Spontane Äußerung nach dem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis

Das OLG Saarbrücken hat am 01.03.2011 über die Frage eines Schuldanerkenntnisses zu entscheiden, nachdem es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand geparkt und war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, aus derVerkehrsunfall Parklücke anzufahren. In diesem Moment kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin brachte vor, dass der Beklagte mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall ihre Schuld eingestanden habe und sie daher keinen Anspruch auf Ersatz der Verkehrsunfallkosten habe. Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz der Klägerin recht gegeben, wogegen sich nun die Berufung des Klägers richtete.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, unter welchen Voraussetzungen spontane Äußerungen nach einem Unfall ein Schuldanerkenntnis darstellen kann. Gesteht man im Zivilrecht seine Schuld durch eigenes Verhalten oder aufgrund eines Vertrages ein, hat dies eine willentliche Rechtsfolge nach § 781 BGB (Schuldanerkenntnis). Das Gericht war der Ansicht, dass für die Annahme eines Schuldanerkenntnis aber nicht schon die bloße Schilderung des Unfallgeschehens aus eigener Sicht ausreicht. Die Tragweite spontaner Äußerungen nach dem Unfall muss eingeschränkt bleiben, da die Unfallbeteiligten zumeist noch unter Schock bzw. zumindest unter dem Eindruck der Unfallgeschehnisse stehen. Daher führte das Gericht aus, dass die spontanen Äußerungen nur dann als Schuldanerkenntnis zu werten sei, wenn sich der Äußernde auch über die Tragweite seiner Erklärung bewusst ist. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses unterschreibt.

Da die Klägerin hier lediglich das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert hatte und zudem keine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; es lag kein Schuldanerkenntnis vor.

Stud. iur. Nicolas Schaeffer

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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