Mithaftung: Martinshorn

Mithaftung bei einem Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeugen

Das Landgericht Bonn (1 O 454/13) hatte mit Urteil vom 28.09.2016 entschieden, dass dem bei grün in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Kraftfahrer unter Umständen Martinshorn) ein hohes Mitverschulden zugerechnet werden kann. Vorliegend wurde eine Mithaftung von 70 % angenommen.

Ein Kraftfahrzeugführer fuhr im vorliegenden Fall bei grüner Lichtzeichenanlage in die Kreuzung ein. Zuvor hatte er das Martinshorn akustisch auch wahrgenommen; jedoch konnte er Ion der Situation nicht zuordnen, aus welcher Richtung des Signal kommt.

(Aus den Gründen: …Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Der Kl. hat gegen § 38 I S.2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren…).

weitere Urteile

Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 12 U 129/06
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung für sich beanspruchen, so kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn einschaltet. Beides muss er nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat.

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2010, Az: 2 U 13/09
Die Fahrzeugführer von Einsatzfahrzeugen müssen sich der Verkehrssituation anpassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen. Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist unter Umständen – wie im konkreten Fall – eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, weil auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die entsprechend zu würdigen ist.


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Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten – Geschwindigkeitsverstoß

Auch dem Vorfahrtsberechtigten kann in besonderen Fällen gar die alleinige Haftung zugesprochen werden. Das Landgericht Dresden entschied am 30. Juni 2011 (3O3102/10), dass das Verschulden des Vorfahrtsverletzers hinter dem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt. In diesem Fall befuhr der Vorfahrtsberechtigte innerorts im Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr dieser 95 km/h. In diesem Fall kam es für das Gericht auch nicht darauf an, dass der Wartepflichtige den Unfallgegner erkennen konnte. Aufgrund des so erheblichen Geschwindigkeitsverstoß es des Vorfahrtsberechtigten trat das Verschulden des Wartepflichtigen zurück.

Auch bei weniger erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtspflichtigen wird diesem in der Regel ein Mitverschulden angelastet.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen. „Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt“ weiterlesen

Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?

Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. „Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?“ weiterlesen

Haftungslage nach Schäden am Kraftfahrzeug in der Waschanlage

Bei der Benutzung einer Waschanlage kann es immer wieder zu Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommen. Für den Fahrzeugeigentümer stellt sich aber häufig als schwierig dar, den Schaden vom Waschanlagenbetreiber ersetzt zu bekommen.

Denn grundsätzlich obliegt dem Fahrzeugeigentümer die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der PKW auch tatsächlich beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist und der Schaden damit aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Es ist daher wichtig, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang auf Schäden zu kontrollieren. Hilfreich können in einem etwaigen Zivilprozess Zeugen, zum Beispiel der Mitfahrer, sein, die sicher bestätigen können, dass der Schaden vor Einfahren in die Waschanlage noch nicht bestand. Ist es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich, diesen Beweis zu führen, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim ihm (OLG Hamm, 12 U 170/01). Wenn Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, sollte dies vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem Waschanlagenbetreiber gemeldet werden. Nachträglich kann eine Beschädigung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

Kann bewiesen werden, dass der Schaden alleine aus dem Betrieb der Waschanlage herrührt, muss der Betreiber grundsätzlich für dafür entstehende Schäden haften. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Fahrzeugeigentümer die Anweisungen zur Benutzung der Waschanlage nicht ordnungsgemäß beachtet hat, etwa weil er das Fahrzeug falsch positioniert hat oder die Seitenspiegel nicht eingeklappt hat. Allerdings treffen den Waschanlagenbetreiber neben den allgemeinen Schutzpflichten auch Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens, so dass der Waschanlagenbetreiber neben dem Mitverschulden des Waschanlagennutzers zumindest anteilig haftet (LG Aachen, 80 C 71/01).

Manche Waschanlagenbetreiber versuchen mit einem Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf den Waschanlagenbenutzer abzuwälzen. Der BGH hat solche Haftungsausschlüsse nur insoweit gebilligt, als Schäden außen an der Karosserie entstehen (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen). Solche Haftungsausschlüsse sind aber wiederum unwirksam, wenn den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03).

Anders kann sich dies bei Fahrzeugen mit Aufbauten darstellen. Wird bei einem Waschvorgang ein serienmäßig angebrachter Spoiler abgerissen, haftet der Betreiber nicht, wenn er die Haftung für zusätzliche Aufbauten wie Heck- und Dachspoiler ausgeschlossen hat und die Waschanlage erwiesenermaßen keine Fehlfunktion hat. Dann hat nämlich der Fahrzeugeigentümer durch eigenes Verhalten ein erhöhtes Risiko gesetzt (AG Haldensleben, Urt. v. 24.08.2011 – 17 C 631/10).

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

 

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle. „Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

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