Haftungsquote bei Unfall: Rechtsabbieger und verbotswidrig querender Radfahrer

Rechtsabbieger

Haftungsquote bei Kollision zwischen Pkw als Rechtsabbieger und querendem, verbotswidrig auf Gehweg fahrendem Radfahrer

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem Rechtsabbieger und einem querenden Fahrradfahrer, der verbotswidrig einen Gehweg befahren hatte, festgelegt. Das Urteil verdeutlicht die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze und die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile in solchen Situationen.

Ausgangslage

Ein 18-jähriger Fahrradfahrer nutzte mit seinem Fahrrad einen Gehweg, der ausschließlich für Fußgänger vorgesehen war (Zeichen 239 StVO). Mit einer Geschwindigkeit von bis zu 27,5 km/h überquerte er die Straße über einen abgesenkten Bordstein, ohne seiner Wartepflicht nachzukommen. Gleichzeitig bog ein Pkw-Fahrer nach rechts in dieselbe Straße ab und kollidierte mit dem Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer erlitt schwerste Verletzungen.

Gerichtliche Entscheidung zur Haftungsverteilung

Das Gericht stellte fest, dass der Fahrradfahrer ein erhebliches unfallursächliches Verschulden von 75 % trägt. Dennoch wurde dem rechtsabbiegenden Pkw-Fahrer eine Teilschuld von 25 % zugewiesen, da er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hatte.

Verschulden des Fahrradfahrers

  • Verbotswidriges Befahren des Gehwegs: Der Gehweg war durch das Verkehrszeichen 239 ausschließlich für Fußgänger vorgesehen. Der Fahrradfahrer hätte die Fahrbahn nutzen müssen und handelte damit grob fahrlässig (Verstoß gegen § 2 Abs. 1, Abs. 5 StVO).
  • Missachtung der Wartepflicht: Der Fahrradfahrer fuhr ohne anzuhalten über den abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn und verletzte damit seine Wartepflicht nach § 10 StVO.

Verschulden des Pkw-Fahrers als Rechtsabbieger

  • Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO): Obwohl der Fahrradfahrer verbotswidrig handelte, hätte der Pkw-Fahrer als Rechtsabbieger bei größerer Sorgfalt den Fahrradfahrer rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können. Das Gericht begründete dies mit der technischen Machbarkeit eines rechtzeitigen Schulterblicks, der es dem Pkw-Fahrer ermöglicht hätte, den Gehweg und den querenden Verkehr einzusehen.

Kein Verstoß gegen besondere Abbiege- und Vorfahrtsregeln

  • Der Fahrradfahrer konnte sich aufgrund seines verbotswidrigen Verhaltens nicht auf die besonderen Schutzregelungen der § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 StVO berufen. Diese Vorschriften schützen nur berechtigte Verkehrsteilnehmer.
  • Auch die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) wurde vom Pkw-Fahrer als Rechtsabbieger eingehalten.

Fazit und Relevanz

Das Urteil zeigt, dass auch bei grob fahrlässigem Verhalten eines Geschädigten eine anteilige Haftung des Pkw-Fahrers bestehen kann. Rechtsabbieger müssen stets damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig handeln könnten, insbesondere in der Nähe von Schulen, Wohngebieten oder anderen sensiblen Bereichen.

Für Radfahrer verdeutlicht das Urteil die schwerwiegenden Konsequenzen von Regelverstoßen: Neben einer erheblichen Mithaftung kann es auch zu einer Reduzierung von Schmerzensgeldansprüchen kommen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Klärung von Haftungsfragen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie rechtlichen Beistand benötigen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Rettungskostenersatz bei Wildunfällen

Rettungskostenersatz bei Wildunfällen: Urteil des Saarländischen OLG setzt Meilenstein für Versicherungsnehmer

Wildunfälle stellen im Verkehrsrecht eine häufige und oft komplexe Problemstellung dar, insbesondere wenn es um die Regulierung von Schäden durch Versicherer geht. Ein wegweisendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 23. November 2022 (Az. 5 U 120/21) hat die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt und dabei die Bedeutung des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 90 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den Vordergrund gerückt.

Das Urteil zeigt, dass auch Maßnahmen zur Vermeidung eines Wildunfalls durch die Versicherung erstattungsfähig sein können, selbst wenn es nicht zu einem direkten Zusammenstoß mit einem Tier kommt. Für Versicherungsnehmer bietet das Urteil wichtige Orientierung, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber ihrer Teilkaskoversicherung.


