In einem Fall des LG Kaiserslautern wurde ein junger Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt, bei der er 1,75 ‰ aufwies, gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Bei einer solchen Verurteilung stellt sich gemäß § 69 StGB regelmäßig die Frage, ob dem Verurteilten auch seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Die Staatsanwaltschaft meinte, dass aufgrund der hohen Promillezahl von 1,75 die Fahrerlaubnis hier entzogen werden müsse. Das LG Kaiserslautern war indes anderer Meinung. In seinem Urteil (Az.: 6070 Js 8485/13 3 Ns) stellte es klar, dass es für die Entscheidung, ob einem Verurteilten wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, auf die genauen Tatumstände ankommt. Im vorliegenden Fall wies der Verurteilte zwar zum Tatzeitpunkt einen deutlich erhöhten Promillewert auf. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass der Täter nur eine kurze Strecke gefahren war und sein Fahrzeug sofort angehalten und abgestellt habe, als ihm ein anderes Fahrzeug (was sich später als das Polizeifahrzeug entpuppte) entgegengekommen war. Zudem war er Ersttäter und zuvor verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zudem wurde ihm während des Ermittlungsverfahrens die Fahrerlaubnis bereits für 3 Monate entzogen. In der Verhandlung konnte er dann überzeugend darlegen, dass er mittlerweile abstinent sei. Schließlich hatte er in der Zwischenzeit auch an einer umfangreichen Nachschulung teilgenommen.
Aufgrund dieser Umstände sah das LG Kaiserslautern in diesem konkreten Fall keine Notwendigkeit, dem Täter zusätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine solche Entscheidung immer nur einzelfallbezogen erfolgt und nicht daraus geschlossen werden kann, dass bei einem Promillewert von 1,75 nie die Fahrerlaubnis entzogen wird.
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