Kein Anspruch gegen den Kasko Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht
Das OLG Hamm hatte sich in der Entscheidung vom 21.06.2017 (20 U 42/17) mit der Frage befasst, ob der Anspruch gegen die Kasko bei zu später Meldung erlischt. Der Kläger des dortigen Rechtsstreits hatte seinen Pkw bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom Dezember 2015. Den Schaden hatte der Kläger im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar reparieren lassen. Am Unfalltag befand sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer an seinem Fahrzeug. Mit diesen Angaben konnte jedoch ein Schädiger nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde unterrichtete der Kläger die Beklagte erst im Juni 2016.
Die beklagte Kasko Versicherung war der Auffassung, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Zusätzlich hat die Kasko Versicherung das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.
Verletzung der vertraglichen Obliegenheit
Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob sich das Schadensereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte. Die beklagte Kasko Versicherung sei bereits von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er hatte den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegen über der Kasko Versicherung angezeigt, sondern im konkreten Fall erst rund sechs Monate später. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kläger vorliegend der Ansicht war, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt. Die Verpflichtung der Schadenmeldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich der Kasko Versicherung in Anspruch genommen wird.
Der Unfall muss dem Kasko Versicherer zeitnah nach dem Unfall gemeldet werden – Leistungsfreiheit der Versicherung
Die Anzeigepflicht hatte der Kläger vorliegend vorsätzlich verletzt. Ihm sei die Pflicht einer Schadenanzeige gegenüber dem Kasko Versicherer bekannt gewesen. Vorliegend war auch deswegen eine vorsätzlich verzögerte Meldung anzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Kasko Versicherung verzichtet habe, um zu versuchen, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen war, habe er auch Ansicht des OLG Hamm nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Schadenanzeige ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall und vor allem nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Unfallschäden noch ausreichen kann.
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