Weiternutzungsfall beim Autounfall: Restwert ‚null‘, Gutachten und Versicherungsangebote einfach erklärt

Autounfall

Weiternutzungsfall: Restwert „null“ und Überangebot vom Versicherer – Was Geschädigte und Gutachter nach einem Autounfall wissen müssen – Unfall Berlin

Ein Verkehrsunfall ist oft der Auftakt zu einem rechtlichen Marathon. Ein aktueller Fall wirft dabei eine Vielzahl interessanter Fragen auf: Was passiert, wenn ein Schadengutachten den Restwert eines Fahrzeugs mit „null“ beziffert und der Versicherer dennoch ein Angebot von 2.100 Euro aus einer weit entfernten Stadt vorlegt? Ein Blick in die Details gibt Aufschluss.

Der Ausgangspunkt

Eine Leserin schildert: Nach einem Autounfall stellt der Gutachter fest, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) deutlich übersteigen. Er inseriert das Fahrzeug in einer Restwertbörse mit regionaler Begrenzung – das Ergebnis: kein Gebot. Folglich weist das Gutachten einen Restwert von null Euro aus. Der Versicherer jedoch präsentiert ein Angebot aus einer über 300 Kilometer entfernten Stadt – 2.100 Euro.

Der Geschädigte entscheidet sich nach dem Autounfall, sein Fahrzeug verkehrssicher zu machen und weiter zu nutzen. Nach sechs Monaten fordert er vorsichtshalber die 2.100 Euro vom Versicherer ein, doch dieser lehnt ab. Was nun?

1. Die Rechtslage bei Weiternutzung

Die Entscheidung des Geschädigten, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bringt rechtlich eine Besonderheit mit sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es in solchen Fällen keinen „Überbietungswettlauf“. Maßgeblich ist der im Gutachten angegebene Restwert (BGH, VI ZR 120/06; VI ZR 217/06; VI ZR 318/08).

Anders verhält es sich bei der Abschaffung des Fahrzeugs. Hier darf der Geschädigte das Gutachten als Grundlage nehmen, der Versicherer kann jedoch ein überhöhtes Angebot geltend machen, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde (§ 254 Abs. 2 BGB). Im Weiternutzungsfall entfällt diese Verpflichtung, denn der Geschädigte repariert das Fahrzeug selbst und nutzt es weiter. Ein späteres Zurückgreifen auf Angebote des Versicherers ist nicht möglich, da diese meist zeitlich begrenzt sind.

2. „Sechs Monate“ – Mythos oder Realität?

Wie lange muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Autounfall weiter nutzen, um rechtlich abgesichert zu sein? Der BGH hat hier keine abschließende Entscheidung getroffen. Doch ein Blick in die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass sechs Monate als ausreichend gelten (BGH, VI ZR 192/05). Die Dauer soll dokumentieren, dass der Geschädigte ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung hat.

Praktisch betrachtet können die sechs Monate nach einem Autounfall  sinnvoll sein, da sie oftmals schneller vergehen, als der Versicherer oder die Gerichte entscheiden. Geschädigte, die ihre Weiternutzungsabsicht erklären, können jedoch die volle Entschädigung sofort verlangen, sofern kein Gegenbeweis durch den Versicherer erbracht wird (BGH, VI ZB 22/08).

3. Ist das „Null Euro“-Gutachten tragfähig?

Ein „null“-Restwert im Gutachten ist nicht per se problematisch – vorausgesetzt, der Gutachter hat nachvollziehbar gearbeitet. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte erkennen kann, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist. Idealerweise benennt der Gutachter drei Angebote aus dem regionalen Markt und beschreibt seine Suche.

Im geschilderten Fall basiert das Gutachten lediglich auf einem Ergebnisblatt der Restwertbörse mit regionaler Begrenzung und einer kurzen Einstelldauer. Zwar ist das knapp, doch es genügt den Anforderungen, da der Gutachter das Lokalitätsgebot des BGH beachtet hat. Geschädigte können darauf vertrauen, dass dieses Vorgehen tragfähig ist.

4. Das Angebot des Versicherers: Rechtens oder nicht?

Der Versicherer argumentiert, dass sein Angebot über 2.100 Euro beachtet werden müsse. Dieses stammt jedoch aus einer Stadt in der Nähe der Grenze zu Polen, was in der Praxis oft der Fall ist, wenn Restwertbörsen ohne regionale Begrenzung genutzt werden. Der BGH lehnt solche Angebote ab, wenn sie für den Geschädigten unzumutbar sind (BGH, VI ZR 358/18).

Entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Autounfall bei einem ortsnahen Händler in Zahlung geben kann – ein Punkt, den überregionale Restwertanbieter nicht erfüllen. Das OLG München bestätigt dies und sortiert Angebote von Restwertspezialisten aus, selbst wenn sie „örtlich“ erscheinen (OLG München, 10 U 516/22).

Fazit: Für Geschädigte und Gutachter

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine klare Dokumentation und fundierte Entscheidungen sind. Geschädigte sollten sich nicht von „Null Euro“-Gutachten oder überregionalen Angeboten verunsichern lassen. Kfz-Gutachter wiederum sollten ihre Recherche nachvollziehbar gestalten, um das Vertrauen der Geschädigten und der Gerichte zu sichern.

Letztlich bleibt der Grundsatz: Geschädigte nach einem Autounfall dürfen in eigener Regie über ihr Fahrzeug entscheiden – und das sollten sie selbstbewusst tun.

Rettungskostenersatz bei Wildunfällen

Rettungskostenersatz bei Wildunfällen: Urteil des Saarländischen OLG setzt Meilenstein für Versicherungsnehmer

Wildunfälle stellen im Verkehrsrecht eine häufige und oft komplexe Problemstellung dar, insbesondere wenn es um die Regulierung von Schäden durch Versicherer geht. Ein wegweisendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 23. November 2022 (Az. 5 U 120/21) hat die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt und dabei die Bedeutung des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 90 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den Vordergrund gerückt.

Das Urteil zeigt, dass auch Maßnahmen zur Vermeidung eines Wildunfalls durch die Versicherung erstattungsfähig sein können, selbst wenn es nicht zu einem direkten Zusammenstoß mit einem Tier kommt. Für Versicherungsnehmer bietet das Urteil wichtige Orientierung, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber ihrer Teilkaskoversicherung.


Der Sachverhalt: Wildunfall ohne direkten Zusammenstoß

Der Kläger, ein Motorradfahrer, war mit seinem Sohn auf einer Landstraße in Frankreich unterwegs. Während der Fahrt erkannte er in einer Rechtskurve mehrere Rehe, die sich am Straßenrand aufhielten und offenbar im Begriff waren, die Straße zu überqueren. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der Kläger reflexartig nach links aus. Dabei geriet er auf den Grünstreifen und stürzte.

Durch den Sturz entstanden Schäden am Motorrad sowie an der Motorradbekleidung des Klägers und seines Sohnes. Die Reparaturkosten für das Motorrad beliefen sich auf über 3.500 Euro netto, während die beschädigte Motorradkleidung einen Zeitwert von ca. 2.500 Euro hatte. Der Kläger machte diese Schäden gegenüber seiner Teilkaskoversicherung geltend, die Regulierung wurde jedoch verweigert. Die Versicherung argumentierte, dass gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ein direkter Zusammenstoß mit Wildtieren erforderlich sei, um Ansprüche geltend machen zu können.

Der Kläger berief sich hingegen auf den Rettungskostenersatz gemäß § 83 VVG. Seine Argumentation: Das Ausweichmanöver war eine gebotene Maßnahme zur Vermeidung eines drohenden Versicherungsfalls und die dabei entstandenen Schäden seien von der Versicherung zu ersetzen.


Rechtsfragen: Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes

Das OLG Saarbrücken setzte sich im Berufungsverfahren intensiv mit den rechtlichen Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes auseinander. Dabei wurden insbesondere folgende Fragen behandelt:

  1. Wann besteht Anspruch auf Rettungskostenersatz? Nach § 83 Abs. 1 VVG sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Versicherungsfalls notwendig sind, erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben. Gemäß § 90 VVG sind diese Vorschriften auch im Bereich der Sachversicherung, wie der Teilkaskoversicherung, anwendbar.
  2. Ist ein Zusammenstoß zwingend erforderlich? Das Gericht stellte klar, dass ein Rettungskostenersatz auch dann in Betracht kommt, wenn kein direkter Zusammenstoß mit dem Tier stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass das Ausweichmanöver objektiv zur Vermeidung eines drohenden Versicherungsfalls geboten war.
  3. Welche Beweise müssen Versicherungsnehmer erbringen? Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Rettungshandlung. Dazu gehören insbesondere die Glaubhaftmachung des drohenden Versicherungsfalls und der Gebotenheit der ergriffenen Maßnahmen.
  4. Zählen auch reflexartige Handlungen? Das OLG betonte, dass auch reflexartige Ausweichmanöver als Rettungshandlung anerkannt werden können, solange sie objektiv der Schadensvermeidung dienen. Ein subjektiver „Rettungswille“ des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Das Urteil des OLG Saarbrücken

Das Saarländische OLG wies die Berufung der Versicherung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger hatte Anspruch auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten für das Motorrad sowie der Zeitwerte der beschädigten Motorradkleidung. Die zentralen Punkte der Entscheidung:

  1. Gebotenheit des Ausweichmanövers: Das Gericht bewertete das Ausweichmanöver des Klägers als objektiv geboten. In der konkreten Situation bestand die Gefahr eines Zusammenstoßes mit den Rehen, deren Verhalten unvorhersehbar war. Das Ausweichmanöver war daher angemessen und erforderlich, um einen drohenden Versicherungsfall zu verhindern.
  2. Glaubwürdigkeit der Schilderung: Die Aussagen des Klägers und seines Sohnes überzeugten das Gericht. Beide schilderten die Situation am Unfallort konsistent und nachvollziehbar. Die Darstellung wurde zudem durch die örtlichen Gegebenheiten und die Aussage eines Landwirts gestützt, der Wildwechsel in der Region bestätigte.
  3. Keine weiteren Gutachten erforderlich: Das Gericht sah keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einwände der Versicherung, das Ausweichmanöver sei technisch nicht plausibel, wurden zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, dass solche hypothetischen Überlegungen keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung der Ansprüche bieten.
  4. Höhe des Schadens: Das Gericht erkannte die geltend gemachten Schäden als angemessen an. Die Reparaturkosten des Motorrads wurden auf Basis eines Gutachtens bestimmt, während die Zeitwerte der Motorradkleidung unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 Prozent geschätzt wurden.

Relevanz des Urteils für Versicherungsnehmer

Das Urteil des Saarländischen OLG ist ein wichtiger Meilenstein im Bereich des Verkehrs- und Versicherungsrechts. Es zeigt, dass:

  • Versicherungsnehmer auch bei Wildunfällen ohne direkten Zusammenstoß Ansprüche auf Rettungskostenersatz geltend machen können.
  • Reflexartige Ausweichmanöver als Rettungshandlungen anerkannt werden, wenn sie objektiv der Schadensvermeidung dienen.
  • Versicherer nicht allein aufgrund des Fehlens eines Zusammenstoßes die Regulierung verweigern dürfen.

Für Versicherte, insbesondere Motorradfahrer, die bei Wildwechseln ein erhöhtes Risiko tragen, bietet das Urteil eine starke rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.


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Nach einem Unfall: Jetzt Ansprüche sichern – Rechtsanwalt Verkehrsrecht

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Verkehrsunfall? Ihre Ansprüche nach einem Unfall sichern – Wir helfen sofort!

Ein Verkehrsunfall bringt viele Unsicherheiten mit sich: Was ist zu tun? Welche Rechte habe ich? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Seite und übernehmen die komplette Schadensregulierung – damit Sie sich keine Sorgen machen müssen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, so dass Ihnen keine Kosten entstehen. 


Das Wichtigste nach einem Unfall: Erste Schritte

  1. Unfallstelle absichern:Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen.
    • Auf Autobahnen: Hinter der Leitplanke warten.
  2. Notruf absetzen:Europaweite Notrufnummer 112: Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst verständigen.
  3. Erste Hilfe leisten:Bewusstlose Personen in stabile Seitenlage bringen oder Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten.
  4. Polizei verständigen, wenn:Hoher Sachschaden, Personenschaden oder Verdacht auf Straftaten (Alkohol, Drogen) vorliegen.
  5. Unfall dokumentieren:Fotos machen, Kennzeichen, Versicherungsdaten und Zeugen notieren.
    • Bei Auslandsunfällen: Europäischen Unfallbericht verwenden.
  6. Unfall der Versicherung melden:Sofort die eigenen Rechte sichern, indem Sie uns als Anwalt einschalten.