Der Sachverhalt: Wildunfall ohne direkten Zusammenstoß

Der Kläger, ein Motorradfahrer, war mit seinem Sohn auf einer Landstraße in Frankreich unterwegs. Während der Fahrt erkannte er in einer Rechtskurve mehrere Rehe, die sich am Straßenrand aufhielten und offenbar im Begriff waren, die Straße zu überqueren. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der Kläger reflexartig nach links aus. Dabei geriet er auf den Grünstreifen und stürzte.

Durch den Sturz entstanden Schäden am Motorrad sowie an der Motorradbekleidung des Klägers und seines Sohnes. Die Reparaturkosten für das Motorrad beliefen sich auf über 3.500 Euro netto, während die beschädigte Motorradkleidung einen Zeitwert von ca. 2.500 Euro hatte. Der Kläger machte diese Schäden gegenüber seiner Teilkaskoversicherung geltend, die Regulierung wurde jedoch verweigert. Die Versicherung argumentierte, dass gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ein direkter Zusammenstoß mit Wildtieren erforderlich sei, um Ansprüche geltend machen zu können.

Der Kläger berief sich hingegen auf den Rettungskostenersatz gemäß § 83 VVG. Seine Argumentation: Das Ausweichmanöver war eine gebotene Maßnahme zur Vermeidung eines drohenden Versicherungsfalls und die dabei entstandenen Schäden seien von der Versicherung zu ersetzen.


Rechtsfragen: Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes

Das OLG Saarbrücken setzte sich im Berufungsverfahren intensiv mit den rechtlichen Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes auseinander. Dabei wurden insbesondere folgende Fragen behandelt:

  1. Wann besteht Anspruch auf Rettungskostenersatz? Nach § 83 Abs. 1 VVG sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Versicherungsfalls notwendig sind, erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben. Gemäß § 90 VVG sind diese Vorschriften auch im Bereich der Sachversicherung, wie der Teilkaskoversicherung, anwendbar.
  2. Ist ein Zusammenstoß zwingend erforderlich? Das Gericht stellte klar, dass ein Rettungskostenersatz auch dann in Betracht kommt, wenn kein direkter Zusammenstoß mit dem Tier stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass das Ausweichmanöver objektiv zur Vermeidung eines drohenden Versicherungsfalls geboten war.
  3. Welche Beweise müssen Versicherungsnehmer erbringen? Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Rettungshandlung. Dazu gehören insbesondere die Glaubhaftmachung des drohenden Versicherungsfalls und der Gebotenheit der ergriffenen Maßnahmen.
  4. Zählen auch reflexartige Handlungen? Das OLG betonte, dass auch reflexartige Ausweichmanöver als Rettungshandlung anerkannt werden können, solange sie objektiv der Schadensvermeidung dienen. Ein subjektiver „Rettungswille“ des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Das Urteil des OLG Saarbrücken

Das Saarländische OLG wies die Berufung der Versicherung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger hatte Anspruch auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten für das Motorrad sowie der Zeitwerte der beschädigten Motorradkleidung. Die zentralen Punkte der Entscheidung:

  1. Gebotenheit des Ausweichmanövers: Das Gericht bewertete das Ausweichmanöver des Klägers als objektiv geboten. In der konkreten Situation bestand die Gefahr eines Zusammenstoßes mit den Rehen, deren Verhalten unvorhersehbar war. Das Ausweichmanöver war daher angemessen und erforderlich, um einen drohenden Versicherungsfall zu verhindern.
  2. Glaubwürdigkeit der Schilderung: Die Aussagen des Klägers und seines Sohnes überzeugten das Gericht. Beide schilderten die Situation am Unfallort konsistent und nachvollziehbar. Die Darstellung wurde zudem durch die örtlichen Gegebenheiten und die Aussage eines Landwirts gestützt, der Wildwechsel in der Region bestätigte.
  3. Keine weiteren Gutachten erforderlich: Das Gericht sah keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einwände der Versicherung, das Ausweichmanöver sei technisch nicht plausibel, wurden zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass solche hypothetischen Überlegungen keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung der Ansprüche bieten.
  4. Höhe des Schadens: Das Gericht erkannte die geltend gemachten Schäden als angemessen an. Die Reparaturkosten des Motorrads wurden auf Basis eines Gutachtens bestimmt, während die Zeitwerte der Motorradkleidung unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 Prozent geschätzt wurden.

Relevanz des Urteils für Versicherungsnehmer

Das Urteil des Saarländischen OLG ist ein wichtiger Meilenstein im Bereich des Verkehrs- und Versicherungsrechts. Es zeigt, dass:

  • Versicherungsnehmer auch bei Wildunfällen ohne direkten Zusammenstoß Ansprüche auf Rettungskostenersatz geltend machen können.
  • Reflexartige Ausweichmanöver als Rettungshandlungen anerkannt werden, wenn sie objektiv der Schadensvermeidung dienen.
  • Versicherer nicht allein aufgrund des Fehlens eines Zusammenstoßes die Regulierung verweigern dürfen.

