Haftung einer Tankstelle bei falschem Kraftstoff

Wer haftet bei vertauschtem Kraftstoff?

Im einem Fall vor dem Landgericht Waldshut-Tiengenbestellte die Tankstellenbetreiberin bei einer Mineralölgesellschaft Kraftstoff. Diese wiederum beauftragte einen Frachtführer mit der Auslieferung. Die Anlieferung und das Bedanken nahm der Frachtführer selbst vorHonsel Tankstelle Wehretal Reichensachsen Falschbetankung

In den Kraftstofftanks befanden sich noch erhebliche Restmengen. Der Fahrer füllte sodann versehentlich Diesel in den Benzintank und umgekehrt, so dass es zu einer Vermischung kam. Zwei Tage nach dem Betanken meldeten sich Kunden mit entsprechenden Schäden. Die Betreiberin hatte in diesem Fall von dem Gemisch schon jeweils mehr als 10.000 Liter verkauft. Daraufhin musste die Tankstelle für zwei Tage schließen, der Kraftstoff abgepumpt werden. Ferner kam es zu erheblichen Schadensersatzforderungen der Autofahrer.

Für diese entstandenen Schäden haftet in diesem Fall ausschließlich der Lieferant. Die Betreiberin der Tankstelle war nicht verpflichtet zu prüfen, ob richtig betankt wurde. Es oblag der Sorgfalt des Lieferanten, die richtigen Tanks auszuwählen (Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil vom 07.07.2016
Az. 1 O 45/16).

Die Falschbetankung aus technischer Sicht

Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus den achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung, die kaum noch auf dem Markt vorhanden sein dürften, vertragen moderne Dieselfahrzeuge keine Fehlbetankung mit Benzin. Während Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften besitzt, die verhindern, dass die präzisen Bauteile in den mit Hochdruck arbeitenden Ein- spritzsystemen moderner Dieselmotoren blockieren, hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft.

Bereits bei geringen Beimischungen von Benzin kann daher der Schmierfilm reißen. Falls man die Falschbetankung noch rechtzeitig bemerkt, sollte man auf keinen Fall  losfahren. Der Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht einmal mehr gestartet werden. Der Treibstoff muss aus dem Tank abgesaugt werden.

Schadensersatzansprüche der Autofahrer

Wird tatsächlich mal wie im Fall vor dem LG Waldshut Tiengen Kraftstoff beim Befüllen der Tankstellentanks der Kraftstoff verwechselt und tankt ein Kraftfahrer im guten Glauben einen diesen falschen Kraftstoff löst dies sofort Schadensersatzansprüche aus. Grundsätzlich haftet hier zunächst der Tankstellenbetreiber als Vertragspartner des Kraftfahrers. Grundsätzlich ist der Tankstelenbetreiber sowie dessen Lieferant gegen solche Fälle versichert, so dass die Schadenmeldung und Bezifferung in der Folge direkt an die Haftpflichtversicherung gestellt werden.

Welche Ansprüche hat der Autofahrer gegen die Tankstelle bzw. den Lieferanten?

Zunächst muss das falschbetankte Fahrzeug unverzüglich in die Werkstatt. Da das Fahrzeug nicht bewegt werden darf, entstehen zunächst Abschleppkosten. Sodann wird die Werkstatt das Fahrzeug untersuchen und den Kraftstofftank und den Motor reinigen. Stellt die Werkstatt in diesem Zuge fest, dass ein Motorschaden oder ein anderer Schaden eingetreten ist, ist eine Reparatur erforderlich. In Grenzfällen könnte gar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen (Reparatur höher als der Wiederbeschaffungswert). In diesem Fall wäre zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich. Überdies steht dem Geschädigten für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Ggf. können im Einzelfall weitere Ansprüche entstanden sein. Zusammengefasst können u.a. folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Abschleppkosten
  • Reinigungskosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für ein Gutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagen

In der Regel werden Autofahrer bei einer Falschbetankung durch öffentliche Bekanntmachung den Medien (Zeitungen, Internet, Radio und Fernsehen) aufmerksam gemacht, um weitere Schäden zu vermeiden und den Autofahrer aufmerksam zu machen.

Zuletzt berichtete RTL und die Tagesschau und u.a. die Werra Rundschau

über eine Falschbetankung der Tankstelle in Reichensachsen (Wehretal) mit erheblichen Folgen für Kraftfahrer.

Als Kanzlei für Verkehrsrecht setzen wir uns für die Rechte von Kraftfahrern ein und verhelfen zu den berechtigten Schadensersatzansprüchen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin

und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an: 030 / 226 357 113 oder 05651 / 3337876 /(Zweigstelle Eschwege)

 

Unfall: Nachzügler in der Kreuzung

Unfall in Kreuzung Haftung:

Unfall: Später Nachzügler im Kreuzungsbereich ist nicht mehr vorfahrtsberechtigt
Nachzügler muss Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016
– 7 U 22/16 –

Später Nachzügler im Kreuzungsbereich nicht mehr vorfahrtsberechtigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16)

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm über eine Situation entschieden, die zum Alltag im Stadtverkehr gehört. Demnach gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Nachzügler auf Kreuzungen.

In dem Fall fuhr eine Frau mit ihrem PKW bei grüner Ampel in einen Kreuzungsbereich ein. Wegen eines Rückstaus blieb sie dort jedoch für 40 Sekunden stehen. Sie entschloss sich schließlich, die Kreuzung zu räumen, als ihre Ampel schon mehr als 20 Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dabei stieß sie mit dem gegnerischen Fahrzeug im Kreuzungsbereich zusammen. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Ein solches Verhalten stellt nach dem Oberlandesgericht ein erheblichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr dar. Es sah die Fahrerin daher als für den Unfall voll verantwortlich an. Zwar seien Nachzügler gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich bevorrechtigt, die Kreuzung wieder zu räumen. Allerdings dürften sie nicht blindlings auf ein Vorlassen durch den Querverkehr vertrauen. Vielmehr habe ein Nachzügler die Kreuzung vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Querverkehrs zu verlassen. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit mit längerer Verweildauer im Kreuzungsbereich. Denn der Querverkehr vertraue mit längerer Dauer darauf, dass der Nachzügler nicht weiterfahren werde. Die Fahrerin sei demgegenüber unvermittelt und zügig losgefahren und habe den Querverkehr nicht genügend beachtet.


Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


 

 

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Haftung des Vorausfahrenden bei Steinschlag

Nicht nur in dieser Jahreszeit kommt es gelegentlich dazu, dass nachfolgende Fahrzeuge durch einen vom Vordermann aufgewirbelten Stein beschädigt werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der vorausfahrende Fahrer für den Schaden am nachfolgendenFahrzeug haftet. Genau so ging es einem Kraftfahrer, der seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangte. Die Haftpflichtversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs lehnte die Regulierung vollumfänglich am. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. Juli 2012 (41 C 3509/11), dass es sich in diesem Fall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt und der Vorausfahrende aus diesem Grund nicht haftet.

Aus den Urteilsgründen: Ein rechtzeitiges Reagieren auf einen kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äusserster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden. Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den aufwirbelnden Fahrer kein unabwendbares Ereignis darstellt…

 

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.[/infopane]

Verkehrsunfall – 130 % Grenze

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, wie der Schaden abgerechnet werden kann. Selbst wenn die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs liegen, darf der Geschädigte grundsätzlich die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % überschreitet.

[button href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=1940″ size=“medium“ textcolor=“#ffffff“]Abrechnung nach einem Verkehrsunfall[/button]

Das Landgericht Konstanz ist jetzt der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart gefolgt und hat mit seinem Urteil vom 23. März 2012 entschieden, dass selbst mit Neuteilen kalkulierte Reparaturkosten über 130 % vom Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten durch die Verwendung gebrauchter Teile unter diese Grenze gezogen werden können. Einzige Voraussetzung ist jedoch, dass vollständig und fachgerecht repariert wird. „Verkehrsunfall – 130 % Grenze“ weiterlesen

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

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Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen

Das LG Coburg (Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der Klägerin nachts auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch Glätte mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und es zu einem Sachschaden von 7.500,00 € kam, den die Klägerin von der Gemeinde ersetzt verlangte. Sie begründete dies damit, dass die Gemeinde ihrer Streupflicht trotz überfrierender Nässe und damit einhergehender Glätte nicht nachgekommen sei. „Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen“ weiterlesen

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Mithaftung des Falschparkers

Obschon der Parkraum gerade in Großstädten sehr begrenzt ist, sollten Kraftfahrer darauf achten, gerade nicht unzulässig im 5 m-Bereich vor Einmündungen zu parken. Kommt es zu einem Unfall mit einem verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug kann dies durchaus zu einer Mithaftung des Falschparkers führen, obschon das Fahrzeug des Falschparkers zum Unfallzeitpunkt stand. „Mithaftung des Falschparkers“ weiterlesen

Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden

Gerade im Winter und im Frühjahr, wenn die Straßen durch Witterungseinflüsse in Mitleidenschaft gezogen werden, kommt es oftmals zu teils hohen Schäden an Kraftfahrzeugen. Wer aber haftet, wenn Schäden am Fahrzeug durch Schlaglöcher entstehen? Das Landgericht Halle (4 O 774/11) sprach einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch beschädigt wurde und auf der betroffenen Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wurde. Der Kläger war hier mit seinem Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn 9 von München Richtung Halle unterwegs. Auf der Fahrbahn hatte sich aufgrund von so genanntem Betonfraß ein Schlagloch mit einem Ausmaß von 40 x 60 cm mit einer Tiefe von rund zehn cm gebildet. Der Kläger war zur Nachtzeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen und den Schaden abzuwenden. Der Autobahnmeisterei war der Schaden hier bekannt. Nichtsdestotrotz hatte das zuständige Bundesland es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. „Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden“ weiterlesen

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

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