Verkehrsunfallprozess verloren: Warum selbst ein „Schuldeingeständnis“ nach dem Unfall oft nicht ausreicht
Das Landgericht Hechingen hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Ein Fahrzeugführer weicht einem entgegenkommenden Fahrzeug aus, um eine Kollision zu vermeiden, beschädigt dabei sein eigenes Fahrzeug und verlangt anschließend Schadensersatz vom vermeintlichen Unfallverursacher. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab. Entscheidend war nicht die Frage, ob der Unfall möglich gewesen wäre, sondern ob der behauptete Unfallhergang tatsächlich bewiesen werden konnte.
Der Sachverhalt
Die Fahrerin eines BMW machte Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer eines Opel sowie dessen Haftpflichtversicherung geltend. Nach ihrer Darstellung habe der Opel-Fahrer hinter einem Traktor zum Überholen angesetzt und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Um eine drohende Frontalkollision zu vermeiden, sei der Fahrer des BMW gezwungen gewesen, nach rechts auszuweichen. Dabei kollidierte das Fahrzeug mit einem Leitpfosten und wurde beschädigt.
Der beklagte Fahrer bestritt dies. Er habe zwar beabsichtigt zu überholen, sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf die Gegenfahrbahn geraten. Vielmehr habe er lediglich innerhalb seiner Fahrspur nach links versetzt gefahren, um die Verkehrslage vor dem Traktor besser einsehen zu können.
Wer muss den Unfallhergang beweisen?
Das Gericht erinnert zunächst an einen für Verkehrsunfallprozesse zentralen Grundsatz:
Nicht der Beklagte muss seine Unschuld beweisen. Vielmehr muss der Anspruchsteller den geltend gemachten Unfallhergang und die Unfallverursachung beweisen.
Nach § 286 ZPO genügt zwar keine absolute Gewissheit. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel überwinden kann. Bleiben erhebliche Zweifel bestehen, geht dies zulasten der beweisbelasteten Partei.
Das Problem: Die Zeugenaussage überzeugte das Gericht nicht
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Aussage des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs.
Das Gericht stellte nicht fest, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Vielmehr hielt es die Aussage für zu wenig aussagekräftig, um die notwendige richterliche Überzeugung zu begründen. Die Richter beanstandeten insbesondere:
- die detailarme Schilderung des Geschehens,
- fehlende sogenannte „Realkennzeichen“ einer tatsächlich erlebten Situation,
- fehlende Schilderungen von Wahrnehmungen oder Gefühlen,
- innere Ungenauigkeiten der Aussage,
- fehlende Plausibilität einzelner Angaben.
Besonders kritisch sah das Gericht die Behauptung, der Opel sei aufgrund einer Straßenkuppe bis unmittelbar vor dem Ausweichmanöver nicht sichtbar gewesen. Nach Auffassung der Kammer ließen die vorgelegten Lichtbilder eine derart starke Sichtbehinderung nicht erkennen. Auf einer weitgehend geraden Strecke sei es nicht nachvollziehbar, warum das Fahrzeug über längere Zeit überhaupt nicht wahrgenommen worden sein soll.
Interessant für die Praxis: Das Gericht erläutert ausführlich die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen
Bemerkenswert ist die ausführliche Darstellung der aussagepsychologischen Grundsätze.
Das Gericht verweist darauf, dass jede Zeugenaussage zunächst als unzuverlässig zu behandeln sei. Erst wenn objektive Merkmale für einen tatsächlichen Erlebnishintergrund sprechen, darf ein Gericht von der Richtigkeit der Aussage ausgehen. Wahrnehmungsfehler, Erinnerungslücken oder nachträgliche Beeinflussungen seien alltägliche Erscheinungen.
Für Verkehrsunfallverfahren zeigt die Entscheidung damit erneut, wie wichtig eine möglichst zeitnahe und detaillierte Dokumentation des Unfallgeschehens ist.
Kein Schuldeingeständnis trotz belastender Aussage
Besonders interessant ist die Bewertung einer unmittelbar nach dem Unfall gefallenen Äußerung des Beklagten.
Nach dem Vortrag der Klägerseite soll dieser sinngemäß erklärt haben:
„Da habe ich wohl zu abrupt überholt.“
Viele Unfallbeteiligte würden eine solche Aussage spontan als Schuldeingeständnis verstehen. Das Landgericht sah dies jedoch anders.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung stellte das Gericht klar, dass spontane Äußerungen unmittelbar nach einem Unfall regelmäßig kein rechtlich bindendes Schuldanerkenntnis darstellen. Solche Erklärungen seien häufig von Schreck, Unsicherheit oder dem Wunsch geprägt, die Situation zu beruhigen. Ihnen fehle regelmäßig der Wille, sich rechtlich verbindlich zu verpflichten.
Auch im Rahmen der Beweiswürdigung genügte diese Äußerung dem Gericht nicht, um den behaupteten Unfallhergang als bewiesen anzusehen.
Alkohol allein begründet keine Haftung
Der beklagte Fahrer hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,49 ‰. Dennoch sah das Gericht hierin keinen Beweis für eine Unfallverursachung.
Die Kammer betonte, dass eine Alkoholbeeinflussung unterhalb strafrechtlicher Grenzwerte nicht automatisch bedeutet, dass ein Verkehrsunfall hierdurch verursacht wurde. Auch dieser Umstand konnte die fehlende Überzeugung vom klägerischen Unfallhergang nicht ersetzen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht mehrere wichtige Punkte für Verkehrsunfallgeschädigte:
- Der Unfallhergang muss bewiesen werden können.
Bloße Vermutungen oder nicht ausreichend belastbare Zeugenaussagen reichen nicht aus. - Spontane Äußerungen nach dem Unfall sind regelmäßig kein bindendes Schuldanerkenntnis.
Wer sich am Unfallort entschuldigt oder eine Mitverantwortung andeutet, haftet deshalb nicht automatisch. - Die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen wird von Gerichten zunehmend kritisch geprüft.
Entscheidend sind Detailreichtum, Plausibilität und nachvollziehbare Erinnerungsschilderungen. - Objektive Beweismittel gewinnen immer mehr an Bedeutung.
Dashcam-Aufnahmen, Unfallrekonstruktionen, Lichtbilder und technische Daten können häufig wichtiger sein als spätere Zeugenaussagen.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hechingen zeigt eindrucksvoll, dass selbst ein auf den ersten Blick plausibler Unfallhergang vor Gericht scheitern kann, wenn die erforderliche Überzeugung des Gerichts nicht erreicht wird. Wer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend machen möchte, sollte deshalb möglichst früh Beweise sichern und den Unfallhergang umfassend dokumentieren. Denn am Ende entscheidet nicht die Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs, sondern dessen gerichtliche Beweisbarkeit.
LG Hechingen, Urteil vom 08.10.2025 – 1 O 234/24
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