Für Versicherte, insbesondere Motorradfahrer, die bei Wildwechseln ein erhöhtes Risiko tragen, bietet das Urteil eine starke rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.


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BGH-Urteil zu Schadensersatz bei Vorschaden

Verkehrsunfall vorschaden

BGH-Urteil erleichtert Schadensersatz bei Vorschäden: Weniger Nachweise für Geschädigte

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Unfallopfern – besonders, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden hat. Der BGH entschied: Geschädigte müssen nicht jeden Schaden im Detail belegen und brauchen kein teures Privatgutachten. Lesen Sie hier, was das Urteil für Schadensersatzansprüche bedeutet.


Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschadenDer Fall: Vorschäden und Zweifel an der Schadenshöhe

Der Kläger war mit seinem Mercedes E63 AMG in einen Unfall mit einem Sprinter verwickelt. Der Unfallgegner und die Versicherung zweifelten jedoch an den geltend gemachten Schäden. Da der Mercedes bereits Vorschäden hatte, vermuteten sie Manipulation und verlangten einen umfassenden Nachweis. Das Berufungsgericht wies die Schadensersatzforderung daher ab. Doch der BGH hob diese Entscheidung auf und gab dem Kläger Recht.


Darlegung von Schäden bei Vorschäden: Weniger Aufwand dank § 287 ZPO

Der BGH stellte fest: § 287 ZPO macht es Geschädigten einfacher, ihre Ansprüche zu belegen. Sie müssen nicht jedes Schadensdetail einzeln nachweisen oder ein Privatgutachten vorlegen. Ein Sachverständiger kann klären, welche Schäden tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.

Das heißt: Ein Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden muss den Schaden nur grob darlegen. Es reicht, wenn ein gerichtlicher Gutachter die Schäden überprüft. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen vereinfacht.


Manipulationsverdacht? Pauschale Vorwürfe reichen nicht!

Der BGH betonte, dass pauschale Manipulationsvorwürfe unbegründet sind. Die Versicherung vermutete, dass zusätzliche Schäden geltend gemacht wurden. Doch der BGH entschied: Ein Verdacht allein genügt nicht. Nur konkrete Hinweise auf eine Manipulation erlauben eine Ablehnung des Schadensersatzes.


Was dieses Urteil für Geschädigte bedeutet

Das Urteil ist ein klarer Gewinn für Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden. Künftig genügt eine einfache Schadensdarstellung, und es kann auf ein Privatgutachten verzichtet werden. Versicherungen dürfen nicht erwarten, dass Betroffene jede Detailposition teuer belegen. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen einfacher und kostengünstiger.

Für die Praxis: Kein teures Privatgutachten nötig. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger den Schaden klärt.


Fazit: Mehr Rechte für Geschädigte mit Vorschäden

Das BGH-Urteil schafft Klarheit und schützt Geschädigte vor unnötigen Beweisanforderungen. Wer Vorschäden am Fahrzeug hat, braucht keinen umfassenden Nachweis mehr. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unfallopfer und fordert eine faire Betrachtung durch Gerichte und Versicherungen.

Dieses Urteil erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatz für Geschädigte mit Vorschäden. Ein gerichtliches Gutachten genügt, um den Schaden zu belegen.

FAQ Verkehrsunfall – Schadenregulierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Verkehrsrecht & Schadenregulierung nach einem Unfall

 

1. Was versteht man unter Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadenregulierung umfasst die Abwicklung aller Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall entstehen. Dazu gehören Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie mögliche Verdienstausfälle.

2. Wann sollte ich einen Anwalt für die Schadenregulierung nach einem Unfall beauftragen?

Ein Anwalt ist besonders dann wichtig, wenn es Unstimmigkeiten über die Schuldfrage gibt, wenn die Versicherung die Entschädigung kürzt oder verzögert, oder wenn es um komplexe Ansprüche wie Schmerzensgeld und Nutzungsausfall geht. Der Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

3. Was kann ein Anwalt für mich in der Schadenregulierung tun?

Ein Anwalt prüft die Haftungsfrage, übernimmt die Kommunikation mit der Schadenregulierung Verkehrsunfallgegnerischen Versicherung, organisiert Gutachten und setzt Ihre Ansprüche durch. Er stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und sorgt dafür, dass die Entschädigung in voller Höhe erfolgt.

