Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahnbreite

Das OLG Köln (Urteil v. 7.12.2010, 4 U 9/09) hatte über die Haftung nach einem Vorfahrtsverstoß zu entscheiden: Aus einer untergeordneten Straße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft beabsichtigte ein Kraftfahrer nach rechts auf die Vorfahrtsstraße abzubiegen. Der Kraftfahrer schaute nach links. Da kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug von links kam, bog er rechts ab. Beim Abbiegen kollidierte er dann mit einem Kraftfahrzeug, welches ihm auf seiner Fahrspur entgegenkam, da dieses gerade ein anderes Fahrzeug überholte.

Der Abbieger haftete hier voll. Es spielte hierbei keine Rolle, dass der Unfallgegner dabei nicht auf der rechten Fahrspur fuhr. Eine Mitverschulden des Überholenden wurde hier verneint.

Das OLG Köln begründete dies damit, dass derjenige, der auf gerader Strecke einen Überholvorgang einleitet, nicht damit rechnen muss, dass ein von einer untergeordneten Straße nach rechts auf die Vorfahrtsstraße Abbiegender, das Vorfahrtsrecht des Überholenden missachtet. Die Vorfahrt umfasst die vollständige Fahrbahn.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de

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