Kasko zu spät gemeldet – kein Anspruch

Kein Anspruch gegen den Kasko Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht

Das OLG Hamm hatte sich in der Entscheidung vom 21.06.2017 (20 U 42/17) mit der Frage befasst, ob der Anspruch gegen die Kasko bei zu später Meldung erlischt. Der Kläger des dortigen Rechtsstreits hatte seinen Pkw bei der beklagten Versicherung kaskoversichert. Mitte Juni 2016 meldete der Kläger der Beklagten einen Schadensfall vom Dezember 2015. Den Schaden hatte der Kläger im Januar 2016 begutachten und dann noch im Januar reparieren lassen. Am Unfalltag befand sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer an seinem Fahrzeug. Mit diesen Angaben konnte jedoch ein Schädiger nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde unterrichtete der Kläger die Beklagte erst im Juni 2016.

Die beklagte Kasko Versicherung war der Auffassung, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt habe. Zusätzlich hat die Kasko Versicherung das Schadensbild für nicht plausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unbrauchbar gehalten.

Verletzung der vertraglichen Obliegenheit

Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob sich das Schadensereignis, wie vom Kläger behauptet, zugetragen hatte. Die beklagte Kasko Versicherung sei bereits von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er hatte den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegen über der Kasko Versicherung angezeigt, sondern im konkreten Fall erst rund sechs Monate später. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Kläger vorliegend der Ansicht war, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt. Die Verpflichtung der Schadenmeldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich der Kasko Versicherung in Anspruch genommen wird.

Der Unfall muss dem Kasko Versicherer zeitnah nach dem Unfall gemeldet werden – Leistungsfreiheit der Versicherung

Die Anzeigepflicht hatte der Kläger vorliegend vorsätzlich verletzt. Ihm sei die Pflicht einer Schadenanzeige gegenüber dem Kasko Versicherer bekannt gewesen. Vorliegend war auch deswegen eine vorsätzlich verzögerte Meldung anzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Kasko Versicherung verzichtet habe, um zu versuchen, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen war, habe er auch Ansicht des OLG Hamm nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Schadenanzeige ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall und vor allem nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Unfallschäden noch ausreichen kann.

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Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Bei Unfällen zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spielt die Haftungsverteilung eine entscheidende Rolle. Da dem Abbiegenden besondere Sorgfaltspflichten beim Abbiegevorgang zukommen, spricht der sogenannte „Anscheinsbeweis“ zunächst gegen den links abbiegenden Kraftfahrer. „Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer“ weiterlesen

Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern

Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholern bestätigt.

In diesem Fall hatte die Klägerin auf der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte sie als Schadensersatz geltend.

 

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