Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen 

Waschanlage

Fahrerflucht auf dem Parkplatz

Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen 

| Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufs­wagen beschädigt, macht sich der Schädiger nicht wegen Unfallflucht (Fahrerflucht gem. § 142 StGB) strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das hat jetzt das Amts­gericht (AG) Dortmund klargestellt. | 

Während der Schädiger auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums seine Einkäufe in den Kofferraum seines Pkw lud, rollte der von ihm genutzte Einkaufswagen gegen das Fahrzeug­heck des gegenüber geparkten Pkw. An dessen Heckklappe entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.300 Euro. Obwohl der Schädiger den Unfall bemerkte und den Einkaufswagen vom beschädigten PKW zurückholte, entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlich gewordenen Feststellungen zu ermöglichen. 

Das AG lehnte es jedoch ab, einen Strafbefehl zu erlassen. Es bestehe kein hinreichender Verdacht einer Straftat, insbesondere nicht auf ein sog. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Bei dem zugrunde liegenden Vorfall handelt es sich nämlich nicht um einen Unfall im Straßen­verkehr im Sinne des Strafrechts. 

Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwar­tetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen­ oder Sachschaden zur Folge hat. Allgemein anerkannt ist hierbei, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr „nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen“ ausreicht. Vielmehr ist ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen. Es müssen sich also in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des AG in „Einkaufswagen“­-Fällen. Der Unfall ist nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehr­sordnung verbunden sind. 

Ein Unfall im Straßenverkehr kann nur dort angenommen werden, wo das Unglück Folge willentlicher Fortbewegung wenigstens eines Beteiligten ist. Denn „Verkehr“ findet nicht bereits dort statt, wo Gegenstände (mögen sie auch grundsätzlich Fortbewegungszwecken dienen) – etwa aufgrund unzureichender Sicherung, äußerer Witterungseinflüsse u.ä. – „von sich aus“ in Bewegung geraten; sie „verkehren“ damit noch nicht. Dies ist vielmehr erst der Fall, wenn ihre Bewegung von einem entsprechenden menschlichen Fortbewegungswillen getragen wird. 

Quelle iww.de | AG Dortmund, Beschluss vom 1.9.2020, 723 CS – 268 Js 1007/20 – 276/20


§ 142 I StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Verkehrsrecht Berlin – Verkehrsstrafrecht – Fahrerflucht – Die Experten im Verkehrsrecht

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Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

Unfallflucht Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Blitzmarathon 2018 Brandenburg diesmal ohne Berlin. Nachdem Berlin und das Land Brandenburg bereits in den letzten Jahren einen gemeinsamen Blitzmarathon 2018 BrandenburgBlitzmarathon durchführten, wird am 18. April 2018 bundesweit in 7 Bundesländern 24 Stunden lang geblitzt. Berlin nimmt diesmal nicht teil. Fairerweise wird der Blitzmarathon in den Medien offen angekündigt, so dass Verkehrsteilnehmer gewarnt werden, um an diesem Tag ganz besonders vorsichtig zu fahren. Allerdings zeigte bereits der letzte Blitzmarathon, dass – trotz breiter Ankündigung – eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmer zu schnell unterwegs waren. Dies mag auch daran liegen, dass die Polizei an diesem Tag alle Geräte mobil macht und auf diese Weise jede erdenkliche Messstelle besetzt.

24 Stunden Blitzmarathon 2018 Brandenburg

Der Blitzmarathon 2018 Brandenburg beginnt am 18. April 2018 um 6 Uhr Morgens und wird sodann für 24 Stunden durchgeführt. Allerdings ist für diesen Tag auch zu erwarten, dass bei dem Aufwand und dieser Mobilisierung auch Fehler gemacht werden, so dass die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen kritisch bewertet werden. Die Polizei des Landes Brandenburg wird nämlich an diesem Tag an hunderten Messstellen mit rund einigen hundert Polizeibeamten der Verkehrspolizei die Einhaltung der Geschwindigkeiten kontrollieren. Bei dieser Vielzahl von Messstellen ist durchaus zu erwarten, dass nicht jede Messung bedenkenlos hinzunehmen ist. Nach Expertenansicht sind mindestens 33 % der gerichtlich überprüften Messungen angreifbar. Häufigste Fehler der Messungen sind insbesondere Fehlbedienungen der Anlagen, ein fehlerhafter Aufbau der Messanlagen sowie erhebliche Softwareprobleme.

Blitzer / Messgeräte

Auf den Brandenburgern Autobahnen wird in der Regel mit dem Messgerät es3.0 und PoliScan Speed gemessen. Auf innerörtlichen Straßen wird oftmals das Handlasermessgerät Riegl eingesetzt. Für jedes Messverfahren liegen Schwachpunkte vor. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen diese Schwachpunkte wie auch die Besonderheiten der Brandenburger Messstellen.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Übliche Standorte der Blitzer beim Blitzmarathon:

Die Polizei Brandenburg hat es dieses Jahr unterlassen, eine Auflistung der Blitzer öffentlich bekannt zugeben. Zu erwarten ist, dass die Blitzer dieses Jahr an folgenden Standorten stehen.

BAB 115

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) eso es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 eso es3.0
  • BAB 115, km 9 FR Nuthetal

BAB 9

  • BAB 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) eso es3.0
  • BAB 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) eso es3.0
  • A 9, km 19,5 Fahrtrichtung AD Potsdam (August 2017) PoliScan Speed
  • BAB 9, km 37,6 Fahrtrichtung Berlin eso es3.0
  • BAB 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig eso es3.0

BAB 2

  • BAB 2, Km 0,35 Fahrtrichtung Magdeburg eso es3.0
  • A 2, Km 2,9 Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 3,4 Fahrtrichtung Hannover eso es 3.0
  • BAB 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin eso es3.0
  • A 2, km 7,2, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • A 2, km 9,8, Fahrtrichtung Berlin (AD Werder) eso es3.0
  • BAB 2, km 12,1, Fahrtrichtung Berlin (AD Werder) Kontrollstelle der Polizei/BAG eso es3.0
  • A 2, km 2,9 Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 20,9, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Hannover eso es3.0
  • BAB 2, km 30,0, Fahrtrichtung AD Werder (Berlin) eso es3.0

BAB 10

  • BAB 10, km 51,9, Fahrtrichtung Frankfurt/ Oder eso es3.0
  • A 10, km 53,8, Fahrtrichtung Potsdam eso es3.0
  • A10, km 71,5, Fahrtrichtung AD Nuthetal eso es3.0
  • BAB 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde (beide Richtungen) es0 es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed Vitronic)
  • A10, km 90, Fahrtrichtung Nuthetal und AD Potsdam es0 es3.0
  • A10, km 99,2, Fahrtrichtung Nuthetal es0 es3.0
  • BAB 10, km 121 Fahrtrichtung AD Havelland eso es3.0
  • A 10, km 129,5, Fahrtrichtung AD Werder Abstandsmessung
  • A 10, km 154,6 Fahrtrichtung Prenzlau PoliScan Speed
  • BAB 10, km 155,5, Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 167,5 Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 10, km 195,05, Fahrtrichtung AD Pankow eso es3.0
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed Vitronic)

BAB 11

  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es0 es3.0

BAB 13

  • A 13, km 60,59, Fahrtrichtung Lübbenau (Messkabine PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 13, km 61,1, Höhe AS Lübbenau, in FR AS Duben (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 13, km 75,02, zwischen AS Bronkow und Calau, in FR AS Calau eso es3.0
  • A 13 km 76,4, in FR AS Calau eso es3.0
  • BAB 13, km 78,07 in FR Bronkow
  • BAB 13, km 123,19 i FR Ortrand

BAB 15

  • A 15, km 7,93, Fahrtrichtung Vetschau eso es3.0
  • A 15, km 9,0, Fahrtrichtung Vetschau eso es.30

BAB 20

  • A 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark (Messkabine PoliScan Speed Vitronic)
  • A 20, km 327,94 FR Lübeck (PoliScan mobil)

BAB 24

  • A 24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg eso es3.0
  • BAB 24, km 234,5 in FR Hamburg
  • A 24, km 158,675
  • BAB 24, km 174,105
  • BAB 24, 234,5 in FR Hamburg

BAB 111

  • A 111, km 0,65, Fahrtrichtung Hamburg (PoliScan Speed Vitronic)
  • BAB 111, km 2,2 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 111, 9,15 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)
  • A 111, 9,5 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed Vitronic)

Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Auflistung verschiedener ständiger Messstellen.

 

Abseits der Autobahnen stehen die Blitzer beim Blitzmarathon 2018 Brandenburg an folgenden Orten:

Polizeidirektion Ost

Landkreis Oder-Spree

  • Frankfurt (O), Mühlenweg / Martin-Opitz-Str. Frankfurt (O), Gubener Str.
    Frankfurt (O), R.-Luxemburg-Str. / Halbe Stadt Frankfurt (O), Berliner Str. / Karl-Ritter-Platz Ziltendorf, Gubener Str.
  • Neuzelle, Lieberoser Str. Schönfließ, Müllroser Str. Woltersdorf, Wiesenring Hangelsberg, Berliner Landstr. Fürstenwalde – Petersdorf

Landkreis Märkisch-Oderland

  • L234, Strausberg, Bahnhofstraße
  • L303, Strausberg, An der Schnellstraße
  • B168, Abzweig Hasenholz
  • B168, Müncheberg, Karl-Marx-Str.
  • L33, Hönow, Berliner Str.
  • Lebus, Lindenstraße
  • B158, Bad Freienwalde, Berliner Str.
  • Bad Freienalde, Goethestr.
  • Fredersdorf, Posentsche Straße
  • Wriezen, Freienwalder Straße
  • L23, Umgehungsstraße Strausberg, Einfahrt Postbruch B1, Tasdorf
  • B1, zwischen Jahnsfelde und Diedersdorf
  • B5, Georgenthal
  • An der B1, Jahnsfelde

Landkreis Barnim:

  • Ladeburg, Biesenthaler Weg
  • Ladeburg Ladeburger Weg
  • Groß Schönebeck, Berliner Straße
  • B2, Bernau, stadtauswärts in Richtung Rüdnitz Eberswalde, Hegermühler Str.
  • B158 Ortslage Blumberg
  • B158 Ortslage Ahrensdorf
  • Landkreis Uckermark
  • Passow, Schulstraße 27
  • Prenzlau, Seeweg
  • Prenzlau, Angermünder Straße, Abfahrt Alexanderhof L23, Abfahrt Tangerdorf
  • Templin, Dargersdorfer Straße
  • Vierraden, alte B2, Gartz in Richtung Schwedt Schwedt, Berliner Straße
  • Schwedt, W.-Seelenbinder-Str.
  • L100, Ahlimbsmühle

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Ost werden eingerichtet auf der:

  • A10, Fahrtrichtung Hamburg Übergang von der A12 zur A10
  • A12 in Fahrtrichtung Frankfurt (Oder)

Polizeidirektion Nord

Landkreis Oberhavel

  • Oranienburg, An den Russenfichten Nassenheide, Höhe Tankstelle
  • L20, Velten, Pinnower Chaussee Ortsverbindungsstraße Borgsdorf -Lehnitz Oranienburg, Walter-Bothe-Straße
  • Mühlenbeck, Zühlsdorf Dorfstraße Hennigsdorf, Spandauer Landstraße
  • L30, Mühlenbeck-Schönfließ Mühlenbeck, Liebenwalder Straße B96, Fürstenberg
  • Kremmen, Alte Wallstraße
  • L21, Liebenwalde-Krewelin
  • Oranienburg / Sachsenhausen, Hirschallee Oranienburg, Sachsenhausener Straße Liebenwalde, Höpen
  • Germendorf, Am alten Bahnhof Velten, Kanalstr.
  • Sommerfeld, Hohenbrucher Chaussee
  • Landkreis Ostprignitz-Ruppin
  • Neuruppin, Rosa-Luxemburg-Straße Kränzlin, Ortsdurchfahrt
  • Garz, Ortslage
  • L18, Katerbow
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee Wittstock, Kirchplatz
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee L145, Neuendorf – Neustadt Kyritz, Eichenweg
  • Rheinsberg, Stadtgebiet
  • L22, Keller, Richtung Lindow
  • L19, Lindow
  • L18, Ortslage Rägelin
  • B167, Alt Ruppin
  • B167, Ortslage Wulkow
  • L15, Wittstock, Pritzwalker Straße B167, Dabergotz
  • B167, Neuruppin, Bechliner Chaussee B189, Heiligengrabe
  • L14, Kyritz, Blechener Hahn
  • L14, Karnzow

 