Warum anwaltliche Unterstützung direkt nach dem Unfall wichtig ist

Die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung kann kompliziert sein. Fehler können dazu führen, dass Sie:

  • Unbeabsichtigt Schuld eingestehen.
  • Auf Schadensersatzansprüche verzichten.
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Mit uns an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass Sie alle Ansprüche geltend machen und keine Fehler passieren.


Unsere Leistungen bei Totalschaden, Reparaturkosten und Schadensregulierung

Ein Unfall verursacht oft erhebliche Kosten. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

  • Totalschaden: Wir klären den Wiederbeschaffungswert und Restwert und sorgen für eine faire Regulierung.
  • Reparaturschäden: Egal ob konkrete Reparaturkosten oder fiktive Schadensabrechnung – wir schützen Sie vor Kürzungen durch die Versicherung.

Wussten Sie? Selbst wenn Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen uns für Ihre Rechte ein.


Schmerzensgeld und weitere Ansprüche

Nach Personenschäden haben Sie Anspruch auf mehr als nur Schadensersatz. Unsere Unterstützung umfasst:

  • Schmerzensgeld: Wir berechnen eine faire Entschädigung basierend auf Verletzungsgrad und Heilungsverlauf.
  • Haushaltsführungsschaden: Ersatz für eingeschränkte Haushaltsfähigkeit oder die Kosten einer Hilfskraft.
  • Fahrt- und Behandlungskosten: Alle unfallbedingten Kosten machen wir geltend.

Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei

  1. Komplette Schadensabwicklung: Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und Organisation – von der Haftungsprüfung bis zur Schadensregulierung.
  2. Höherer Schadensersatz: Studien zeigen, dass Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung deutlich mehr erhalten.
  3. Schnelle Hilfe: Unser erfahrenes Team sorgt für eine zügige und reibungslose Abwicklung.
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Unfall beim Wenden: Haftung und Mitverschulden klären

Unfall beim Wenden: PKW-KOLLISION: Haftung bei Unfall mit einem verkehrswidrig wendenden Auto

Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Verkehrsrecht. Besonders komplex wird es, wenn ein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße wendet und dabei eine Kollision verursacht. Das Landgericht (LG) Hanau hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass beide beteiligten Fahrer eine Mitschuld von jeweils 50 % tragen können – auch der Fahrer, der scheinbar unschuldig in das querstehende Fahrzeug hineingefahren ist.

Der Fall: Unfall durch verkehrswidriges Wenden

Ein Autofahrer wollte auf der Straße verbotswidrig wenden. Während des Wendemanövers hielt er quer auf seiner Fahrbahn an, weil Gegenverkehr herrschte. Ein zweiter Autofahrer näherte sich dem stehenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn. Obwohl er das Hindernis frühzeitig bemerkte und seine Geschwindigkeit verringerte, kam es zu einer Kollision. Der Fahrer des wendenden Fahrzeugs übernahm zunächst 50 % des Schadens. Der zweite Fahrer war jedoch der Ansicht, dass die Schuld vollständig beim Wenden des anderen lag, und verlangte die Erstattung der restlichen Schadenskosten.

Das Urteil: Mitverschulden durch mangelnde Rücksichtnahme

Das LG Hanau wies diese Forderung zurück. Nach Ansicht des Gerichts traf beide Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld:

  1. Fehlverhalten des wendenden Fahrers: Der Fahrer des ersten Fahrzeugs handelte eindeutig verkehrswidrig, indem er auf der Straße wendete und sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn stehen ließ. Der Unfall beim Wenden spricht gegen den Wendenden.
  2. Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot: Der zweite Autofahrer hätte die Möglichkeit gehabt, durch vollständiges Anhalten die Kollision zu verhindern. Stattdessen vertraute er darauf, dass der Wendende die Fahrbahn räumen würde, und fuhr in das stehende Fahrzeug hinein. Dies stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot dar (§ 1 StVO).

Das Gericht wertete die Fehlverhalten beider Fahrer als gleich schwer und legte eine Haftungsteilung von 50:50 fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Was bedeutet das für Autofahrer? Unfall beim Wenden:

Dieses Urteil zeigt, dass auch bei eindeutig verkehrswidrigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers besondere Sorgfaltspflichten gelten. Autofahrer sollten immer darauf vorbereitet sein, ein Fahrzeug durch vollständiges Abbremsen zu vermeiden – auch wenn es sich im Unrecht befindet.

