Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät


Autofahrer können durch verschiedene technische Mittel bevorstehende Radarkontrollen frühzeitig erkennen und somit einer Ahndung entkommen. Häufig wird dafür das klassische Radarwarngerät verwendet, wobei zunehmend auf Smartphones oder Navigationsgeräte zurückgegriffen wird, auf denen eine Software zur Radarwarnung installiert ist. Entscheid ist, ob die Software „POI-Warner“ auf den Smartphones oder dem Navigationsgerät installiert ist. Diese Software ermöglicht es, bei ständiger Aktualisierung durch Updates Radarstellen in unmittelbarer Umgebung anzuzeigen.

Unabhängig davon, ob es sich um das klassische Radarwarngerät oder eine Software handelt- Radarwarner sind im Straßenverkehr unzulässig. Das ergibt sich aus § 23 I b StVO, wonach es dem

[…] Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt [ist], ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Rechtsfolge

Der Grund für die Unzulässigkeit der Radarwarner wird bei den Gerichten einheitlich beurteilt. Laut Bundesverwaltungsgericht stellt alleine das Vorhandensein eines Radarwarngerätes eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit dar. [quote]Wer ein Gerät mitsichführt oder im Verkehr gar benutzt, würde sich vom geltenden Verkehrsordnungsrecht selbst freistellen und damit die geltende Rechtsordnung missachten.[/quote] Radarkontrollen oder Geschwindigkeitsmessungen sollen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur aufdecken, sondern auch unterbinden. Sie dienen damit dem Schutz der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Verhinderung von Unfällen. Dem Nutzer eines Radarwarngerätes geht lediglich darum, sein eigenes Risiko zu minimieren, bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit geahndet zu werden.  Diese Erwägungen gelten ebenso für Smartphones und Navigationsgeräte, auf denen die entsprechende Warnsoftware installiert ist. Das Mitsichführen von betriebsbereiten Radarwarngeräten oder die Nutzung dieser Software stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von 75 € und 4 Punkten geahndet werden.

Sicherstellung bzw. Beschlagnahme und Vernichtung von Radarwarnern

Die Polizei kann nach der Feststellung im Zuge einer Verkehrskontrolle solche Geräte auf Grundlage der Polizeigesetze (z.B. in Berlin: Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, ASOG) beschlagnahmen und gegebenenfalls vernichten.

Bei den klassischen Radarwarngeräten werden eine Beschlagnahme und die anschließende Vernichtung dieser Geräte als zulässig angesehen, um die allgemeine Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Da der Handel mit solchen Geräten gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit unzulässig ist, kann die Polizei diese Warngeräte dann auch vernichten, da sie nur für den verbotswidrigen Zweck der Ankündigung von Radarstellen vorgesehen sind.

Bei Smartphones und Navigationsgeräten gilt dies allerdings nicht. Sie haben vorrangig eine andere Funktion (Telefonieren bzw. Routenführung). Dann dürfte die Beschlagnahme insbesondere bei Ersttätern nicht verhältnismäßig sein. Hinzukommt, dass als milderes Mittel die Löschung der Software in Betracht kommt.  

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen