Geblitzt auf der BAB 10, km 166,4 Poliscan

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der BAB 10 bei Kilometer 166,4 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Hierfür drohte ihm ein Bußgeld von 125 € (Erhöhung aufgrund Voreintragungen) sowie ein Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Gemessen wurde hier mit dem Messgerät Poliscan Speed.

Während der Hauptverhandlung wurde seitens der Vereidigung eingewandt, dass die Messung nicht korrekt erfolgte. So war
auffällig, dass der Auswerterahmen nach rechts verschoben war. Im Übrigen wurde bemängelt, dass die Rahmenhöhe die herstellerseitig angegebene Höhe überschritten hätte (dies konnte jedoch nur geschätzt werden, da eine detaillierte Überprüfung nur durch Sachverständige für Messtechnik möglich ist). Das Gericht hatte aufgrund der Einwendungen einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Das Messgerät Poliscan Speed war hier mit der neuen Software 1.5.5 ausgestattet. Der Sachverständige überprüfte die komplette Messreihe.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Darstellung des Fahrzeugs unseres Mandanten auf dem Beweisfoto alle Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung erfüllte. Der Auswerterahmen befand sich erkennbar auf der Höhe der Front des PKW und überdeckte dabei Teile der Fahrzeugfront und des Kennzeichens. Ferner lag die untere Begrenzung des Auswerterahmens unterhalb der Radaufstandspunkte der Vorderachse des PKW. Auch nach Durchsicht der gesamten Messreihe stellte der Sachverständige keine Messbilder fest, die auf eine fehlerhafte Messwertbildung schließen ließen.

[pullquote style=“left“]Messgerät vor Messung durch Umkippen beschädigt?[/pullquote]

Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass der Auswerterahmen bei fast allen Fahrzeugen von im linken Fahrstreifen

fahrenden Fahrzeugen teilweise sogar deutlich nach rechts fiel. Aus sachverständiger Sicht ließen sich die Rahmenverschiebungen nach rechts nicht allein durch dynamische Querbewegungen der Fahrzeuge erklären. Als Ursache für das festgestellte Geräteschielen konnte eine mechanische Beschädigung (Umkippen des Messgeräts) nicht ausgeschlossen werden. Zwar lag nicht unbedingt eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung durch den verschobenen Auswerterahmen vor, jedoch war in diesem Fall nicht mehr von einem  standardisierten Messverfahren auszugehen, da die festgestellte Rahmenverschiebung nach rechts deutlich über das zulässige Maß hinaus gingen. Damit lagen der Messung zumindest zwei Fehlerquellen zugrunde. Wäre das Messgerät tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt umgekippt, so hätte diese repariert zumindest jedoch neu geeicht werden müssen. Weder lag ein Reparaturnachweis noch eine Neueichung vor. Zum anderen lag der Schielwinkel hier in einem Bereich von über 8mrad und damit deutlich über den zulässigen Schielwinkel, so dass von einem standardisierten Messverfahren nicht mehr auszugehen war.

Der Sachverständige führte jedoch aus, dass die Unregelmäßigkeiten in der Rahmenposition nicht zur Darstellung fehlerhafter Geschwindigkeitswerte führte.

Aufgrund der vorgenannten Auffälligkeiten wurde von dem Bußgeld und der Eintragung der Punkte jedoch abgesehen und lediglich ein Verwarngeld von 35,- € ausgesprochen.

[message type=“success“]Nach Auskunft des Sachverständigen lagen bei diesem Gerät über einen längeren Zeitraum die Auffälligkeiten bei Messungen  auf der BAB 10 vor. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ist zumindest dann in Erwägung zu ziehen, sofern Punkte drohen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung

Wie kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgewendet werden?

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 69 StGB Regelfälle vor, in denen der Täter eines Verkehrsdelikts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies betrifft insbesondere die Fahrerflucht nach § 142, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Verwirklicht der Täter eines dieser Delikte, kann ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden.