4.  Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall können Sie Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ein Anwalt hilft Ihnen, alle Ansprüche korrekt zu beziffern und durchzusetzen.

5. Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung und dem Fahrzeugtyp. Ein Anwalt hilft Ihnen, den richtigen Anspruch zu ermitteln.

6. Welche Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall?

Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten und Schmerzensgeld. Zudem werden Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden erstattet. Ihr Anwalt sorgt dafür, dass alle berechtigten Ansprüche anerkannt und ausgezahlt werden.

7. Was passiert bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr Anwalt prüft die Berechnungen und sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden.

8. Wie wird Schmerzensgeld nach einem Unfall berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen, den Heilungsaussichten und den individuellen Umständen des Falls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen, eine angemessene Entschädigung zu ermitteln und durchzusetzen.

9. Wer trägt die Anwaltskosten bei der Schadenregulierung?

In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Ein Anwalt kann Ihnen im Vorfeld genau sagen, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

10. Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Die Dauer der Schadenregulierung hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Sachschäden können innerhalb weniger Wochen reguliert werden, während Fälle mit Personenschäden oder strittiger Haftungsfrage länger dauern können. Ein Anwalt beschleunigt den Prozess durch gezielte Verhandlungen mit der Versicherung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Autokauf – scheckheftgepflegt

Autokauf

Autokauf – Anfechtung

Ein Autokauf – Vertrag kann angefochten werden, wenn das Auto gar nicht scheckheftgepflegt ist.

Täuscht der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Amtsgericht München: Sachverhalt Autokauf

So entschied es das Amtsgericht München und verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz Sprinter. Der Beklagte hatte im Internet unter seinem Namen einen Gebrauchtwagen inseriert. Die Parteien einigten sich auf einen Preis von 4.500 EUR. Abends trafen sie sich in der Wohnung des Käufers. Dort war auch der Vater des Käufers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte bei diesem Treffen dem Käufer alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ ihm auch das Fahrzeug selbst. Es wurde ein Kaufvertrag ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Käufer meint, der Beklagte selbst sei sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinter­ stehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Käufer trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versi­chert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 EUR in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beklagte habe es nur in dessen Auf­trag verkauft. Er habe auch kein Geld erhalten, insbesondere nicht in der Wohnung des Klägers. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die Richterin gab dem Kläger recht. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hin­weis auf dessen Vater. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Verkaufsgespräch gesagt, im Auftrag zu handeln, ist bestritten. Beweis hierfür hat er nicht angeboten. Der Beklagte hat auch den Kaufvertrag ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben. Er ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Käufers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat er durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass er an dem betreffenden Tag tatsächlich genau 4.500 EUR von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Über­gabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Scheckheftgepflegt ist wertbildendes Merkmal

Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wert­bildendes Merkmal. Daher kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn wahr­heitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 142 C 10499/17, Abruf-Nr. 204202 unter www.iww.de.

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Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


 

 

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Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallwagens

Verkehrsunfall: Verkauf des verunfallten Fahrzeugs nach Vorliegen eines Gutachtens

Nach einem Verkehrsunfall ermittelt der Sachverständige zunächst die Schadenhöhe. Stellt der Sachverständige einen Totalschaden fest, so ermittelt der Sachverständige zugleich den Restwert des verunfallten Fahrzeugs. Oft stellt sich die Frage, ob der Geschädigte nun das Fahrzeug an den vom Sachverständigen ermittelten Restwertkäufer veräußern darf, ohne zuvor die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner darüber in Kenntnis zu setzen. Die Haftpflichtversicherungen haben ein großes Interesse daran, den Restwert zu hoch wie möglich anzusetzen, da diese nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auszahlen muss. Aus diesem Grund stellen die Versicherungen die Fahrzeuge sehr gerne nochmals in weitere Restwertbörsen ein, um höhere Gebote zu erzielen.

Schadenminderungspflicht?

Mit der Frage, ob der Geschädigte der Haftpflichtversicherung das Recht einer höheren Verwertung einräumen muss, beschädigte sich das OLG Hamm (OLG Hamm, 11 U 13/15 vom 11.11.15):

Hier veräußerte der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte das Unfallfahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung verschiedener Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert, ohne der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, das Fahrzeug selbst wirtschaftlich günstiger zu verwerten. Aus Sicht des Gerichts verstieß der Geschädigte weder gegen seine Schadensminderungspflicht noch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. (Aus den Gründen: …Zwar ist es zutreffend, dass der BGH wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Allerdings hat der BGH weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmethoden aufgezwungen werden…).

