Wer die 0,5 ‰-Grenze im Straßenverkehr überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
§ 24a
0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
- Geldbuße
Sanktioniert wird dies durch die Festsetzung einer Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,- € gemäß § 24a Abs.3 StVG. Im Regelfall wird bei einem Erstverstoß eine Geldbuße von 500,- € erhoben, § 4 Abs. 3, Nr. 241. Der Betrag kann sich im Wiederholungsfall entsprechend erhöhen.
- Fahrverbot
Ist eine Geldbuße festgesetzt worden, wird in der Regel zusätzlich ein Fahrverbot nach §§ 25 StVG, 4 Abs. 3 BKatV angeordnet. Das Fahrverbot erstreckt sich in der Regel über die Dauer von einem Monat, in Wiederholungsfällen über drei Monate. Nur in Einzelfällen kommt ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wenn dessen Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
- Verkehrszentralregister
Zudem werden 4 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
- Fahranfänger und Probezeit
Ordnungswidrig handelt zudem, wer gemäß § 24c StVG als Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Die Grenze ist hier auf 0,2 ‰ festgesetzt. Es droht dann eine Geldbuße in Höhe von 250,-€ und die Eintragung von 2 Punkten in das Verkehrszentralregister.
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