Geblitzt in der Probezeit?

Geblitzt in der Probezeit

(Quelle; S&P Verkehrsrecht Brandenburg)

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Auch außerhalb der Probezeit ist es schon besonders ärgerlich geblitzt zu werden. In der Probezeit bekommen Betroffene aber weit schärferen Folgen zu spüren. Wer seinen Führerschein zum ersten Mal macht, muss zunächst zwei Jahre Probezeit bewältigen, ohne sonderlich aufzufallen (Bei einer Neu- bzw. Wiedererteilung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das nicht).

Wer einen Führerschein auf Probe hat, wird bei einem so genannten A-Verstoß oder aber bei zwei B-Verstößen zusätzlich bestraft.

 Was sind A-Verstöße? (Auszug)

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • rechts Überholen (außerorts)
  • zu schnell an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • sowie zu schnell bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • Wenden / Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • Grundsätzlich alle Verkehrsstraftaten
  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheitsfahrten
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Tötung

Was sind B-Verstöße? (Auszug)

  •  Reifenprofil abgefahren
  • während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt
  • ungenügende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (Warndreieck)
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
  • Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gefährdet oder behindert

Was passiert nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen?

Wer einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begangen hat, wird neben den Folgen aus dem Bußgeldkatalog mit folgenden Maßnahmen belegt:

  • Beim ersten Verstoß verlängert sich zunächst die Probezeit um 2 weitere Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Hierzu wird eine Frist festgesetzt. wird dieses Frist versäumt, hat dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
  • Kommt es nach Besuch des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiterem Verstoß (ein A-Verstoß, zwei B-Verstöße), so wird der Betroffene lediglich schriftlich verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Maßnahme, die immerhin einen Punkterabatt von 2 Punkte mit sich bringt.

Was passiert nach dem dritten Verstoß?

Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er innerhalb der Probezeit einen weiteren A – Verstoß oder zwei weitere B – Verstöße begangen hat.

Gerade Betroffene in der Probezeit sollten sich nach einem A – Verstoß gut überlegen, ob Sie die Entscheidung (Bußgeldbescheid) einfach so hinnehmen, da die Folgen zu weitreichend sind. Bei Verkehrsstraftaten sollte in Anbetracht der Konsequenzen grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gegen Sie wird wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

(S&P: Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

Geblitzt wurde unsere Mandantin mit dem (stationären) Messgerät PoliScan Speed auf der BAB 46, Fleher Brücke bei km 75,136 in Fahrtrichtung Neuss (BAB 46 Fleher Brücke). Das Messfoto wies bereits erhebliche Auffälligkeiten auf, so befand sich das Fahrzeug der Betroffenen nicht alleine im Auswerterahmen. Ein Teil des Rahmens lag über einen kleinen Teil eines parallel fahrenden Fahrzeugs. Da sich das Ordnungsamt trotz dieser Bedenken nicht veranlasst sah, das Verfahren einzustellen, wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Messreihe beauftragt. Dem Sachverständigen wurde vom Ordnungsamt Düsseldorf die vollständige Messreihe der Messung auf der BAB 46 zur Verfügung gestellt. Insgesamt wertete der Sachverständige für diesen Messtag 220 Überschreitungen aus.

Keine gerichtsverwertbare Messung

Zwar kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der Mandantin infolge der Positionierung im Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug war. Allerdings erfüllte das Messfoto nicht die herstellerseitigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung. Bei der Überprüfung aller Bilddateien stellte der Sachverständige fest, dass in mehr als 30 % aller Fälle (über 70 Messungen) zusätzlich zum Fahrzeug des Berufenen noch Aufbauteile eines zweiten Fahrzeugs in Fahrtrichtung erkennbar waren. Das führt grundsätzlich dazu, dass eine Auswertung dieser Messfotos durch das Ordnungsamt Düsseldorf gemäß gültiger Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht erfolgen durfte. Der Hersteller schreibt hierzu: Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur bewegen, dürfen innerhalb der Auswertehilfe nicht zu sehen sein… Andernfalls muss das Bild als Beweismittel verworfen werden.

