Autokauf – Anfechtung
Ein Autokauf – Vertrag kann angefochten werden, wenn das Auto gar nicht scheckheftgepflegt ist.
Täuscht der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.
Amtsgericht München: Sachverhalt Autokauf
So entschied es das Amtsgericht München und verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz Sprinter. Der Beklagte hatte im Internet unter seinem Namen einen Gebrauchtwagen inseriert. Die Parteien einigten sich auf einen Preis von 4.500 EUR. Abends trafen sie sich in der Wohnung des Käufers. Dort war auch der Vater des Käufers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte bei diesem Treffen dem Käufer alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ ihm auch das Fahrzeug selbst. Es wurde ein Kaufvertrag ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.
Der Käufer meint, der Beklagte selbst sei sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinter stehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Käufer trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 EUR in bar in seiner Wohnung übergeben.
Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beklagte habe es nur in dessen Auftrag verkauft. Er habe auch kein Geld erhalten, insbesondere nicht in der Wohnung des Klägers. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.
Die Richterin gab dem Kläger recht. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf dessen Vater. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Verkaufsgespräch gesagt, im Auftrag zu handeln, ist bestritten. Beweis hierfür hat er nicht angeboten. Der Beklagte hat auch den Kaufvertrag ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben. Er ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.
Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Käufers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat er durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass er an dem betreffenden Tag tatsächlich genau 4.500 EUR von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.
Scheckheftgepflegt ist wertbildendes Merkmal
Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal. Daher kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 142 C 10499/17, Abruf-Nr. 204202 unter www.iww.de.
Rechtsanwälte für Verkehrsrecht
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie im Verkehrsrecht.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

ab der Landesgrenze bis ca. Kilometer 7 (elektronische VBA) galt. Seit Ende Juli Anfang August 2018 soll die Geschwindigkeit nun auf 80 km/h beschränkt sein. Aufgrund von äußerst vielen und auch deutlichen Überschreitungen wird die Messstelle derzeit von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht überprüft. Hohe Bußgelder mit Fahrverbot sind hier die Folge. Die erforderlichen Daten wie der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung liegen derzeit noch nicht vor. Diese Informationen sind allerdings von besonderer Bedeutung, um die ordnungsgemäße bzw. fehlerhafte Beschilderung feststellen zu können.


in Buchholz, Dibberser Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten zu haben. Festgestellt wurde eine Geschwindigkeit von 71 km/h bei erlaubten 50 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß war in technischer Sicht nicht angreifbar. Allerdings ging aus dem Bußgeldbescheid nicht exakt hervor, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll. Dieser Umstand wurde gerügt. Überdies wurde im Bußgeldbescheid „außerorts“ angegeben, obschon es sich um einen innerörtlichen Verstoß handeln sollte.
Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Tostedt abgegeben wurde, folgte dieses der Ansicht der Verteidigung und stellte das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein und stellt klar, dass auch hier die Ortsangabe auf dem Bußgeldbescheid nicht ausreichend präzise gefasst war. Im Einklang mit der Entscheidung des



Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.