  • Fahrerflucht

So sollte bei der Fahrerflucht darauf geachtet werden, wie hoch der Sachschaden des Unfalles liegt. Einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden und OLG Hamm) sehen als Wertgrenze einen Schadensbetrag von 1.300 € vor. Ist dieser Betrag unterschritten, kann zumindest nicht nur aufgrund des Sachschadens die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Feststellungen seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht oder sogar unmittelbar nach der Fahrerflucht zur Unfallstelle zurückkehrt, da hier dann der Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein soll (so LG Gera, NZV 06, 105; LG Köln, VA 2010, 65)

 

  • Trunkenheit im Verkehr

Hat sich der Täter der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vor allem dann verhindert werden, wenn der Täter nachweisbar und ernsthaft an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat (LG Düsseldorf, DAR 2008, 597). In Betracht kommt dann noch gegebenenfalls ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Jede nachgewiesene Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme oder an einer Suchtberatung kann die Chance erhöhen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.

 

  • Straßenverkehrsgefährdung

Ähnliche Aspekte gelten auch für die Gefährdung des Straßenverkehrs: Auch hier kann die Teilnahme an einem Verkehrsseminar sich positiv auswirken. Positiv berücksichtigt wird auch häufig, wenn der Täter nach der Tat -vorausgesetzt, diese liegt mehrere Monate zurück- nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung tritt. Auch arbeitsrechtliche Aspekte können relevant werden, etwa wenn dem Täter als Außendienstmitarbeiter die Kündigung droht (AG Gemünden, VA 2012, 29).

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündung ?

Sachverhalt: Der Betroffene befuhr eine Straße in einer kleinen Ortschaft, für die eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h durch Zeichen 274 galt. Nachdem unser Mandant diese Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte, überquerte er mit seinem Fahrzeug noch 2 Einmündungen, an denen jeweils keine Geschwindigkeitsbegrenzung in Form des Zeichens 274 eingerichtet wurde. Unser Mandant ging daher davon aus, dass nunmehr wieder die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h gelte und beschleunigte sein Tempo. Etwa 20 m nach der zweiten Einmündung war erneut ein geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen 274 eingerichtet, dass die Geschwindigkeit auf 30 reduzierte. Kurz hinter diesem Verkehrsschild stand ein fest installierter Blitzer (siehe Foto). Noch bevor unser Mandant das Verkehrsschild passierte, wurde er bei einer Geschwindigkeit von 48 km/h geblitzt.

Die Problematik dieses Falles liegt in der Geltungsreichweite eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens wie dem des Zeichens 274. Ist ein solches Verkehrszeichen aufgestellt, löst es ein sogenanntes Streckenverbot aus. Auf dieser Strecke gilt somit die Geschwindigkeitsbegrenzung. Entscheidend wie in diesem Fall ist nun, wann dieses Streckenverbot bei Zeichen 274 endet. Um diese Frage gibt es jedoch immer wieder gerichtliche Uneinigkeit. Nach der StVO ist das Ende eines Streckenverbots entweder aufgrund der Örtlichkeit selbst oder wegen eines zusätzlichen Gefahrenzeichens gekennzeichnet.

Dagegen hat sich allerdings das LG Bonn mit Urteil vom 19.05.2003 ausgesprochen. Das Gericht war hier der Ansicht, dass eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung gilt, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Soll über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gelten, muss dies die Straßenverkehrsbehörde durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO einrichten. Ansonsten würde für einen Einbiegenden die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten, so dass auf derselben Fahrstrecke unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den gleichen teilnehmenden Verkehr gelten würde. Ein solches Ergebnis widerspricht aber den Grundsätzen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

In einem solchen undeutlichen Fall muss daher aus unserer Sicht die nächsthöhere zulässige Geschwindigkeit gelten- hier dann 50 km/h. Die Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündungen wird allerdings weiter ein streitiges Thema bleiben.

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander

Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.