Landkreis Prignitz

  • Pritzwalk, Zur Hainholzmühle B107, Eggersdorf / Mesendorf Sadenbeck, Dorfstr.
  • Karstädt, Putlitzer Str.
  • B5, Quitzow Weisen, Waldhaus B195, Ferbitz
  • L13, Putlitz
  • Groß Pankow, an der Grundschule Pritzwalk, Holzhof
  • Pritzwalk Drosselweg
  • B5, Düpow, Perleberg, Wittenberger Str. Wittenberge, Stadtgebiet
  • Perleberg, Karl-Liebknecht-Str. Perleberg, Feldstr. / Dergenthiner Str. B107, bei Glöwen
  • B5, bei Kunow
  • L154, Sadenbeck, Dorfstraße
  • L13, Frehne, Frehner Allee

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Nord werden eingerichtet auf der:

  • L13, vor Meyenburg
  • B5 / B103
  • BAB10 und BAB24
  • BAB10, Autobahndreieck Oranienburg
  • BAB24, Autobandreieck Havelland bis Autobahndreieck Wittstock BAB24, Höhe Rossow, Fr. Hamburg und in der Gegenrichtung

 

Polizeidirektion Süd

Geblitzt in Cottbus/ Landkreis Spree-Neiße

  • Cottbus, Stadtring und Nordring Cottbus, Puschkin-Promenade Cottbus, Leipziger Str.
  • Cottbus, Dissenchener Schulstraße Forst, Euloer Str.
  • Forst, Frankfurter Str.
  • Forst, Frankfurter Straße
  • Schenkendöbern, Grano, Lauschützer Weg Peitz, Halbe Stadt
  • B156, Schwarze Pumpe
  • Kolkwitz, K.-Liebknecht-Straße
  • L49, Zollhaus Richtung Forst

Geblitzt im Landkreis Dahme Spreekreis

  • Geblitzt imNiederlehme, Wernsdorfer Str.
  • Byhleguhre, Straupitzer Straße
  • Königs Wusterhausen, Goethestr. / E.-Weinert-Str. Schulzendorf, Ilgenstraße
  • Töpchin, Märkische Straße
  • Lübben, Cottbuser Straße
  • Wildau, Jahnstraße
  • B246, Mittenwalde – Telz
  • Großziethen, Rudower Allee
  • Schönefeld, Wassmannsdorfer Chaussee Schönefeld, Hans-Grade-Allee
  • Waltersdorf, Grünauer Straße
  • B96a, Schönefeld
  • Großziethen, Altgroßziethen

Geblitzt imLandkreis Oberspreewald-Lausitz

  •  Lauchhammer, Nauendorfer Str. Schwarzheide, Lauchhammer Str. Ruhland, Berliner Str.
  • K6634, Radensdorf Richtung Babben K6636 Kreuzungsbereich Kittlitz-Eisdorf K6624, Missen
  • Altdöbern, H.-Heine-Str.
  • Altdöbern, Schulstraße
  • Annahütte, Saalhausener Str.
  • Brieske, Briesker Str., Platz des Friedens Grünewald
  • Sedlitz, Schulstr.
  • Sedlitz, Cottbuser Str. Senftenberg, Großenhainer Str. Senftenberg, Briesker Str.
  • Landkreis Elbe-Elster

Geblitzt in Finsterwalde, Frankenaer Weg Falkenberg, Torgauer Straße Rückersdorf, Friedersdorfer Straße

  • B 87 / B 96 bei Dollenchen B 101 und B 169
  • BAB 13

Polizeidirektion West

Geblitzt in Potsdam

  • Potsdam, Friedrich- Engels- Straße/ Jägerallee Potsdam, An der Alten Zauche
  • Potsdam, Großbeerenstraße
  • Potsdam, Geschwister- Scholl – Straße Potsdam, Leipziger Straße
  • Potsdam, Brauhausweg
  • Potsdam, L40, Baustelle
  • Potsdam, B273, Umleitungsstrecke der Baustelle L40 Potsdam, Zeppelinstraße
  • Kleinmachnow, Förster- Funke- Allee

Geblitzt im Landkreis Havelland

  • Videowagen im Bereich der B5 unterwegs
  • Brandenburg an der Havel/ Landkreis Potsdam-Mittelmark
  • Brandenburg, Damaschkestraße
  • Brandenburg, Neustädtische Heidestraße
  • Brandenburg, Johannesburger Anger
  • Brandenburg, Friedrich- Engels- Straße
  • L86, zwischen Deetz und Krielow
  • Damsdorf, Göhlsdorfer Straße
  • Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Michendorf, Bahnstraße
  • Ortsverbindungsstraße zwischen Wildenbruch und Fresdorf Bad Belzig, Erich- Weinert- Straße
  • Niemegk, Waldstraße
  • Borkheide, Friedrich- Engels- Straße
  • Borkwalde, Lehniner Straße
  • Oberstufenzentrum Werder