Eine klare Aussage, die im konkreten Fall vom Ordnungsamt Düsseldorf ignoriert wurde. Ob alle 30 % der Messungen zur Auswertung gelangt sind, ist nicht bekannt. Allerdings spricht Vieles dafür, da sich die Behörde trotz der Bedenken über die Gebrauchsanweisung hinweggesetzt hat. Weil es sich hier um eine stationäre Messstelle auf der BAB 46 handelt, sollten Messungen aufgrund dieser Erfahrung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft werden.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

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Fahrverbot von 3 Monaten vermieden

Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

Fahrverbot

Der Betroffene überquerte hier einen bereits geschlossenen Bahnübergang aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation (so sein Vortrag). Nach dem Verstoß hatte der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und eine verkehrsrelevante Einzelberatungsmaßnahme absolviert. Nach Ansicht des Gerichts   (AG Niebüll vom 24.07.2013) handelt es sich zwar bei dem vom Betroffenen begangenen Verstoß objektiv um eine grobe Pflichtverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder zu schweren Unfällen führt. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ist jedoch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erforderlich geworden und das Fahrverbot aus präventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene hatte sich hier in der Hauptverhandlung durchaus einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert.

Von dem Fahrverbot wurde hier jedoch nur gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Ein Fahrverbot kann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsverstöße angeordnet werden. Im Bußgeldkatalog findet man entsprechende Regelfälle. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts angeordnet (oder 2 mal mit mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres). Bei Rotlichtverstößen liegt ein solcher Regelfall ab einer Rotlichtphase von über 1 Sekunde vor; hier spricht man von dem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.

Besonderheit des Fahrverbots nach dem neuen Fahreignungsregister

Bislang wurden Verkehrsverstöße alle zwei Jahre aus dem VZR gelöscht, unabhängig ob ein Fahrverbot angeordnet war. Die Frist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße innerhalb dieser 2 Jahre hinzukamen. Erst nach fünf Jahren trat bzw. tritt die endgültige Tilgung dieser Punkte ein.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden Verstöße nach 2 1/2 Jahren gelöscht; es sei denn, es wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dann verlängert sich diese Frist gleich auf 5 Jahre. Insoweit hat sich die Situation für Kraftfahrer zumindest in den Fällen eines Fahrverbots verschlechtert.

Droht ein Fahrverbot, bestehen jedoch – unabhängig von der Güte der Messung – weitere Möglichkeiten das Fahrverbot zu vermeiden.

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Voller Tank beim Totalschaden

Totalschaden: Ersatzfähiger Schaden – Tankinhalt –

Es ist sehr ärgerlich, wenn das Fahrzeug gerade erst vollgetankt wird und kurz danach durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet. Hier stellt sich die rage, ob die Kosten  für die Tankfüllung ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Haftpflichtversicherung stellen hier oftmals anheim, den Tank einfach abzusaugen. das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13) sehen dies anders. Die Gerichte halten  eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug (Totalschaden) den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Nach Ansicht der Gerichte ist der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden – Fahrzeug verloren und stellt damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings liegt es am Geschädigten zu beweisen, wie viel Treibstoff noch im Tank war. Hierfür reicht in der Regel der letzte Tankbeleg und die Mitteilung, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Bestenfalls sollte der eigene Sachverständige die Fahrzeuginstrumente fotografieren, auf welchen die Tankanzeige sowie die Kilometeranzeige zu sehen sind. Auf den Liter genau lässt sich der Treibstoff ohnehin nicht berechnen, so dass hier durchaus geschätzt werden darf. Dem Gericht steht hierfür die Vorschrift des § 287 ZPO zur Verfügung.

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Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2013

Geblitzt

Wo wird in Brandenburg geblitzt?