Haben Sie Fragen zu Haftungsfragen oder benötigen rechtlichen Beistand nach einem Unfall? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!

Urteil mit Signalwirkung: Linksabbieger trägt volle Verantwortung

Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Urteil des Landgerichts Berlin – Ein Lehrstück zur Haftung beim Linksabbiegen

Eine Analyse des Urteils vom 28.06.2023 – Az.: 46 O 155/22


Einleitung: Verkehrsunfall und die Frage der Haftung

Verkehrsunfälle beim Linksabbiegen gehören zu den häufigsten Konfliktpunkten im Straßenverkehr. Besonders problematisch wird es, wenn ein Linksabbieger mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert. In solchen Fällen entscheidet oft die genaue Analyse der Umstände über die Haftungsfrage. Das Landgericht Berlin hatte im Fall Az.: 46 O 155/22 eine solche Situation zu beurteilen – mit einem Ergebnis, das die Bedeutung von Sorgfaltspflichten eindrucksvoll unterstreicht.


Der Fall: Linksabbiegen in Berlin

Am 25. Februar 2021 ereignete sich der Unfall: Der Kläger befuhr eine Straße in Berlin und wollte als Spitzenfahrzeug einer Kolonne nach links abbiegen. Hinter ihm befanden sich weitere Fahrzeuge, darunter auch das spätere Beklagtenfahrzeug. Dieses überholte die Kolonne links, während der Kläger in die Abbiegespur einfuhr. Die Folge: eine Kollision. Der Kläger wurde verletzt, sein Fahrzeug beschädigt.

Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld in erheblichem Umfang – unter anderem für Nutzungsausfall, Gutachterkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte, deren Fahrzeug haftpflichtversichert war, hatte bereits auf Basis einer Quote von 2/3 gezahlt, wies jedoch die restlichen Forderungen zurück. Der Grund: Der Kläger habe selbst grob fahrlässig gehandelt.


Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger und wies die Klage vollständig ab. Warum? Die Entscheidungsgründe offenbaren eine akribische Bewertung der Verkehrssituation und des Verhaltens der Beteiligten.

1. Pflichtverletzungen des Klägers

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger mehrfach gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 9 StVO verstoßen hat. Besonders schwer wogen zwei Punkte:

  • Fehlende Rückschau:
    Der Kläger hatte weder vor dem Einordnen noch vor dem Abbiegen eine Rückschau durchgeführt. Insbesondere eine zweite Rückschau – kurz vor dem eigentlichen Manöver – war unterblieben.
  • Unzureichendes Blinken:
    Nach eigenen Angaben des Klägers hatte er „geblinkt und sofort abgebogen“. Ein solches Verhalten genügt den Anforderungen an eine rechtzeitige und deutliche Ankündigung der Fahrabsicht nicht.

2. Der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger

Das Gericht betonte, dass ein Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Linksabbieger spricht, wenn es zu einer Kollision mit einem Überholer kommt. Der Kläger konnte diesen nicht entkräften.

Besonders überzeugend war die Aussage einer Zeugin, die den Überholvorgang beobachtet hatte. Sie bestätigte, dass das Beklagtenfahrzeug bereits überholte, als der Kläger seinen Abbiegevorgang einleitete.

3. Kein Verschulden des Überholers

Das Beklagtenfahrzeug traf nach Ansicht des Gerichts keine Schuld:

  • Das Überholen war rechtmäßig, da der Kläger seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte.
  • Eine unklare Verkehrslage, die das Überholen verboten hätte, lag ebenfalls nicht vor.

Die Konsequenzen: Wer trägt die Verantwortung?

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt. Sein Fehlverhalten wog so schwer, dass selbst die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht berücksichtigt wurde.


Warum dieses Urteil wichtig ist

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ein Lehrstück für die Praxis. Es verdeutlicht:

  1. Die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen sind essenziell.
    Doppelte Rückschau, rechtzeitiges Blinken und ein sorgfältiger Blick auf den nachfolgenden Verkehr sind unerlässlich.
  2. Anscheinsbeweis im Straßenverkehr:
    Wer nach links abbiegt und einen Unfall verursacht, hat die Beweislast, dass er alle Pflichten erfüllt hat.
  3. Keine leichte Entschuldigung für Fehler:
    Selbst in Situationen, die auf den ersten Blick kompliziert erscheinen – etwa beim Überholen einer Kolonne – wird erwartet, dass Verkehrsteilnehmer ihre Pflichten strikt einhalten.

