerungsoptik treffen muss. Auch diese ist nach der geänderten Gebrauchsanweisung nicht mehr lediglich optional, sondern vorgeschrieben.
Allerdings stellte der Senat zugleich klar, dass allein ein unvollständiges oder fehlerhaft ausgefülltes Messprotokoll nicht automatisch belegt, dass die Optik tatsächlich nicht benutzt wurde. Fehlt im Protokoll lediglich ein entsprechender Eintrag, müssen die tatsächlichen Umstände der Messung weiter aufgeklärt werden. Ein Dokumentationsmangel und ein Bedienungsfehler sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Der Beschluss zeigt, dass bei der Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung nicht nur das Messgerät und dessen Eichung betrachtet werden dürfen. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Fassung der Gebrauchsanweisung am Tattag galt und ob sämtliche darin enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden. Gerade nach Änderungen der Herstelleranweisungen besteht die Gefahr, dass Messbeamte oder Gerichte weiterhin auf ältere Abläufe und frühere Rechtsprechung zurückgreifen, obwohl sich die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren inzwischen geändert haben.
Bei Messungen mit dem LTI 20/20 TruSpeed nach dem 1. August 2024 sollte daher insbesondere geprüft werden, ob das Gerät auf einem Stativ eingesetzt und die vorgeschriebene Vergrößerungsoptik verwendet wurde. Ergeben sich aus dem Messprotokoll, den Messfotos, den Angaben des Messbeamten oder weiteren Unterlagen Hinweise auf eine abweichende Handhabung, kann dies eine sachverständige Überprüfung des Messergebnisses erforderlich machen.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass das Verfahren in einem solchen Fall zwingend eingestellt oder der Betroffene freigesprochen werden muss. Gelingt es dem Gericht mithilfe eines Sachverständigen, die Richtigkeit der konkreten Messung nachzuweisen, kann es erneut zu einer Verurteilung kommen. Das OLG Karlsruhe hat nicht das Messergebnis selbst verworfen, sondern beanstandet, dass das Amtsgericht dessen Zuverlässigkeit nicht mit der erforderlichen Tiefe geprüft hatte.
Kein technisches Detail ohne rechtliche Wirkung
Für den betroffenen Autofahrer hatte die vermeintlich nebensächliche Frage, ob das Lasermessgerät mit einem Stativ oder einer Schulterstütze verwendet wurde, erhebliche Bedeutung. Seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 340 Euro konnte keinen Bestand haben. Das Amtsgericht muss nun erneut verhandeln und die Messung individuell überprüfen lassen.
Der Beschluss unterstreicht damit einen zentralen Grundsatz des Bußgeldverfahrens: Die Vereinfachungen eines standardisierten Messverfahrens gelten nur, wenn auch tatsächlich standardisiert gemessen wurde. Weicht die Polizei von verbindlichen Vorgaben ab, darf das Gericht diese Abweichung nicht mit dem Hinweis übergehen, das Ergebnis werde schon stimmen. Es muss die Zuverlässigkeit der konkreten Messung aufklären und nachvollziehbar begründen.
Wer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten hat, sollte deshalb nicht nur die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit kontrollieren lassen. Eine sachgerechte Prüfung umfasst auch die Messunterlagen, die am Tattag geltende Gebrauchsanweisung und die tatsächliche Bedienung des eingesetzten Geräts. Erst die Zusammenschau zeigt, ob das Gericht von einem standardisierten Messverfahren ausgehen darf oder ob das Messergebnis sachverständig überprüft werden muss.
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist im Verkehrsrecht und insbesondere in Bußgeldverfahren tätig. Zu den Schwerpunkten gehören die technische und rechtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen sowie die Auswertung der vollständigen Messunterlagen.

