Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach.
Fehlerhafte Messung nicht ausgeschlossen
Der Verteidiger der Betroffenen hatte in dem Verfahren die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung angegriffen. Auf dem Messfoto war zwar das Fahrzeug der Betroffenen zu erkennen. Jedoch befand sich dieses mit seiner Fahrzeugfront noch vor der für die Messung relevanten Fotolinie. Dies sei aus der Sicht eines Sachverständigen auch bei weiteren Fahrzeugen aus demselben Messfilm zu beobachten gewesen. Insbesondere war auf dem Messfoto der Betroffenen ein dem Fahrzeug vorauseilender Schatten zu erkennen, wobei nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, ob die Messung durch den Schatten ausgelöst wurde und damit nicht eine etwaige fehlerhafte Messung oder eine unzulässige Bedienung des Messgerätes hätte vorliegen können.
ES 3.0 Hersteller gibt keine Gerätedaten heraus
Die Ausführungen des Herstellers des Messgerätes ES 3.0 zu der Problematik des vorauseilenden Schattens gaben keinen genauen Rückschluss darüber, wie in einem solchen Fall zur angemessenen Beweiswürdigung des Gerichts zu verfahren ist. Insofern fragte das Gericht bei der Herstellerfirma an, ob weitere Mess- und Gerätedaten zur Einordnung der Signalverläufe für eine gültige Messung zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies wurde jedoch seitens des Herstellers verneint.
Freispruch
Das Gericht konnte daher nicht zweifelsfrei eine richtige Messung annehmen. Zwar sind bei standardisierten Messverfahren geringere Anforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu setzen. Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Messung auch entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung umgesetzt wurde, was hier nicht der Fall war. Daher hätte das Gericht hier eine zusätzliche Sachaufklärung betreiben müssen, um dem sogenannten „Unmittelbarkeitsgrundsatz“ gerecht zu werden, wonach alle strafrechtlichen Gerichte alle Beweise zum Verfahren selbst erheben müssen und die Sachlage vollständig aufklären müssen. Es war vorliegend kein geeignetes Beweismittel vorhanden, auf das eine Verurteilung hätte gestützt werden können.
Das Urteil weist eine besondere Bedeutung für die zukünftliche Bewertung fehlerhafter Geschwindigkeitsmessungen auf. Da eine Konstellation wie in dem vorliegenden Fall nicht selten ist und die Herstellerfirmen der Messgeräte auch weiterhin ihre geheimen Gerätedaten nicht preisgeben werden, ist zu erwarten, dass sich weitere Amtsgerichte dieser Rechtsprechung anschließen. So hat das AG Kaiserslautern in einem ähnlich liegenden Fall einer uneindeutigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Betroffene aus denselben Gründen freigesprochen (Urt. v. 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11).
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