Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen

Das LG Coburg (Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der Klägerin nachts auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch Glätte mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und es zu einem Sachschaden von 7.500,00 € kam, den die Klägerin von der Gemeinde ersetzt verlangte. Sie begründete dies damit, dass die Gemeinde ihrer Streupflicht trotz überfrierender Nässe und damit einhergehender Glätte nicht nachgekommen sei.

Das Gericht wies die Klage im Ergebnis ab. Es führte zur Begründung aus, dass es einer Gemeinde zum Einen nicht zuzumuten sei, nachts außerorts auf sämtlichen Verkehrswegen auch mit geringem Verkehrsaufkommen zu streuen. Zum Anderen konnte von der Klägerseite nicht nachvollziehbar bewiesen werden, dass es sich bei der Landstraße in dieser Nacht um einen Unfallschwerpunkt gehandelt habe.

Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass Autofahrer bei einsetzender Glätte im Winter ihre Fahrweise und Geschwindigkeit den besonderen Witterungsverhältnissen anpassen müssen. Der Sohn der Klägerin hatte zwar seine Fahrtgeschwindigkeit von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h auf 70 km/h reduziert. Das Gericht hat dies aber nicht als ausreichend erachtet, wenn der Fahrzeugführer merkt, dass er durch die Glätte droht, von der Fahrbahn abzukommen. Selbst wenn die Gemeinde ihre Streupflicht in diesem Fall verletzt hätte, hätte sie demnach nicht für den entstandenen Sachschaden aufkommen müssen.

Das Urteil des LG Coburg zeigt, dass es keine unbedingte Streupflicht von Gemeine oder Landkreisen gibt. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der betroffene Fahrzeugführer bei seinem Fahrverhalten die erforderliche Sorgfalt zur Beachtung der Straßenverhältnisse eingehalten hat.

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