1,44 Promille auf dem E-Scooter – trotzdem kein Führerscheinentzug?

Fahrerlaubnis

1,44 Promille auf dem E-Scooter – trotzdem kein Führerscheinentzug?

Es ist 3:50 Uhr am Morgen. Ein Mann fährt mit einem Leih-E-Scooter durch Potsdam. Die Strecke ist kurz, mindestens 150 Meter. Knapp eine Stunde später wird ihm Blut abgenommen. Das Ergebnis: 1,44 Promille.

Bei einer Autofahrt wäre die rechtliche Ausgangslage eindeutig: Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer grundsätzlich als absolut fahruntüchtig. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr und die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen dann regelmäßig nahe.

Doch hier ging es nicht um ein Auto, sondern um einen E-Scooter. Und genau dieser Unterschied reichte dem Landgericht Potsdam für eine Entscheidung, die mit der bisherigen Rechtsprechung bricht.

Der Führerschein wurde nicht vorläufig entzogen.

Die Staatsanwaltschaft wollte den Führerschein sofort einziehen

Der Beschuldigte war straf- und verkehrsrechtlich bislang nicht aufgefallen und besaß die Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen der Fahrt mit 1,44 Promille beantragte die Staatsanwaltschaft, ihm die Fahrerlaubnis bereits während des laufenden Strafverfahrens vorläufig zu entziehen. Außerdem sollte seine Wohnung durchsucht werden, falls er den Führerschein nicht freiwillig herausgeben würde.

Das Amtsgericht Potsdam lehnte dies ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 18. September 2025 (Az. 25 Qs 7/25).

Der überraschende Kern der Entscheidung

Das Landgericht stellte zwei Grundannahmen infrage, die bislang in zahlreichen E-Scooter-Verfahren fast selbstverständlich angewandt wurden.

Erstens sei wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert, dass die für andere Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 1,1 Promille ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden könne. Für Elektrokleinstfahrzeuge fehle bislang ein eigenständiger, ausreichend abgesicherter Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Zweitens vertritt das Gericht die Auffassung, dass § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon grundsätzlich nicht anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift wird einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Konsequenz im konkreten Verfahren: Es lagen nach Ansicht der Kammer keine dringenden Gründe dafür vor, dass dem Beschuldigten später die Fahrerlaubnis entzogen werden würde. Damit fehlte zugleich die Grundlage für einen vorläufigen Führerscheinentzug nach § 111a StPO.

Bedeutet das: Alkohol auf dem E-Scooter ist erlaubt?

Nein. Die Entscheidung ist keine Freigabe für E-Scooter-Fahrten nach Alkoholkonsum.

Auch nach der Argumentation des Landgerichts kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Dazu können etwa Schlangenlinien, Stürze, Gleichgewichtsstörungen, riskante Fahrmanöver oder andere deutliche Fahrfehler gehören.

Zudem ist die Potsdamer Entscheidung innerhalb der Rechtsprechung hoch umstritten. Mehrere Oberlandesgerichte gehen weiterhin davon aus, dass ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist und deshalb bereits ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Auch das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 321 Qs 38/26) ausdrücklich die Gegenposition vertreten: Für E-Scooter gelte die 1,1-Promille-Grenze; auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme grundsätzlich in Betracht.

Wer mit Alkohol auf einem E-Scooter fährt, muss daher weiterhin mit einem Strafverfahren, einer Geldstrafe, Punkten, einem Fahrverbot und – je nach Gericht und Einzelfall – dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen.

Warum der Beschluss dennoch weitreichend ist

Der Beschluss zeigt, dass ein E-Scooter-Verfahren nicht schematisch wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw behandelt werden muss.

Entscheidend können unter anderem sein:

  • die gemessene Blutalkoholkonzentration,
  • die Länge und der Verlauf der Fahrt,
  • konkrete Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen,
  • ein Unfall oder eine Gefährdung anderer,
  • die Tageszeit und Verkehrslage,
  • straf- und verkehrsrechtliche Vorbelastungen sowie
  • die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis im konkreten Fall tatsächlich verhältnismäßig und rechtlich zulässig ist.