Geblitzt im Landkreis Teltow Fläming

  • Ludwigsfelde, Erich- Weinert- Straße Werbig, Gräfendorfer Straße Jüterbog, Weinberge
  • Luckenwalde, Waldstraße Zülichendorf, Kemnitzer Straße

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion West werden eingerichtet auf der:

  • L40
  • BAB 2, 9, 10 und 115

 


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(Quelle: S&P Berlin)

 

Fahrerflucht: Was tun?

Fahrerflucht

Fahrerflucht Berlin:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner sind die Ansprechpartner, wenn es um Fahrerflucht geht. Regelmäßig veröffentlichen unsere Rechtsanwälte Urteile und Beschlüsse zum Thema Fahrerflucht:

kurze Rechtsprechungsübersicht

BGH 4 STR 259/14 vom 27.08.2014:

Ein Unfallbeteiligter darf sich berechtigt vom Unfallort entfernen um seine Verletzungen behandeln zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Fahrerflucht nicht vorliegt, wenn der Beteiligte sich zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte zunächst aus einem Fluchtimpuls vom Unfallort weggelaufen zu dem Fahrzeug seines Bekannten und bemerkte erst dort eine stark blutende Verletzung an seinem Finger. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus fahren. Nachdem seine Verletzung behandelt worden war meldete er sich bei der Polizei. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen liegt eine Unfallflucht nicht vor, wenn sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die notwendigen Angaben zu seiner Person nachholt. Zum anderen liegt eine Fahrerflucht erst bei einer räumlich-zeitlichen Distanz zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Hier hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Verletzung erst an dem Fahrzeug seines Bekannten bemerkte, was den Unfallbeteiligten berechtigt sich zu entfernen. Ob er zu diesem Zeitpunkt jedoch schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt so dass die Revision insoweit Erfolg hatte.

KG Berlin 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012:

Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und die Lücke sofort wieder verlässt, macht das nicht zwingend in Kenntnis einer Fahrerflucht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und dazu festgestellt, dass sie beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gestoßen war und dies auch bemerkt hatte. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist jedoch in seiner Anwendbarkeit reduziert auf Fälle mit nicht nur belanglosem Schaden. Unfälle ohne Schaden fallen gänzlich aus dem Anwendungsbereich, der die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern soll. Die Grenze der belanglosen Schäden liegt derzeit im Bereich von 25-50 €. Insofern kann also bei einem Anstoß beim Einparken mit sehr langsamer Geschwindigkeit ein unter dieser Grenze liegender Schaden oder gar kein Schaden entstehen. In solchen Fällen liegt eine Unfallflucht nicht vor. Da zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Tatverwirklichung, nötig ist, kommt es auch darauf an, von welchem Schaden der Angeklagte beim Entfernen ausgegangen ist. Es kommt daher auch nur auf den Angeklagten an und nicht auf den durchschnittlichen Autofahrer. Allgemeinbekannte Erfahrungssätze können herangezogen werden, doch hat das Kammergericht festgestellt, dass kein Erfahrungssatz existiert, aus dem zu schließen ist, dass ein Fahrer, der beim Einparken an ein fremdes Fahrzeug stößt und sich dann entfernt, von einem nicht unerheblichen Schaden ausgeht. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

KG Berlin 1 Ss 87/08 vom 01.04.2008:

Das Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beschuldigte gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl Einspruch erhoben. Im darauffolgen Verfahren vor dem Amtsgericht hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Geldstrafe erhöht und in den Gründen darauf verwiesen, dass bei einem Strafbefehl die Rechtsfolge die Geständnisfiktion erhalte. Diese führe zu einer Strafmilderung, die in einem folgenden Verfahren bei Schweigen des Angeklagten „selbstverständlich“ nicht bleiben könne. Damit hatte das Amtsgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Schweigen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt werden darf, denn der Angeklagte hat ein Recht darauf auch zu schweigen. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

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10115 Berlin

Fahrerflucht Berlin – in Zahlen

Fahrerflucht in Berlin

Seit 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin jährlich leicht angestiegen. Erfüllten 2010 bei insgesamt 130.463 Unfällen noch 28.573 (21 %) Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB), waren es im Jahr 2014 bei 132.718 Unfällen 29.203 (22 %) Kraftfahrer die Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote liegt seit Jahren bei rund 40 %.

