Haftung des Vorausfahrenden bei Steinschlag

Nicht nur in dieser Jahreszeit kommt es gelegentlich dazu, dass nachfolgende Fahrzeuge durch einen vom Vordermann aufgewirbelten Stein beschädigt werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der vorausfahrende Fahrer für den Schaden am nachfolgendenFahrzeug haftet. Genau so ging es einem Kraftfahrer, der seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangte. Die Haftpflichtversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs lehnte die Regulierung vollumfänglich am. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. Juli 2012 (41 C 3509/11), dass es sich in diesem Fall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt und der Vorausfahrende aus diesem Grund nicht haftet.

Aus den Urteilsgründen: Ein rechtzeitiges Reagieren auf einen kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äusserster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden. Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den aufwirbelnden Fahrer kein unabwendbares Ereignis darstellt…

 

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.[/infopane]

Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder

Geblitzt wird auf der BAB 2 bei Km 5,3 in Fahrtrichtung Werder / Berlin. Zum Einsatz kommt das Messgerät es3.0 der Firma eso. Die Geschwindigkeit wird hier zuvor mit einer VBA (Verkehrsbeeinflussungsanlage) gesteuert. Auf der vielbefahrenen A2 kommt es zu einer sehr hohen Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die geahndet werden. Nicht selten liegen die Überschreitungen im Fahrverbotsbereich.

Das Messgerät ist – ausgehend von der Fahrtrichtung Berlin – kurz hinter dem Ausfahrtsschild „Lehnin 1000 m“ aufgestellt (siehe Video) „Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder“ weiterlesen

Fahrverbot: aktuelle Urteile

Fahrverbot

[marker ]Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- € und eines Regelfahrverbots[/marker]

OLG Bremen vom 15. November 2012 (2 SS BS 82/11)

Bei einer Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 € besteht für das erkennende Amtsgericht die Verpflichtung zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Wird vom Gericht jedoch eine in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße festgesetzt, ist für das Amtsgericht eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich. Das Gericht zeigt in der Regel durch Angabe des ausgeübten Berufs des Betroffenen im Urteil, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus in Betracht gezogen wurden, sofern sich keine entgegenstehende Aspekte ergeben.
Das Amtsgericht muss sich ferner bei der Verhängung eines Regelfahrverbotes der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Dagegen wird vom Tatrichter nicht verlangt, dass er in den Urteilsgründen zu erkennen gibt, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, vom Fahrverbot nur aufgrund einer Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

[marker ]Urteilsgründe bei einem Absehen vom Regelfahrverbot bei Bedrohung der wirtschaftliche Existenz[/marker]

OLG Köln vom 7. September 2012 (III-1RBS 242/12): Sofern die Verhängung eines Fahrverbots eine existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen darstellt und keine alternativen Maßnahmen ersichtlich sind (z.B.: Beschränkung auf Fahrzeugklassen etc.), so ist ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen.

Aus den Urteilsgründen:… Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. rechtfertigt vielmehr nur eine Härte ganz aussergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein uneingeschränktes Fahrverbot. Das AG hat zwar mitgeteilt, der Betroffene (Betr.) habe am Tag mehrere spontane, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichende Kundentermine in einem Umkreis von 50 Kilometern wahrzunehmen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, inwieweit dem Betr. die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von z.B. Taxen möglich und die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zumutbar ist…

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

[bullets icon=“0101.png“]

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß
  • Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • 0,5 Promille-Grenze
  • beharrlicher Pflichtenverstoß

[/bullets]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Droht ein Fahrverbot“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/fahrverbot“ button_title=“Infos Fahrverbot“]Fragen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

Verkehrsunfall – 130 % Grenze

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, wie der Schaden abgerechnet werden kann. Selbst wenn die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs liegen, darf der Geschädigte grundsätzlich die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % überschreitet.