Fazit: Aufmerksamkeit und Sorgfalt sind unverzichtbar

Das Urteil zeigt, dass Fehler beim Linksabbiegen weitreichende Konsequenzen haben können. Für Geschädigte wie den Kläger bedeutet dies: Eine erfolgreiche Klage setzt voraus, dass man sich selbst fehlerfrei verhalten hat – und dies auch beweisen kann.

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Haftung beim Einfahren: Wer zahlt, wenn ein Radfahrer falsch fährt?

Wer haftet bei einem Zusammenstoß mit einem falsch fahrenden Radfahrer?

Das Landgericht Hanau hat in einem interessanten Fall entschieden, dass Autofahrer beim Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr besonders achtsam sein müssen – selbst wenn der Unfallgegner, wie in diesem Fall eine Radfahrerin, gegen Verkehrsregeln verstößt. Lesen Sie hier, warum die Autofahrerin für den Schaden allein haften musste.


Der Unfallhergang

Eine Autofahrerin wollte mit ihrem Pkw von einem Grundstück auf eine Straße einfahren. Durch parkende Fahrzeuge war ihre Sicht auf die Fahrbahn stark eingeschränkt. Auf der Hauptfahrbahn näherte sich zeitgleich eine Radfahrerin, die den kombinierten Rad- und Fußweg, der an der Unfallstelle vorgeschrieben war, nicht nutzte. Stattdessen fuhr sie auf der Straße. Es kam zur Kollision: Das Fahrrad stieß gegen die linke vordere Seite des Pkw.

Die Autofahrerin forderte daraufhin Schadenersatz von der Radfahrerin und argumentierte, dass diese durch die Nichtnutzung des Radwegs ein Mitverschulden an dem Unfall trage.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hanau wies die Klage der Autofahrerin zunächst ab. Auch die Berufung vor dem Landgericht Hanau hatte keinen Erfolg.

Begründung:

Die Autofahrerin habe gegen das in § 10 StVO verankerte Sorgfaltsgebot verstoßen, das beim Einfahren aus Grundstücken gilt. Dieses verpflichtet den Einfahrenden dazu, die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer sicherzustellen – unabhängig davon, ob diese sich regelkonform verhalten.

Ein Mitverschulden der Radfahrerin wurde ausdrücklich verneint, obwohl sie den Radweg entgegen § 2 Abs. 4 StVO nicht benutzt hatte.


Warum keine Mitschuld der Radfahrerin?

Die Entscheidung basiert auf einem wichtigen Grundsatz: Die Pflicht zur Nutzung von Radwegen dient dem Schutz der Radfahrer – nicht dem Schutz von Autofahrern, die aus Grundstücken einfahren. Selbst wenn die Radfahrerin den Radweg genutzt hätte, hätte dies den Unfall nicht sicher verhindert, da sich die Kollisionsstelle lediglich verschoben hätte.


Das bedeutet das Urteil für Autofahrer

Wer von einem Grundstück auf die Straße einfährt, trägt eine hohe Verantwortung. Die Gerichte legen hier den Fokus auf die Sorgfaltspflicht des Einfahrenden. Selbst wenn der Unfallgegner Verkehrsregeln missachtet, entbindet dies den Einfahrenden nicht von seiner eigenen Pflicht, die Straße nur dann zu befahren, wenn keine Gefahr für andere besteht.


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BGH-Urteil zu Schadensersatz bei Vorschaden

Verkehrsunfall vorschaden

BGH-Urteil erleichtert Schadensersatz bei Vorschäden: Weniger Nachweise für Geschädigte

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Unfallopfern – besonders, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden hat. Der BGH entschied: Geschädigte müssen nicht jeden Schaden im Detail belegen und brauchen kein teures Privatgutachten. Lesen Sie hier, was das Urteil für Schadensersatzansprüche bedeutet.


Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschadenDer Fall: Vorschäden und Zweifel an der Schadenshöhe

Der Kläger war mit seinem Mercedes E63 AMG in einen Unfall mit einem Sprinter verwickelt. Der Unfallgegner und die Versicherung zweifelten jedoch an den geltend gemachten Schäden. Da der Mercedes bereits Vorschäden hatte, vermuteten sie Manipulation und verlangten einen umfassenden Nachweis. Das Berufungsgericht wies die Schadensersatzforderung daher ab. Doch der BGH hob diese Entscheidung auf und gab dem Kläger Recht.