Gerade bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zählt Zeit. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, kann durch die Maßnahme lange vor einem rechtskräftigen Urteil erheblich getroffen werden. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 111a StPO wirklich vorliegen und ob die Besonderheiten eines E-Scooters ausreichend berücksichtigt wurden.

Eine offene Grundsatzfrage mit erheblichen Folgen

Das Besondere an der Entscheidung liegt nicht allein darin, dass der Beschuldigte seinen Führerschein zunächst behalten durfte. Das Landgericht Potsdam stellt vielmehr die rechtliche Grundlage infrage, auf der viele bisherige Verurteilungen und Fahrerlaubnisentziehungen beruhen.

Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, ob für E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zwingend der Grenzwert von 1,1 Promille gilt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt deshalb Raum für eine differenzierte Verteidigung – aber auch ein erhebliches Risiko, weil andere Gerichte die Potsdamer Auffassung ausdrücklich ablehnen.

Die richtige Reaktion lautet daher weder „Der Führerschein ist auf jeden Fall weg“ noch „Auf dem E-Scooter kann nichts passieren“. Beides wäre zu pauschal.

Entscheidend ist der konkrete Fall.

Beschuldigt wegen einer E-Scooter-Fahrt unter Alkohol?

Wer nach einer E-Scooter-Fahrt mit Alkohol von der Polizei kontrolliert wurde, sollte zunächst keine Angaben zum Trinkverlauf, zur gefahrenen Strecke oder zu möglichen Ausfallerscheinungen machen. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können später für die Begründung einer relativen Fahruntüchtigkeit herangezogen werden.

Sinnvoll ist eine frühzeitige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Beobachtungen die Polizeibeamten dokumentiert haben, ob die Blutentnahme und Berechnung nachvollziehbar sind und ob gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgegangen werden kann.

Unsere Kanzlei verteidigt in Berlin und Brandenburg in Verkehrsstrafverfahren – insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern, drohendem Führerscheinentzug und Maßnahmen nach § 111a StPO.

Häufige Fragen

Gilt auf dem E-Scooter die 1,1-Promille-Grenze?

Nach der überwiegenden Rechtsprechung ja. Das Landgericht Potsdam bezweifelt jedoch, dass dieser Grenzwert wissenschaftlich und rechtlich ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden kann. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Kann der Autoführerschein wegen einer E-Scooter-Fahrt entzogen werden?

Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist das grundsätzlich möglich. Das Landgericht Potsdam vertritt dagegen die Auffassung, § 69 StGB sei auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nicht anwendbar. Welche Linie ein Gericht verfolgt, kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Was droht bei Alkohol auf dem E-Scooter?

Je nach Blutalkoholwert, Fahrweise und weiteren Umständen drohen ein Bußgeld- oder Strafverfahren, Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot sowie die vorläufige oder endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Sollte ich mich gegenüber der Polizei äußern?

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vor einer Einlassung sollte regelmäßig Akteneinsicht genommen und die Beweislage geprüft werden.

Hinweis: LG Potsdam, Beschluss vom 18.09.2025 – 25 Qs 7/25, veröffentlicht unter anderem in NZV 2026, 132 und BeckRS 2025, 25328. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Fahrverbot bei Fahrt mit dem E-Scooter

Fahrerlaubnis

Vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten mit E-Scootern – BayObLG verschärft Anforderungen

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25

Der Fall

Ein Betroffener war mit einem E-Scooter unterwegs, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Die Atemalkoholmessung ergab 0,40 mg/l, also deutlich über der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Im gerichtlichen Verfahren beschränkte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Das Amtsgericht verdoppelte daraufhin die Geldbuße auf 1.000 €, sah aber vom Fahrverbot ab – mit der Begründung, die Fahrt sei nur mit einem E-Scooter erfolgt und der Betroffene sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Begründung:

  • E-Scooter sind keine „milderen Fahrzeuge“. Auch wenn ihre Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, bergen sie aufgrund ihrer Masse und Instabilität ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial – für den Fahrer wie auch für andere Verkehrsteilnehmer. Das bloße Argument, man sei „nur“ mit einem E-Scooter unterwegs gewesen, trägt ein Absehen vom Fahrverbot daher nicht.

  • Fahrverbote sind Regelfolge. Ein Absehen kommt nur bei besonderen Härten oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche lagen hier nicht vor.