[button href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=1940″ size=“medium“ textcolor=“#ffffff“]Abrechnung nach einem Verkehrsunfall[/button]

Das Landgericht Konstanz ist jetzt der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart gefolgt und hat mit seinem Urteil vom 23. März 2012 entschieden, dass selbst mit Neuteilen kalkulierte Reparaturkosten über 130 % vom Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten durch die Verwendung gebrauchter Teile unter diese Grenze gezogen werden können. Einzige Voraussetzung ist jedoch, dass vollständig und fachgerecht repariert wird. „Verkehrsunfall – 130 % Grenze“ weiterlesen

Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Geblitzt in Berlin

geblitzt

Jeder 15. wird in Berlin geblitzt

Laut einer Statistik der Polizei Berlin hat im Jahr 2011 jeder 15. die Geschwindigkeit überschritten. Grund genug die Messeinsätze hochzufahren. Im Jahr 2010 fanden noch 17.688 Einsätze statt; im Jahr 2011 waren es schon 19.690. Dabei wurden insgesamt im jahr 2011 über 12 Mio Fahrzeuge gemessen, wobei 6,81 % hiervon die Geschwindigkeit überschritten hatten und von der Polizei Berlin geblitzt worden sind.

Die Polizei Berlin hat im Jahr 2011 22 Messgeräte zur mobilen Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen im Bestand. Darüber hinaus verwendet die Polizei in Berlin insgesamt 62 Lasermessgeräte. Insbesondere für die Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Autobahn werden 21 Fahrzeuge eingesetzt, die die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermitteln.

Ferner gibt es 17 Anlagen zur Überwachung von Rotlichtverstößen. Der Rotlichtverstoß ist jedoch im Jahr 2011 deutlich geschrumpft. 2010 wurde noch über 39.000 Rotlichtverstöße registriert. 2011 waren es nur noch 30.000. Die qualifizierten Rotlichtverstöße (> 1 Sek) sind von 3.832 (2010) auf 3.370 (2011) gesunken.

Geblitzt werden soll vor allem an

  • Unfallschwerpunkten
  • gefahrenträchtigen Stellen (Baustellen etc.)
  • Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.

Geschwindigkeitsmessung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung

Oftmals wird die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des beschränkenden Verkehrszeichens durchgeführt. Dies führt zumindest auf Autobahnen zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Geschwindigkeitsmessungen gelten jedoch von den Bundesländern erlassene Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung. Hierin wird unter anderem geregelt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Messung durchgeführt, also geblitzt werden darf. In Brandenburg beträgt die Mindestentfernung 150 Meter. Innerhalb dieses Bereiches soll vor und hinter dem Verkehrszeichen nicht geblitzt werden.

Hiervon darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So unter anderem vor Schulen und Kindergärten. Abgewichen darf hiernach auch, wenn ein vor der Messstelle geeigneter Geschwindigkeitstrichter vorhanden ist (z.B. 120 – 100 – 80).

Ein Verstoß gegen die Richtlinie führt jedoch nicht  zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Geschwindigkeitsmessung bleibt als solche grundsätzlich verwertbar. Die Rechtsfolgen jedoch können für den Betroffenen gemildert werden. Auswirkungen hat dies meist auf die Verhängung vom Fahrverbot, von welchem dann unter Umständen abgesehen werden kann. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kann in Betracht kommen.

Problematisch stellt sich bei diesen Richtlinien dar, dass diese für Geschwindigkeitsmessungen innerorts wie außerorts gleichermaßen gelten. Auf Autobahnen ist die erlaubte Entfernung von 150  Metern aufgrund der hohen Geschwindigkeiten allerdings sehr gering, so dass bei Messungen mit einem Abstand von 150 Metern ein Abbremsen auf die erlaubte  Geschwindigkeit oftmals nicht möglich ist. Ist der Autobahnabschnitt zuvor unbeschränkt, so sind auch etwas weitere Entfernungen zum Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit knapp bemessen. Hier lohnt es sich in jedem Fall bereits aus diesem Grund Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beschilderungspläne dem Bußgeldbescheid entgegenzutreten.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Geblitzt? Fahrverbot?“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Unverbindliche Anfrage“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung[/biginfopane]

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

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Keine Ausnahme vom Fahrverbot bei Verstoß gegen § 24 StVG

