Rechtsanwalt nach einem Unfall

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall

UNFALLSCHADENSREGULIERUNG

Verkehrsunfall: Geschädigter darf immer Anwalt einschalten

| Anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen ist erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Denn auch wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, ist stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen. |

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht Köln. Sie ist auch richtig. Die Gerichte schauen sich ja Tag für Tag an, welche Einwände Versicherer vorbringen. Und sie sehen, dass täglich Klagen eingereicht werden, die kurze Zeit später zurückgenommen werden, weil der Versicherer bei klarer Rechtslage nur darauf gepokert hat, der Geschädigte werde sich schon nicht wehren. Wird die Klage dann zugestellt, zahlt der Versicherer sofort, um noch höhere Kosten zu vermeiden. Daraus schließt das Gericht: Ohne Rechtsanwalt wäre der Geschädigte nicht zu seinem Recht gekommen.

Für die Anwaltskostenerstattung kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung an. Daher ist es nicht entscheidend, wie der Versicherer tatsächlich reguliert hat. Im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit behauptet, die Mietwagenkosten seien zu hoch. Er wurde allerdings verurteilt, diese Mietwagenkosten zu erstatten. Und dennoch war er der Meinung, der Geschädigte hätte keinen anwaltlichen Beistand gebraucht. Das hat Originalitätswert. Richtig ist es also, in Verkehrsunfallsachen auf den Beistand eines Anwalts zu vertrauen.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.7.2015, 272 C 51/14, Abruf-Nr. 146691 unter www.iww.de.

Prof. Dr. Streich & Partner

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Thomas Brunow

Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


 

 

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Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

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Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

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