Nach einem Unfall haben Geschädigte – sofern ein Reparaturschaden vorliegt – die Möglichkeit zu entscheiden, ob das Fahrzeug repariert wird oder ob fiktiv abgerechnet werden soll. Bei der fiktiven Abrechnung wird dem Geschädigten der Netto-Reparaturbetrag ausbezahlt. Sobald der Geschädigte allerdings nach einem Verkehrsunfall sein Schadensgutachten bei der Haftpflichtversicherung einreicht und mitteilt, er würde auf Gutachterbasis abrechnen, wird von Seiten der Haftpflichtversicherung oft versucht, den Schaden durch Vorlage eigener Gutachten zu mindern. Hierzu bedienen sich Haftpflichtversicherung diverser Unternehmen. Dies sieht dann so aus:
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat jedoch mit Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 3354/10 – entschieden (siehe Ende des Artikels), dass ein von der Haftpflichtversicherung vorgelegtes DEKRA Gutachten keine ausreichende Grundlage sei, den Unfallgeschädigten auf Stundenverrechnungssätze der nicht-markengebundenen Alternativwerkstatt zu verweisen.
Die Reparatur muss nicht nur in gleichem Maße Sach- und fachgerecht wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden, sondern auch der Gesamtpreis zu dem die Reparaturleistung erbracht wird, zumindest durch einen Kostenvoranschlag dargestellt werden.
Nach einem Verkehrsunfall sollte ein auf dem Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden und die Abwicklung übernehmen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gemäß § 313a ZPOEntscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend bis auf einen geringen Zinsanteil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung auch der weiteren Schadenspositionen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
Zum einen hat der Kläger einen Anspruch auf die restlichen Reparaturkosten gemäß dem vorgelegten Privatgutachten … . Gemäß dem vorgelegten Privatgutachten betragen die Reparaturkosten netto 954,31 Euro. Insofern handelt es sich um substantiiertes Parteivorbringen und hat der Kläger hinreichend substantiiert seinen Schaden dargelegt. Demgegenüber reicht das von der Beklagten vorgelegte DEKRA-Gutachten nicht aus, um nachzuweisen, dass bei fiktiver Schadensabrechnung lediglich 658,36 Euro anfallen. Die Beklagte beruft sich insofern lediglich darauf, dass die Stundenverrechnungssätze überhöht seien, Reinigungskosten nicht erforderlich seien und ein Hohlraumschutz erforderlich sei und nennt Referenzwerkstätten die für die erbrachten Reparaturleistungen geringere Stundenverrechnungssätze geltend machen würden. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass tatsächlich im Endergebnis ein niedrigerer Betrag für die gesamten Reparaturkosten entstehen würde. Es reicht nämlich nicht aus, dass einzelne Positionen von den von der Beklagten genannten Referenzwerkstätten preisgünstiger angeboten werden. Vielmehr muß insgesamt die Reparatur nicht nur in gleichem Maße Sach- und fachgerecht, wie in einer Markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden, sondern auch der Gesamtpreis zu dem die Reparaturleistung erbracht wird, zumindest durch einen Kostenvoranschlag dargestellt werden. Denn der Schädiger muß konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit einer Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 2086).
Dies kann aber nur erfolgen, wenn zumindestens ein konkreter Kostenvoranschlag vorgelegt wird. Darüber hinaus gehend muß der Schädiger nachweisen, dass die Referenzwerkstatt eine ebenso große Erfahrung für die spezielle Reparatur aufweist, wie die Markengebundene Fachwerkstatt. Insofern reichen die angebotenen Zeugenbeweise nicht aus.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigengebühren. Grundsätzlich zählen zu den erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Danach sind die Kosten zu erstatten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung erachten darf und entscheidend ist allein, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH NJW 07, 1450). Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben und insbesondere ist ohne vorherige Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges es ohnehin schwer möglich, einen konkreten Preisvergleich anzustellen, da es an entsprechenden Tarifübersichten fehlt. Insofern darf der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg NJW-RR 06, 1029). Der Geschädigte darf allerdings nicht jeden beliebigen Preis mit dem Sachverständigen vereinbaren. Solange es jedoch für einen Laien nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Pauschale geradezu willkürlich festgesetzt wurde und ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Honorar besteht, kann der Geschädigte die Erstattung dieser Kosten vom Schädiger verlangen (OLG Nürnberg, OLG Report 02471, OLG Hamm Versicherungsrecht 01, 249). So liegt es in diesem Fall. Bei Reparaturkosten von 1.135,63 Euro hat der Sachverständige ein Grundhonorar von 257,00 Euro zugrunde gelegt. Daneben werden als Pauschalen Fahrtkosten und Telefon- Portokosten und Schreibkosten geltend gemacht sowie Kosten für vier Lichtbilder abgerechnet. Das die Kosten für Schreib- und Portokosten sowie Fahrkosten pauschal abgerechnet werden, ist nicht ungewöhnlich. Dies mußte dem Kläger nicht als unangemessen ins Auge springen, sondern er durfte es als Orts- und branchenüblich annehmen. Insofern gehören auch die Sachverständigenkosten insgesamt zu den dem zu erstattenden Schaden. Insbesondere ist der Kläger nicht gehalten gewesen, lediglich gemäß dem Gesprächsergebnis zwischen der Beklagten und dem BVSK abzurechnen.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf 20,00 Euro Unkostenpauschale im Rahmen des § 249 BGB.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Bezüglich des Zinsanspruchs war der Zinsbeginn nach hinten zu verlegen, da der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Überlegung verbleiben mußte. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 f. BGB.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Vorbildlich, dass hier oft gepostet wird.