  • Existenzgefährdung muss substantiiert dargelegt werden. Der Hinweis des Betroffenen, er könne durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren, reichte nicht. Das Gericht betont ausdrücklich, dass solche Behauptungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vom Tatrichter kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen sind. Andernfalls wäre der Missbrauch durch pauschale Behauptungen Tür und Tor geöffnet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • E-Scooter sind keine „Schonräume“ im Straßenverkehr. Wer alkoholisiert fährt, muss mit denselben Rechtsfolgen rechnen wie Autofahrer.

  • Das Regelfahrverbot gilt – unabhängig vom Fahrzeugtyp.

  • Härtefallbehauptungen (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust) müssen detailliert belegt werden und dürfen von Gerichten nicht ungeprüft übernommen werden.

Gerade weil Alkoholverstöße mit E-Scootern in der Praxis häufig verharmlost werden, ist der Beschluss des BayObLG eine klare Mahnung: Das Fahrverbot bleibt die Regel, Ausnahmen sind die absolute Ausnahme.

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Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB Medikamente und Alkohol

§ 315 c StGB

§ 315 c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs – Medikamente und Alkohol

Die Straftatbestände des § 316 und § 315c StGB setzen voraus, dass der Fahrer aufgrund des Konsums von berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist. Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für die Straßenverkehrsgefährdung kommt die rauschmittelbedingte Gefährdung des § 315c Abs. 1 am Ende StGB hinzu. Im Gegensatz zur Alkoholfahrt gibt es hier als Besonderheit zu beachten, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht existiert.Fahrerlaubnis

Berauschende Mittel beeinträchtigen das Hemmungsvermögen und die intellektuellen sowie motorischen Fähigkeiten des Fahrers, ähnlich wie Alkohol. Der Rauschbegriff beschreibt eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen. Eine bloß generelle Eignung zur Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Reaktionsfähigkeit genügt deshalb nicht. Medikamente ohne Rauschwirkung sind deshalb nicht erfasst, diese müssen also berauschende Substanzen enthalten.

Aus der Fallbearbeitung:

Vorwurf: § 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen mit ihrem PKW eine Einbahnstraße verkehrswidrig also in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren zu haben. Als ihr ein Fahrzeug entgegenkam, versuchte sie seitlich auszuweichen, stieß dabei jedoch trotzdem gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Dabei führte sie das Fahrzeug mit dem Wissen, zuvor Medikamente mit fahreignungsbeeinträchtigenden Wirkstoffen zu sich genommen zu haben. Die nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine hohe Konzentration von Bromazepam sowie weiteren Medikamenten auf. Aufgrund dessen soll sie nicht mehr zum führen von Kraftfahrzeugen in der Lage gewesen sein.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – § 111 a StPO

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO bei dem zuständigen Amtsgericht. 

Die Verteidigung nahm auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, den Antrag abzuweisen und eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO, hilfsweise gemäß 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an eine gemeinnützige Institution.

Hintergrund für die Einnahme der Medikamente war eine Krebserkrankung unserer Mandantin. Die Medikamente durfte unsere Mandantin lediglich im Bedarfsfall einnehmen und durfte auch unmittelbar nach der Einnahme keine Kraftfahrzeuge führen. Tatsächlich nahm unsere Mandantin entsprechend Medikamente am Vorabend ein und fühlte sich am nächsten Morgen sicher, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Grund für das Befahren der Einbahnstraße war aus Sicht unserer Mandantin eine zuvor erhaltene bewegende Nachricht.

Kein Zusammenhang zwischen Medikamentenkonsum und Fahrfehler

Diese hatte unsere Mandantin derart mitgenommen, dass sie versehentlich, die Einbahnstraße in verkehrte Fahrtrichtung einfuhr. Unmittelbar nach dem Einfahren in die Straße bemerkte sie den Fahrfehler und beabsichtigte an der nächsten Gelegenheit zu wenden. Allerdings kam ihr vor dem Wenden ein Fahrzeug entgegen. Sie versuchte noch auszuweichen, was ihr jedoch nicht gelang. Bei der ärztlichen Untersuchung nach der Blutentnahme machte unsere Mandantin nicht den Eindruck unter Medikamenteneinfluss zu stehen. Sämtliche Untersuchungen gelangen sicher. Lediglich die Stimmung unserer Mandantin wurde mit depressiv beschrieben, was ihren tatsächlichen Zustand auch passend beschrieb. Dem ärztlichen Bericht war demzufolge eine Beeinträchtigung der Fahreignung zum Tatzeitpunkt nicht zu entnehmen. Allerdings stand die ärztliche Untersuchung damit im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten.

