Nach einem Unfall: Jetzt Ansprüche sichern – Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Linksabbieger

Verkehrsunfall? Ihre Ansprüche nach einem Unfall sichern – Wir helfen sofort!

Ein Verkehrsunfall bringt viele Unsicherheiten mit sich: Was ist zu tun? Welche Rechte habe ich? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Seite und übernehmen die komplette Schadensregulierung – damit Sie sich keine Sorgen machen müssen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, so dass Ihnen keine Kosten entstehen. 


Das Wichtigste nach einem Unfall: Erste Schritte

  1. Unfallstelle absichern:Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen.
    • Auf Autobahnen: Hinter der Leitplanke warten.
  2. Notruf absetzen:Europaweite Notrufnummer 112: Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst verständigen.
  3. Erste Hilfe leisten:Bewusstlose Personen in stabile Seitenlage bringen oder Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten.
  4. Polizei verständigen, wenn:Hoher Sachschaden, Personenschaden oder Verdacht auf Straftaten (Alkohol, Drogen) vorliegen.
  5. Unfall dokumentieren:Fotos machen, Kennzeichen, Versicherungsdaten und Zeugen notieren.
    • Bei Auslandsunfällen: Europäischen Unfallbericht verwenden.
  6. Unfall der Versicherung melden:Sofort die eigenen Rechte sichern, indem Sie uns als Anwalt einschalten.

Warum anwaltliche Unterstützung direkt nach dem Unfall wichtig ist

Die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung kann kompliziert sein. Fehler können dazu führen, dass Sie:

  • Unbeabsichtigt Schuld eingestehen.
  • Auf Schadensersatzansprüche verzichten.
  • Nachteile bei der Haftungsprüfung erleiden.

Mit uns an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass Sie alle Ansprüche geltend machen und keine Fehler passieren.


Unsere Leistungen bei Totalschaden, Reparaturkosten und Schadensregulierung

Ein Unfall verursacht oft erhebliche Kosten. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

  • Totalschaden: Wir klären den Wiederbeschaffungswert und Restwert und sorgen für eine faire Regulierung.
  • Reparaturschäden: Egal ob konkrete Reparaturkosten oder fiktive Schadensabrechnung – wir schützen Sie vor Kürzungen durch die Versicherung.

Wussten Sie? Selbst wenn Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen uns für Ihre Rechte ein.


Schmerzensgeld und weitere Ansprüche

Nach Personenschäden haben Sie Anspruch auf mehr als nur Schadensersatz. Unsere Unterstützung umfasst:

  • Schmerzensgeld: Wir berechnen eine faire Entschädigung basierend auf Verletzungsgrad und Heilungsverlauf.
  • Haushaltsführungsschaden: Ersatz für eingeschränkte Haushaltsfähigkeit oder die Kosten einer Hilfskraft.
  • Fahrt- und Behandlungskosten: Alle unfallbedingten Kosten machen wir geltend.

Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei

  1. Komplette Schadensabwicklung: Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und Organisation – von der Haftungsprüfung bis zur Schadensregulierung.
  2. Höherer Schadensersatz: Studien zeigen, dass Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung deutlich mehr erhalten.
  3. Schnelle Hilfe: Unser erfahrenes Team sorgt für eine zügige und reibungslose Abwicklung.
  4. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernimmt bei unverschuldeten Verkehrsunfällen immer die gegnerische Haftpflichtversicherung. Ihnen entstehen keine Kosten. 

Antworten auf die wichtigsten Fragen nach einem Unfall

  • Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?
  • Wann zahlt die Versicherung?
  • Was passiert, wenn mein Fahrzeug unreparierbar ist?
  • Wie hoch fällt mein Schmerzensgeld aus?

Unsere Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um diese und andere Fragen zu beantworten.


Jetzt Kontakt aufnehmen – Schnell und unkompliziert

Lassen Sie uns direkt nach dem Unfall für Sie tätig werden! Rufen Sie uns an unter 030 226 357 113 oder vereinbaren Sie online einen Termin.