Darlegung von Schäden bei Vorschäden: Weniger Aufwand dank § 287 ZPO

Der BGH stellte fest: § 287 ZPO macht es Geschädigten einfacher, ihre Ansprüche zu belegen. Sie müssen nicht jedes Schadensdetail einzeln nachweisen oder ein Privatgutachten vorlegen. Ein Sachverständiger kann klären, welche Schäden tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.

Das heißt: Ein Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden muss den Schaden nur grob darlegen. Es reicht, wenn ein gerichtlicher Gutachter die Schäden überprüft. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen vereinfacht.


Manipulationsverdacht? Pauschale Vorwürfe reichen nicht!

Der BGH betonte, dass pauschale Manipulationsvorwürfe unbegründet sind. Die Versicherung vermutete, dass zusätzliche Schäden geltend gemacht wurden. Doch der BGH entschied: Ein Verdacht allein genügt nicht. Nur konkrete Hinweise auf eine Manipulation erlauben eine Ablehnung des Schadensersatzes.


Was dieses Urteil für Geschädigte bedeutet

Das Urteil ist ein klarer Gewinn für Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden. Künftig genügt eine einfache Schadensdarstellung, und es kann auf ein Privatgutachten verzichtet werden. Versicherungen dürfen nicht erwarten, dass Betroffene jede Detailposition teuer belegen. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen einfacher und kostengünstiger.

Für die Praxis: Kein teures Privatgutachten nötig. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger den Schaden klärt.


Fazit: Mehr Rechte für Geschädigte mit Vorschäden

Das BGH-Urteil schafft Klarheit und schützt Geschädigte vor unnötigen Beweisanforderungen. Wer Vorschäden am Fahrzeug hat, braucht keinen umfassenden Nachweis mehr. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unfallopfer und fordert eine faire Betrachtung durch Gerichte und Versicherungen.

Dieses Urteil erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatz für Geschädigte mit Vorschäden. Ein gerichtliches Gutachten genügt, um den Schaden zu belegen.

Unfall durch geöffnete Autotür: Wer haftet wirklich? Ihre Rechte

Verkehrsunfall geöffnete Autotür Unfall

Unfall durch geöffnete Autotür: Sind Sie wirklich allein schuld?

Wer haftet bei einem Unfall durch eine plötzlich geöffnete Autotür? Die Antwort könnte Sie überraschen.

Ein alltägliches Szenario mit weitreichenden Folgen

Stellen Sie sich vor: Sie fahren entspannt an parkenden Autos vorbei, als plötzlich – wie aus dem Nichts – eine Tür aufschwingt. Es kommt zum Unfall. Wer trägt die Verantwortung? Derjenige, der die Tür geöffnet hat, oder doch Sie?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken sorgt für Klarheit

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die üblichen Vorstellungen von Schuld in solchen Situationen infrage stellt. Millionen Autofahrer stehen vor dieser Frage: Was passiert bei einer Kollision mit einer geparkten Autotür? Wer ist verantwortlich, wenn nicht eindeutig ist, ob die Tür möglicherweise erst während des Vorbeifahrens geöffnet wurde?

Der Fall

In dem verhandelten Fall parkte eine Frau am Straßenrand und öffnete ihre hintere Tür. Ein vorbeifahrender Golf kollidierte mit dieser Tür. Sie forderte vollständigen Schadensersatz – und das Gericht entschied: keine Alleinhaftung des Fahrers.

Warum? Das Gericht stellte fest, dass nicht nur der Abstand des Fahrers entscheidend ist. Auch die Frau, die die Tür geöffnet hatte, trug eine erhebliche Sorgfaltspflicht. Diese erfordert, den rückwärtigen Verkehr kontinuierlich im Auge zu behalten – besonders, wenn die Tür geöffnet bleibt und sie sich im Fahrzeug aufhält.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Dieses Urteil zeigt, dass viele Verkehrsteilnehmer ein falsches Bild von der Haftung haben. Auch die Person, die die Tür öffnet, muss sicherstellen, dass niemand gefährdet wird. Wenn unklar ist, ob die Tür möglicherweise im entscheidenden Moment weiter geöffnet wurde, trägt der Vorbeifahrende nicht automatisch die volle Schuld.

