Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


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