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Schäden am Mietwagen: Vermieter trägt Beweislast

Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Schäden am Mietwagen: Vermieter trägt Beweislast – LG Münster schafft Klarheit

Das Thema „Schäden am Mietwagen“ beschäftigt immer wieder die Gerichte, und das jüngste Urteil des Landgerichts Münster (LG Münster, Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/24) bringt Mietern und Vermietern mehr Klarheit in puncto Beweislast. Besonders für Mieter ist dieses Urteil von Vorteil, denn es stellt deutlich klar, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an den Mieter unbeschädigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag besondere Klauseln enthalten sind, die die Beweislast umkehren könnten.

Der Fall: Vermieter fordert Schadensersatz nach Rückgabe des Mietwagens

Im vorliegenden Fall mietete ein Mann einen Sprinter von einem Autovermieter. Bei der Vertragsunterzeichnung wurden im Mietvertrag einige Vorschäden im Innenraum des Sprinters festgehalten, jedoch ohne eine genaue Besichtigung des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Vermieterin vertraute lediglich auf die Angaben aus dem internen System.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs meldete die Vermieterin „neu entdeckte“ Schäden an der Außenseite des Sprinters und forderte vom Mieter einen Schadensersatz in Höhe von über 11.000 Euro. Zum Beleg legte die Vermieterin Fotos der beschädigten Stellen vor. Der Mieter bestritt jedoch, die Schäden verursacht zu haben, und argumentierte, dass diese bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen seien.

Entscheidung des LG Münster: Beweislast bleibt beim Vermieter

Das LG Münster folgte den Ausführungen des Mieters und entschied zu seinen Gunsten. Die Vermieterin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe unbeschädigt war. Dies ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen entscheidend, und auch der Inhalt des Mietvertrags reichte als Beleg nicht aus.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Kein Nachweis des unbeschädigten Zustands: Da der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht bei Übergabe begutachtet hatte und sich nur auf systeminterne Angaben stützte, konnte die Vermieterin den ursprünglichen Zustand nicht ausreichend beweisen.
  • Keine Beweislastumkehr: Der Mietvertrag enthielt zwar eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, das Fahrzeug vor der Abfahrt auf Schäden zu kontrollieren und gegebenenfalls zu melden. Doch das Gericht entschied, dass eine solche Klausel keine Beweislastumkehr bewirken könne, da sie gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen würde. Diese Regelung verbietet Klauseln, die die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verändern.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Der Mietvertrag wurde als AGB gewertet, da die Vermieterin ihn standardmäßig für alle Mieter verwendet. Das bedeutet, dass keine Regelung im Mietvertrag zur Beweislast zulasten des Mieters herangezogen werden kann.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Dieses Urteil ist von hoher Bedeutung für Mieter und Vermieter. Für Mieter bedeutet es, dass sie nicht befürchten müssen, für Schäden aufzukommen, die möglicherweise bereits vor der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden waren. Vermieter hingegen sind aufgefordert, ihre Prozesse zur Fahrzeugübergabe zu überdenken und gegebenenfalls eine vollständige Dokumentation inklusive Fotobeweisen vor der Vermietung sicherzustellen, um ihre Ansprüche im Schadensfall besser durchsetzen zu können.

Fazit: Dokumentation und Transparenz sind entscheidend

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße Dokumentation und Besichtigung der Fahrzeuge vor der Übergabe ist. Für Mieter bleibt es ratsam, das Fahrzeug vor der Abfahrt gründlich zu inspizieren und eventuelle Vorschäden – am besten mit Fotos – zu dokumentieren. Vermieter hingegen sollten ihre internen Abläufe überdenken und sicherstellen, dass die Fahrzeugübergaben ausreichend dokumentiert werden. Das Urteil des LG Münster macht deutlich, dass unzureichende Beweise für den Zustand eines Mietwagens erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Mietwagen. Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

FAQ Verkehrsunfall – Schadenregulierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Verkehrsrecht & Schadenregulierung nach einem Unfall

 

1. Was versteht man unter Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadenregulierung umfasst die Abwicklung aller Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall entstehen. Dazu gehören Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie mögliche Verdienstausfälle.