Für Sie als Autofahrer bedeutet dies: Sie haben Rechte! Kommt es zu einem Unfall mit einer plötzlich geöffneten Autotür, sind Sie nicht zwangsläufig der Schuldige. Dieses Urteil kann dabei helfen, Ihre Position im Falle eines Unfalls zu stärken.

Was tun nach einem Unfall mit einer Autotür?

In solchen Situationen kann ein Anwalt entscheidend sein. Die Frage der Haftung ist komplex und hängt oft von vielen Details ab. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Beweise zu sichern, die Haftungsfrage zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lassen Sie sich nicht voreilig als Schuldigen abstempeln! Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie nur für das haften, was tatsächlich auf Ihre Verantwortung zurückgeht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Am 1. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 4 StR 409/23) die Verurteilungen von drei Angeklagten bestätigt, die nach einem illegalen Autorennen an einer schweren Fahrerflucht beteiligt waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor harte Strafen gegen die Angeklagten verhängt, darunter eine mehrjährige Haftstrafe für den Hauptangeklagten, der einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen verursacht hatte und anschließend vom Unfallort floh. Die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH als unbegründet verworfen.

Fahrerflucht

Der Fall: Fahrerflucht nach schwerem Verkehrsunfall

Im Juli 2021 führten die Angeklagten ein illegales Autorennen durch, bei dem der Hauptangeklagte K. mit einem gestohlenen Fahrzeug in der Innenstadt von Frankfurt am Main unterwegs war. Als die Polizei eine Verkehrskontrolle durchführen wollte, beschleunigte K. das Fahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Er durchbrach eine rote Ampel und kollidierte auf einer Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten Dr. S., der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Dr. S. erlitt mehrere Knochenbrüche und musste stationär behandelt werden. Die Verletzungen waren so schwer, dass er mehrere Monate arbeitsunfähig blieb.

Besonders dramatisch: Nach dem Unfall entschieden sich die drei Angeklagten dazu, gemeinsam zu flüchten. Sie verließen das Fahrzeug und entfernten sich vom Unfallort, ohne sich um den schwer verletzten Dr. S. zu kümmern. Diese Fahrerflucht war ein entscheidender Aspekt des späteren Strafverfahrens.

Die Urteile des Landgerichts: Strenge Strafen wegen Fahrerflucht

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Hauptangeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Er wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Die Mitangeklagten Y. und M. erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht bzw. zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide wurden wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt, da sie K. in seinem Entschluss, den Unfallort zu verlassen, unterstützt hatten.

Die Revisionen: Keine Erfolgsaussichten bei Fahrerflucht

Alle drei Angeklagten legten Revision gegen die Urteile ein. Sie rügten sowohl formelle als auch materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Fahrerflucht sowie die weiteren Straftaten rechtlich einwandfrei beurteilt hatte. Besonders die Rolle der Mitangeklagten Y. und M., die K. aktiv bei der Fahrerflucht unterstützten, wurde durch den BGH bestätigt. Das Gericht erkannte darin eine psychische Beihilfe, da beide durch ihr Verhalten den Fluchtentschluss von K. verstärkten.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 Euro durch den Hauptangeklagten K. nicht ausreichend war, um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte nicht ausreichend Verantwortung für seine Tat übernommen, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kam.

Fahrerflucht: Strenge Ahndung durch den BGH

Dieses Urteil zeigt erneut, dass der BGH in Fällen von Unfalllucht eine klare Linie verfolgt. Wer nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn dabei Personen schwer verletzt werden, den Unfallort verlässt, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Fahrerflucht stellt eine schwere Verkehrsstraftat dar, die in Deutschland streng geahndet wird. In diesem Fall wurde die Flucht nach einem illegalen Autorennen besonders hart bestraft, da der Hauptangeklagte nicht nur einen schweren Unfall verursachte, sondern auch die Rettung des Opfers durch seine Flucht verzögerte.

Fazit: Harte Strafen bei Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Die hohe Strafe für den Hauptangeklagten und die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zeigen, wie ernst die Justiz solche Fälle nimmt. Illegale Autorennen und Fahrerflucht stellen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar und werden entsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung . Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

Lückenrechtsprechung

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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