Fahrverbot

Fahrverbot – Alkohol

Absehen vom Fahrverbot bei geringfügiger Überschreitung der 0,5 Promille Grenze

Das OLG Bamberg nimmt in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2012 (3 Ss Owi 1374/12) zu zwei Fahrverbots – Fragen Stellung. Vorrangig ging es um einen Fall,Alkohol in dem der Betroffene unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug steuerte. Der Betroffene erfüllte hier den Regelfall des § 24 a Abs. 1 StVG, so dass die Behörde ein Verbot anordnete. Hier wurde der Grenzwert  für die bußgeldbewehrte Atemalkoholkonzentration zwar nur geringfügig überschritten. Eine Ausnahme vom verwirkten Fahrverbot konnte nach Ansicht des OLG damit aber nicht begründet werden.

Das OLG ist der Auffassung, dass in den Fällen des § 24 a StVG (Alkohol) dem Gericht hinsichtlich des Absehen vom Fahrverbot nur ein geringes Ermessen eingeräumt ist, so dass nur bei Vorliegen ganz besonders außergewöhnlicher Umstände vom Fahrverbot abgesehen werden könnte.

 

Geschwindigkeit: Knapp drüber ist ebenfalls kein Grund zum Absehen

Ähnlich verhält sich dieses bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße. Auch hier kann grundsätzlich nicht mit der Begründung vom Regelfahrverbot abgesehen werden, der Betroffene hätte den Grenzwert nur geringfügig überschritten.

Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot und Vermeidung vom Fahrverbot…weiterlesen

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Weitere Infos zum Thema Fahrverbot“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/fahrverbot/“ button_title=“Fahrverbot vermeiden“]Unsere Verkehrsanwälte stehen gerne für eine Anfrage unverzüglich und unverbindlich zur Verfügung[/biginfopane]

Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Fragen zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Tel:030 226 35 71 13″]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen für alle verkehrsrechtlichen Fragen unverzüglich zur Verfügung.[/biginfopane]

Verkehrsgerichtstag in Goslar: Erneute Kritik am Fahreignungsregister

Der deutsche Verkehrsgerichtstag ist eine jährlich in Goslar stattfindende Konferenz zum Straßenverkehrsrecht, bei der Fachleute, die sich aus Richtern, Anwälten, Polizisten und Gutachtern zusammensetzen, die Entwicklung des Verkehrsrechts diskutieren und Gesetzesvorschläge ausarbeiten oder bewerten.

Bei der diesjährigen Konferenz steht insbesondere das von Bundesverkehrsminister Ramsauer geplante Fahreignungsregister im Rampenlicht. Nachdem das Bundeskabinett die Reform zum Fahreignungsregister akzeptiert hatte, scheint es so, als sei die verkehrsrechtliche Fachwelt von den Reformplänen nicht überzeugt.

Schon im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar hatte der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm, das geplante Fahreignungsregister kritisiert. Er beanstandete vor allem die fehlende Möglichkeit, durch Seminare Punkte wieder abzubauen. Zudem sei es aus seiner Sicht nicht nachzuvollziehen, dass eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werde, die Eintragung aber im Verkehrszentralregister 10 Jahre bestehen soll. Es besteht darüber hinaus die Befürchtung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten besonders Berufspendler und Vielfahrer trifft und insofern berufliche Existenzen bedroht werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist allerdings das vorwiegende Ziel des Fahreignungsregisters, Verkehrsrowdys schneller aus dem Verkehr zu ziehen.

Diese Kritik am Fahreignungsregister wurde nun am ersten Konferenztag des Verkehrsgerichtstages erneuert. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen die Reform des Fahreignungsregisters in dieser Form aus. Dabei wurde die Punkteeinteilung hinterfragt und zudem kritisiert, dass weniger gravierende Vergehen nun gar nicht mehr mit Punkten belegt werden sollen.

Die Vorschläge und das Stimmungsbild des Verkehrsgerichtstages sind allerdings nicht bindend für die Umsetzung des Gesetzes. Der Bundesrat soll am 01.02.2013 über das Fahreignungsregister abstimmen. Angesichts der derzeitigen Kontroverse ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Reform in seiner derzeitigen Fassung zum Gesetz umgesetzt wird.

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