Einstellung des Strafverfahrens wegen § 315 c StGB

Aus Sicht der Verteidigung war die Fahreignung war am Tattag nicht durch die Einnahme der Medikamente am Vorabend beeinträchtigt. Die verkehrswidrige Einfahrt in die Einbahnstraße hätte auch vollständig ohne Einnahme von Medikamenten passieren können. Die Verteidigung begründete die Stellungnahme sowie den Antrag ausführlich. Das Gericht wies den Antrag gemäß § 111 a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) der Staatsanwaltschaft ab und folgte der Verteidigung hinsichtlich des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO.

Es lohnt sich in jedem Fall einen Strafverteidiger zu konsultieren, der die Gesamtumstände des Falles beleuchtet und überprüft. Nicht jeder Fahrfehler ist alkohol- oder wie vorliegend medikamentenbedingt. Eine ausführliche Auseinandersetzung aller Umstände ist erforderlich, um voreilige Entscheidungen des Gerichts insbesondere eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

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Keine Fahrerlaubnisentziehung nach kurzer Alkoholfahrt

Fahrerlaubnis

Alkoholfahrt ist nicht gleich Alkoholfahrt. Unter Umständen kann auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit trotz Alkoholfahrt von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So entschied das Amtsgericht Westerstede mit seinem Urteil vom 10. April 2012. Hier hat der Kraftfahrer bei absoluter Fahruntüchtigkeit sein Kraftfahrzeug von einem Behindertenparkplatz umgeparkt. Die Fahrtstrecke betrug hier 25 m. Das Gericht hat hier lediglich ein dreimonatige Fahrverbot verhängt.

Aus den Gründen:

…Zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen und dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgesehen worden, weil eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr festzustellen war. Das Gericht hat es als ausreichend angesehen, gegen den Angeklagten gem. § 44 I StGB das Verbot auszusprechen, für die Dauer von noch drei Monaten keine Fahrzeuge im Strassenverkehr zu führen…

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Alkoholfahrten macht jedoch deutlich, dass unter Umständen von einer Fahrerlaubnisentziehung durchaus abgesehen werden kann. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beantworten Ihnen gerne Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

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Darf die Polizei auf eigene Faust eine Blutentnahme durchführen?

Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Wird ein Betroffener bei einer Alkoholfahrt erwischt, droht ihm je nach Grad der Alkoholisierung u.a. eine Geldstrafe und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings schreibt die Rechtsprechung genau vor, wie die Ermittlung der Alkoholisierung zu erfolgen hat.

Oft stellt sich die Frage, ob die Polizei  auf eigene Faust einen Bluttest durchführen darf. Nein, für die Blutentnahme ist unbedingt ein dementsprechender richterlicher Beschluss notwendig! D.h., dass bei einer Verkehrskontrolle die Polizei überhaupt nicht dazu berechtigt ist, ohne die freiwillige Zustimmung der kontrollierten Person eine Blutentnahme anzuordnen.

In einem vergleichbaren Fall, in dem die Polizei bei einem Betrunkenen auf eigene Faust, mit den Worten ,,bei Ordnungswidrigkeiten sind wir die anordnende Behörde“, einen solchen Bluttest durchgeführt hatte, entschied das AG Kempten, dass wegen ,,grober Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften der Beweis (das abgenommene Blut des Betrunkenen) nicht verwertet werden dürfe. Der Beamte, der mit den oben zitierten Worten in bewundernswerter Konsequenz und Gelassenheit seinen Zuständigkeitsbereich um so manche Dimension ausweitet, ist nachweislich kein Einzelfall. Schlecht für die Strafverfolgung und „glücklich“ für den Betroffenen, der wegen des übereifrigen Handelns der Beamten wohl nicht für sein Trunkenheit haften musste.