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

[iphorm_popup id=“4″ name=“Bussgeld (duplizieren)“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.[/iphorm_popup][biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Erstberatung“ href=“http://kanzlei-blog.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Info“]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung[/biginfopane]

 

Voller Tank beim Totalschaden

Totalschaden: Ersatzfähiger Schaden – Tankinhalt –

Es ist sehr ärgerlich, wenn das Fahrzeug gerade erst vollgetankt wird und kurz danach durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet. Hier stellt sich die rage, ob die Kosten  für die Tankfüllung ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Haftpflichtversicherung stellen hier oftmals anheim, den Tank einfach abzusaugen. das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13) sehen dies anders. Die Gerichte halten  eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug (Totalschaden) den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Nach Ansicht der Gerichte ist der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden – Fahrzeug verloren und stellt damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings liegt es am Geschädigten zu beweisen, wie viel Treibstoff noch im Tank war. Hierfür reicht in der Regel der letzte Tankbeleg und die Mitteilung, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Bestenfalls sollte der eigene Sachverständige die Fahrzeuginstrumente fotografieren, auf welchen die Tankanzeige sowie die Kilometeranzeige zu sehen sind. Auf den Liter genau lässt sich der Treibstoff ohnehin nicht berechnen, so dass hier durchaus geschätzt werden darf. Dem Gericht steht hierfür die Vorschrift des § 287 ZPO zur Verfügung.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Noch Fragen?“ href=“http://kanzlei-blog.de/kostenlos-schaden-melden/“ button_title=“Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung“][/biginfopane]

Totalschaden: Verkauf zum Restwert

Verkehrsunfall vorschaden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einiges zu beachten, um sich nicht dem Vorwurf der Schadensminderungspflicht auszusetzen, der gerne von Haftpflichtversicherungen gemacht wird. Eine Frage betrifft den Restwert des verunfallten Fahrzeugs (im Totalschadenfall). Bei einem Totalschaden ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf dem regionalen Markt. Ferner ermittelt des beauftragte Sachverständige einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs und benennt dem Geschädigten entsprechende Interessenten.

[pullquote]Die Haftpflichtversicherung hat ein großes Interesse an hohen Restwertgeboten[/pullquote]Da die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert als Schadensersatz auszahlt, hat diese selbstverständlich ein sehr großes Interesse an einen hohen Restwert. Der Restwert wird dem Geschädigten vom Restwertaufkäufer gezahlt. In einem Fall, der vor dem Landgericht Stade verhandelt wurde (Urteil vom 30. November 2011, 1S 41/12) veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des vom Gutachter bezifferten Restwertes an den Restwertaufkäufer, ohne die gegnerische Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Versicherung warf dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor und reduzierte den Schadensersatz.

[dropcap size=“220%“]D[/dropcap]as Landgericht stellte jedoch klar, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet sei, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertgebotes vorzulegen. Der Geschädigte verstoße auch [marker ]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht[/marker]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug mangels Existenz eines konkreten höheren Angebots zu dem durch den Gutachter ermittelten Restwert verkauft. Ein Hinweisschreiben der Versicherung ändert hieran nichts, sofern nicht ein konkretes Angebot vorliegt.

Zwar ist dieses Urteil im Sinne der herrschenden Rechtsprechung. Es sei jedoch angemerkt, dass es hin und wieder Gerichte gibt, die die Veräußerungsproblematik versicherungsfreundlicher sehen (zuletzt OLG Köln DAR 13, 32).

Bevor der Geschädigte auf Kosten sitzen bleibt oder gar auf berechtigten Schadensersatz verzichtet, sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Die anwaltliche Vertretung ist bei unverschuldeten Verkehrsunfällen für den Geschädigten kostenlos. Die Anwaltskosten werden in diesen Fällen stets von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Verkehrsunfall?“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Verfügung: Telefon: 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Haftung des Vorausfahrenden bei Steinschlag

fahrlässige Körperverletzung

Nicht nur in dieser Jahreszeit kommt es gelegentlich dazu, dass nachfolgende Fahrzeuge durch einen vom Vordermann aufgewirbelten Stein beschädigt werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der vorausfahrende Fahrer für den Schaden am nachfolgendenFahrzeug haftet. Genau so ging es einem Kraftfahrer, der seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangte. Die Haftpflichtversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs lehnte die Regulierung vollumfänglich am. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. Juli 2012 (41 C 3509/11), dass es sich in diesem Fall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt und der Vorausfahrende aus diesem Grund nicht haftet.

Aus den Urteilsgründen: Ein rechtzeitiges Reagieren auf einen kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äusserster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden. Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den aufwirbelnden Fahrer kein unabwendbares Ereignis darstellt…

 

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.[/infopane]

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