Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Zeit, in der er sein Kraftfahrzeug nicht nutzen konnte, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern er auf einen Mietwagen verzichtet. Der Anspruch steht ihm auch bei Reparaturschäden bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.
Das Landgericht Lübeck hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes und nicht mehr brauchbares Fahrrad geltend machte.
Ob auch bei Beschädigung eines Fahrrads eine Entschädigung für Nutzungsausfall gefordert werden kann, war bislang in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht Lübeck erwog in seinem Urteil, dass ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen ist, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger geltend machen, dass er sein Fahrrad nicht nur für den täglichen Weg zur Arbeit, sondern auch zu sonstigen täglichen Besorgungen nutzte. Das Gericht sah auch keinen Grund, in der Frage der berechtigten Nutzungsausfallentschädigung einen PKW-Nutzer anders zu behandeln als den regelmäßigen Nutzer eines Fahrrads, der statt eines PKW ein Fahrrad zum Weg zur Arbeitsstätte verwendet. Die fühlbare Beeinträchtigung sei in diesem Fall als gleichwertig zu betrachten.
Zwar verfügte der Kläger noch über weitere Rennräder, was im Fall von Zweitwagen grundsätzlich zur Folge hat, dass der Anspruch auf Nutzungsausfall entfällt. Jedoch konnte der Kläger hier glaubhaft darlegen, dass diese Fahrräder nicht ausreichend verkehrssicher ausgestattet waren und er darüber hinaus auch nicht verpflichtet ist, diese verkehrssicher auszustatten.
Für die Bemessung der Höhe des Nutzungsausfallschadens legte das Gericht ein Sachverständigengutachten zu Grunde, dass die Miete für ein entsprechendes Fahrrad schätzte. Die üblichen Tabellen zur Bestimmung des Nutzungsausfallschadens konnten nicht angewendet werden, da solche Tabellen nicht für die verschiedenen Fahrrädertypen bestehen.
Im Ergebnis sprach das Gericht dem Kläger einen Nutzungsausfall für 35 Tage unter Berücksichtigung des imaginären Gewinns eines Vermieters von insgesamt 195,00 € zu.
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]
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