Wie angekündigt veröffentlicht die Polizei Brandenburg nun die Messstellen für den Blitzmarathon am 10.10.13:

Kontrollorte Land Brandenburg

Unter anderem an folgenden Stellen geblitzt:

Geblitzt wird in Potsdam an folgenden Stellen

  • Potsdam Nuthestraße, FR Zentrum AS Fr.-List-Straße Potsdam Nuthestraße, Höhe Sterncenter
  • Potsdam Nuthestraße, Humboldtbrücke
  • Potsdam, Breite Straße/ Schlossstraße
  • Potsdam, Breitestr., Höhe IHK (beidseitig)
  • Potsdam, Großbeerenstr.
  • Potsdam, Kaiser- Friedrich- Straße Potsdam, Max-Born-Str., Kindergärten Potsdam, Otto-Nagel-Straße Potsdam, Schlegelstraße
  • Potsdam, Zeppelinstraße

Geblitzt wird im Landkreis Potsdam Mittelmark an folgenden Stellen

  • B 1, Jeserig
  • B 1, zw. Derwitz und Glindow, FR Glindow
  • B 102, zw. Haseloff und Treuenbrietzen, FR Treuenbrietzen B 2, Michendorf – Seddin
  • B 2, Seddin – Beelitz
  • BAB AS Ziesar, unterhlb. (70 km/h)
  • Bad Belzig, Niemegker Straße Höhe Straßenmeisterei Beelitz, B 2, Berliner Straße, Treuenbrietzener Straße Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Beelitz, Virchowstraße
  • Beelitz-Heilstätten, L 88
  • Brielow, Chausseestraße
  • Caputh, Schmerberger Weg
  • Fichtenwalde, Berliner Allee, L88
  • Geltow, K 6910
  • Glindow, B 1, Glindower Chausseestraße, FR Brandenburg Golzow, B 102, Brandenburger Straße, FR Brdbg. Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee
  • Kloster Lehnin, Belziger Chaussee, L86
  • L 98, zw. Marzahne und Az. Radewege, FR Brielow
  • Lüsse, B 246
  • Michendorf, Höhe Gymnasium
  • Michendorf, Potsdamer Straße
  • Neuendorf, B 246, Ortsdurchfahrt, FR Beelitz
  • Niemegk, Treuenbrietzener Straße i.R. Bad Belzig Radewege Siedlung – L98 Ortsdurchfahrt, FR Brdbg. Stahnsdorf, Potsdamer Allee
  • Teltow, Mahlower Straße
  • Teltow, Potsdamer Straße 32 Werder, Berliner Straße Werder, OT Petzow K 6908 Werder, OT Phöben L 90

Bei den Bundesautobahnen wird nur ein kleiner Ausschnitt der Messstellen veröffentlicht. Im Folgenden eine Auflistung bekannter Messstellen, bei denen wohl auch bei Blitzmarathon geblitzt wird.

  • A 115, Km 15,1 es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Die weiteren Standorte können Sie dem beigefügten PDF Dokument entnehmen. Auf Autobahnen sind zudem die Videowagen im Einsatz.

 

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

PoliScan Speed Freispruch – AG Tiergarten

Nach dem AG Aachen und dem AG Herford kommt nun auch das Amtsgericht Tiergarten zum Ergebnis, dass es sich bei dem Messgerät PoliScan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Amtsgericht Tiergarten bemängelte  insbesondere die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Messung und sprach den Betroffenen frei. Das Amtsgericht begründete den Freispruch u.a. mit folgender Argumentation:  Zwar bekundete der Messpostenführer, dass das geeichte und zugelassene und mit der Softwareversion 1.5.5 ausgestattete Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed nach Überprüfung der Messanlage eingemessen wurde, wobei er sich an die Betriebsvorschriften gehalten habe und insbesondere darauf geachtet habe, dass das Rechteck an der richtigen Stelle ist. Sobald er das Gerät anweisungsgemäß aufgestellt habe und beim Auslösen des ersten Fotos das Rechteck auf dem gemessenen Auto im Bereich des Kennzeichens und des Scheinwerfers oder Rades sei, laufe die Überprüfung des Geräts selbstständig durch, ohne dass er noch etwas einstellen könne. Lediglich, wenn der Messrahmen verschoben sei, wisse er dass er das Gerät nicht richtig eingestellt habe, messe erneut nach und justiere so lange, bis das Rechteck  eben an der richtigen Stelle sei. Was das Gerät im Inneren mache, wie es die Auswerterahmen im Einzelfall festlege, sei das Geheimnis der Firma….

Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScan Speed Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht, wonach ei  überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.“

Aus Sicht des Amtsgericht Tiergarten handelt es sich bei diesem Messgerät auch nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, da noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die Grundlagen für die Zulassung; insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen und die Prüfung durch die PTB auch nicht über jeden Zweifel erhaben ist (so auch AG Aachen).

Allerdings bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht auf dieses Entscheidung reagiert. Im Falle des Freispruchs des AG Aachen wurden von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt, wodurch es „leider“ zu keiner obergerichtlichen Entscheidung kam. (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Sollten Betroffene, welche geblitzt wurden,  der Meinung sein, dass die gemessene Geschwindigkeit fehlerhaft ist, sollte die Messung überprüft werden. Selbstverständlich lohnt sich bei einem drohenden Fahrverbot eine Überprüfung der Messung allemal. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Betroffenen gerne zur Verfügung und beraten umfassend.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Fahrverbot droht? Stellen Sie sich darauf ein

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Unter Umständen kann von einem drohenden Fahrverbot abgesehen werden, sofern zum Beispiel eine erhebliche Härte vorgetragen wird. Dies ist unter Umständen dann gegeben, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen so intensive berufliche Nachteile mit sich bringt, dass die Existenz gefährdet ist. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob die Nachteile nicht durch andere Maßnahmen abgefedert werden können. Kann das Fahrverbot in einen Jahresurlaub gelegt werden, so entfällt der Grund für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Frage stellt sich nun, zu welchem Zeitpunkt entsprechende Vorbereitungen und Maßnahmen treffen muss.

Das AG Haßfurt verlangt vom Betroffenen (AG Haßfurt, vom 22.3.2012), dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots einrichten muss. Erwähnt der Betroffenen dagegen erst in einer mündlichen Verhandlungen, dass der Jahresurlaub bereits verplant ist (jedoch nach Zustellung des Bußgeldbescheids), so könne er sich darauf nicht mehr berufen.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Betroffene hat demnach die Möglichkeit, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids frühzeitig auf ein Fahrverbot einzustellen. Diese Möglichkeit hat der Betroffene auch zu nutzen. Unterlässt er diese Möglichkeiten, so kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Mehr nformationen zur Vermeidung eines Fahrverbots finden Sie unter

Teil 1 – die besondere Härte – …weiterlesen

Teil 2 – das Augenblicksversagen – …weiterlesen 

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(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Fahreignungsregister 2014 – Was ändert sich?

FAHREIGNUNGSREGISTER 2014: REFORM DES VERKEHRSZENTRALREGISTER

Nach acht Punkten droht der Führerscheinentzug

Fahreignungsregister

Mit dem Fahreignungsregister, welches ab dem 1. Februar 2014 eingeführt werden soll, ändern sich für Kraftfahrer grundlegende Dinge. Der Führerscheinentzug wird sodann nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten stattfinden. Das bisherige Punktesystem bis 18 Punkten wird von dem neuen System abgelöst, welches lediglich eine Punkteskala bis 8 Punkten vorsieht.  Je nach Schwere des Verstoßes sollen nun ein, zwei oder aber drei Punkte eingetragen werden. Entgegen der zwischenzeitlichen Entscheidung keinen freiwilligen Punktabbau mehr zuzulassen, soll dies unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.

Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?

Je nach Ordnungswidrigkeit werden heute 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Geregelt ist dies in der Anlage 13 der FeV. Ab Februar 2014 sollen nur noch maximal 3 Punkte eingetragen werden. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Verkehrsstraftaten gibt es sodann 2 Punkt; für übrige Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Was wird nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen?

Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Hierzu zählen insbesondere das unberechtigte Befahren einer Umweltzone, Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen u.a.. Auch bei Verkehrsstraftaten sollen nicht mehr alle Verstöße eingetragen werden. So fallen hier unter anderem die Beleidigungsdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die fahrlässige Körperverletzung (zumindest bei leichten Verletzungen) heraus.

Insbesondere Betroffene, deren Punktekonto aufgrund von o.g. genannten Verstößen gefüllt ist, können sich auf das Fahreignungsregister freuen, denn Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht eingetragen werden, fallen vollständig aus dem Fahreignungsregister heraus.

Punkterabatt

Auch im neuen Fahreignungsregister soll es bei dem Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar bleiben. Die ursprünglichen Pläne auf den Punkterabatt zu verzichten, wurden niedergeschlagen. Durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar werden 2 Punkte gelöscht. Allerdings ist die Teilnahme nur einmal in 5 Jahren möglich.

Da die Kosten für das Fahreignungsseminar deutlich höher sind als das derzeitige Aufbauseminar, wird noch vor Inkrafttreten des Fahreignungsregister empfohlen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Tilgungsfristen im Fahreignungsregister

Nach derzeitigem Recht wird die Tilgung alter Punkte durch neue Verstöße gehemmt, sofern der weitere Verstoß binnen Zwei-Jahresfrist begangen wird. Nach dem neuen Fahreignungsregister wird  es sicherlich übersichtlicher; jedoch nicht autofahrerfreundlicher. Mit dem neuen Fahreignungsregister werden Ordungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren getilgt; Ordungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Wird man heute beispielsweise nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h außerorts die eingetragenen 3 Punkte nach 2 Jahren los (sofern keine weitere Eintragung folgt – nach 5 Jahren jedoch bedingungslos), so bleiben die Punkte nach dem neuen Recht in jedem Fall 5 Jahre stehen. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Abstandsverstoß

 Abstandsverstoß von LKW

§ 4 StVO regelt die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Die BKatV (hier Nr. 12.5 ff.) regelt die einzuhaltenden Sicherheitsabstand von PKW. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t oder für Omnibusse gibt es eine Sonderregel, die in § 4 Abs. 3 StVO beschrieben ist. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um einen Abstandsverstoß zu vermeiden.

Diese starre Grenze für einen Abstandsverstoß führt ab und an zu unbilligen Ergebnissen. Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 4. Februar 2013 19 Owi 12-239/12) hatte in einem Fall die Regelgeldbuße von 80 € nebst Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister auf nicht eintragungspflichtige 35 € (Verwarnung) herabgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall ein Grenzfall vor, da der LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwas über 50 km/h unterschritten hat und gleichzeitig den für PKW gem. BKatV „Halbe Tacho Wert“ eingehalten wurde (hier 32 Meter). Insbesondere bei Gefälle und bei Steigungen sowie im Bereich von Autobahneinfahrten kommt es schnell und oft vor, dass der zulässige Abstand kurzfristig unterschritten wird. Gerade bei Autobahnausfahrten lenken Verkehrsteilnehmer oftmals frühzeitig auf die rechte Fahrspur und ordnen sich zwischen Lastkraftwagen ein, so dass es recht schnell zu einem Abstandsverstoß kommt.

Auch wenn der ermittelte Abstandswert durchaus richtig sein kann, so sollte bei der Bewertung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Erst in der Gesamtschau lässt sich ermitteln, ob ein Grenzfall – wie im Fall des AG Lüdinghausen – vorliegt, der ein Abweichen der Regelbuße zugunsten des Betroffenen rechtfertigt. (Quelle:www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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