Die Fahrerflucht ist grundsätzlich unter Strafe gestellt, um dem Geschädigten seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche für etwaige Reparaturkosten zu sichern. Insbesondere soll der Unfallverursacher auch dazu angehalten werden, bei Personenschäden Hilfemaßnahme einzuleiten. Dennoch kam es im Jahr 2014 infolge von Fahrerflucht zu 3 Todesfällen und 127 Fällen mit schweren Verletzungen der Geschädigten; war es im Jahr 2013 noch ein Todesfall und 121 Fälle mit schweren Verletzungen.

Aus statistischen Berichten des Amts für Statistik Berlin Brandenburg geht hervor, dass zwar die Zahl der Gesamtunfälle in Berlin nur leicht  gestiegen ist, die Zahl der dabei getöteten Unfallbeteiligten aber von 2013 auf 2014 um 40 % auf insgesamt 52 Verkehrstote gestiegen ist und erreichte damit den traurigen Stand aus dem Jahre 2011. 

Der Fluchtgrund Nummer eins soll nach wie vor Alkohol sein. Daneben sollen Flüchtige teils Angst um ihren Versicherungsrabatt haben oder schlichtweg unüberlegt gehandelt haben. Vorraussetzung einer Fahrerflucht ist jedoch, dass der „Flüchtige“ den Unfall überhaupt bemerkt hat. Sofern wegen einer Fahrerflucht ermittelt wird, sollten zunächst keine Angaben gemacht werden. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin an. In einem ersten Gespräch erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte was zu tun ist.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/anfrage-fahrerflucht/“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Fahrerflucht: Verlassen des Unfallorts

Sonderrechte

Fahrerflucht: Ist die Fahrerflucht gerechtfertigt, wenn der Unfallort aufgrund eigener Verletzungen verlassen wird?

Nach § 142 StGB – Fahrerflucht – wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Nach Ansicht des BGH (vom 27.08.14 – 4 STR 259/14) kann jedoch ein Entfernen von der Unfallstelle gerechtfertigt sein, sofern sich der Unfallverursacher aufgrund einer stark blutenden eigenen Handverletzung zunächst in ärztliche Behandlung begibt. Aus den Gründen:…Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält der Nachprüfung nicht stand. Er bestieg das Fahrzeug und liess sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Wenn der Angekl. noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verliess, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt…).

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Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht Unfallflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht Unfallflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

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Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer

Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht?

Wer eine Verkehrsstraftat -wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Fahrerflucht gemäß § 142 StGB- begeht, kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens in der Strafsache der Führerschein vorläufig entzogen werden, § 69 StGB. Dies geschieht in der Regel dann, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. 

Über einen solchen Fall hatte das LG Aurich jüngst in einem Beschluss zu entscheiden (12 Qs 81/12). Hier war der spätere Beschuldigte bei einem Bahnübergang gegen eine Bahnschranke gefahren. Dabei war an dem Schrankenantrieb ein Schaden von 5.600,00 € entstanden. Nachdem dem Beschuldigten zunächst Passanten zur Hilfe geeilt waren, setzte dieser seine Fahrt zu einer Werkstatt fort. Erst 40 Minuten später, nachdem eine Passantin den Unfall bei der Polizei angezeigt hatte, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab seine Verantwortung für den Unfall an der Bahnschranke vollumfänglich zu. Das zuständige Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin im laufenden Verfahren den Führerschein vorläufig entzogen.

Dieser Entscheidung trat das LG Aurich in seinem Beschluss vom 06.07.2012 entgegen. Zwar sah das Gericht den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und damit verbunden einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertigen würde. Es würdigte allerdings auch das nachträgliche Aufklärungsverhalten des Beschuldigten. Aus Sicht des Gerichts war der Beschuldigte von Anfang an entschlossen, sich als Unfallverursacher erkennen zu geben und den Schaden zu begleichen. Das LG Aurich sah daher im Ergebnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Tatbestand der Fahrerflucht verwirklicht hat. Wegen dieses Vergehens muss er sich weiter vor Gericht verantworten.