2. Wann sollte ich einen Anwalt für die Schadenregulierung nach einem Unfall beauftragen?

Ein Anwalt ist besonders dann wichtig, wenn es Unstimmigkeiten über die Schuldfrage gibt, wenn die Versicherung die Entschädigung kürzt oder verzögert, oder wenn es um komplexe Ansprüche wie Schmerzensgeld und Nutzungsausfall geht. Der Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

3. Was kann ein Anwalt für mich in der Schadenregulierung tun?

Ein Anwalt prüft die Haftungsfrage, übernimmt die Kommunikation mit der Schadenregulierung Verkehrsunfallgegnerischen Versicherung, organisiert Gutachten und setzt Ihre Ansprüche durch. Er stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und sorgt dafür, dass die Entschädigung in voller Höhe erfolgt.

4.  Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall können Sie Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ein Anwalt hilft Ihnen, alle Ansprüche korrekt zu beziffern und durchzusetzen.

5. Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung und dem Fahrzeugtyp. Ein Anwalt hilft Ihnen, den richtigen Anspruch zu ermitteln.

6. Welche Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall?

Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten und Schmerzensgeld. Zudem werden Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden erstattet. Ihr Anwalt sorgt dafür, dass alle berechtigten Ansprüche anerkannt und ausgezahlt werden.

7. Was passiert bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr Anwalt prüft die Berechnungen und sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden.

8. Wie wird Schmerzensgeld nach einem Unfall berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen, den Heilungsaussichten und den individuellen Umständen des Falls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen, eine angemessene Entschädigung zu ermitteln und durchzusetzen.

9. Wer trägt die Anwaltskosten bei der Schadenregulierung?

In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Ein Anwalt kann Ihnen im Vorfeld genau sagen, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

10. Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Die Dauer der Schadenregulierung hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Sachschäden können innerhalb weniger Wochen reguliert werden, während Fälle mit Personenschäden oder strittiger Haftungsfrage länger dauern können. Ein Anwalt beschleunigt den Prozess durch gezielte Verhandlungen mit der Versicherung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Rechtsanwalt nach einem Unfall

Parkplatzunfall

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall

UNFALLSCHADENSREGULIERUNG

Verkehrsunfall: Geschädigter darf immer Anwalt einschalten

| Anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung in Anspruch zu nehmen ist erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Denn auch wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, ist stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen. |

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht Köln. Sie ist auch richtig. Die Gerichte schauen sich ja Tag für Tag an, welche Einwände Versicherer vorbringen. Und sie sehen, dass täglich Klagen eingereicht werden, die kurze Zeit später zurückgenommen werden, weil der Versicherer bei klarer Rechtslage nur darauf gepokert hat, der Geschädigte werde sich schon nicht wehren. Wird die Klage dann zugestellt, zahlt der Versicherer sofort, um noch höhere Kosten zu vermeiden. Daraus schließt das Gericht: Ohne Rechtsanwalt wäre der Geschädigte nicht zu seinem Recht gekommen.

Für die Anwaltskostenerstattung kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung an. Daher ist es nicht entscheidend, wie der Versicherer tatsächlich reguliert hat. Im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit behauptet, die Mietwagenkosten seien zu hoch. Er wurde allerdings verurteilt, diese Mietwagenkosten zu erstatten. Und dennoch war er der Meinung, der Geschädigte hätte keinen anwaltlichen Beistand gebraucht. Das hat Originalitätswert. Richtig ist es also, in Verkehrsunfallsachen auf den Beistand eines Anwalts zu vertrauen.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.7.2015, 272 C 51/14, Abruf-Nr. 146691 unter www.iww.de.

Prof. Dr. Streich & Partner

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Thomas Brunow

Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


 

 

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

 

Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Mithaftung

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

„Ratgeber: Verkehrsunfall“ weiterlesen

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Glättewarnung
Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

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