In seinem Beschluss vom 14.12.2011 (2 OWi 641/11) hat das Amtsgericht Hattingen entschieden, dass zwei dem Betroffenen auferlegte Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhten, die jedoch aufgrund einer gleichzeitigen Rücknahme der gegen sie vom Anwalt des Betroffenen erhobenen Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangten, parallel zu vollstrecken seien. Der Betroffene habe die zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat somit nicht nacheinander abzugelten. Vielmehr seien beide Fahrverbote nach dem Verstreichen eines Monats abgegolten.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen seien zwar gemäß § 25 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen grundsätzlich nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Jedoch handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was nach Ansicht des Amtsgerichts Hattingen bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Schätzung der Rotlichtzeit bei einem Rotlichtverstoß zulässig?

Zum einen kann dies durch Messgeräte (z.B. Traffiphot III ) erfolgen, zum anderen durch sich vor Ort befindliche Polizeibeamte, die die Überschreitung der Rotlichtzeit mitzählen oder schätzen. Besonders die Schätzung der Rotlichzeit bei einem Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte kann gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen haben, wenn die Rotlichtzeit auf mehr als 1 Sekunde geschätzt wird, somit ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorläge und laut Bußgeldkatalogverordnung dann ein Fahrverbot droht.

Das OLG Köln (20.03.12, III 1 RBs 65/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene in einen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage schon auf Rotlicht geschaltet war. Dieser Sachverhalt beruhte auf den Aussagen der den Rotlichtverstoß messenden Polizeibeamten vor dem Amtsgericht. Einer der Polizeibeamten gab an, dass der Betroffene bei einer gezielten Rotlichtkontrolle die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage überfahren hatte, als diese schon länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt hätte. Dieser Rückschluss wurde aus dem Umstand gezogen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen 17 Meter vor der Haltelinie befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von „Gelb“ auf „Rot“ schaltete. Die Rotlichtzeit wurde anhand von Fahrzeuglängen und für die zurückgelegte Strecke benötigte Zeit geschätzt.    

Dem OLG Köln genügten die Beweiserhebungen des Amtsgerichts nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß hier anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen durch ein drohendes Fahrverbot muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Dabei muss die Messmethode und deren Beweiskraft kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Messungen anhand von visuellen Beobachtungen oder Schätzungen, da hier naturgemäß das Fehlerrisiko erhöht ist. Die Feststellungen über die Schätzung der Rotlichtzeit zum Beleg eines qualifizierten Rotlichtverstoßes haben dem OLG Köln nicht genügt. Es blieb beispielsweise offen, an welcher Art von „parkenden Fahrzeugen“ sich die Polizeibeamten orientierten.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es berücksichtigt, welche erheblichen Folgen die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Rotlichtverstoß etwa für einen Berufstätigen haben kann, die ständig auf das Fahrzeug angewiesen sind. Der Ausspruch eines Fahrverbots kann daher nicht auf einer derart unsicheren Grundlage einer Schätzung beruhen. Gegebenenfalls sind durch das Gericht bei unsicherer Schätzung Abschläge bei der Rotlichtzeit zu machen.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Das Fahreignungsregister- das neue Punktesystem

Nachdem schon im Februar bekannt wurde, dass das Flensburger Punktesystem reformiert werden soll, sind jetzt die „Eckpunkte“ des sogenannten Fahreignungsregisters vom Bundesverkehrsminister Ramsauer vorgestellt worden. Das Fahreignungsregister sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Punktesystems vor und soll das Verkehrszentralregister ablösen.

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister soll das bisherige Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße werden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 Punkten sollen eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch von Punkten abgesehen werden.

 

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Bisher konnten Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG die eigenen Punkte abbauen. Dies soll in Zukunft mit dem Fahreignungsregister ausgeschlossen sein. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es bisher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

 

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Punkte in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2 Punkte
  6-7  Punkte 3 Punkte
  8-10 Punkte 4 Punkte
11-13 Punkte 5 Punkte
14-15 Punkte 6 Punkte
16-17 Punkte 7 Punkte
     18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen