Kein Rotlichtverstoß – Großer Stern Berlin

Rotlicht Großer Stern Berlin

Bußgeldbescheid Polizeipräsident in Berlin

Unserem Mandanten wurde mit Bußgeldbescheid vom 20.11.2017 des Polizeipräsidenten in Berlin vorgeworfen, am Großer Stern / Altonaer Straße Richtung West das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit wurde ein Bußgeld in Höhe von 220,- € zuzüglich Auslagen in Höhe von 28,50 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zusätzlich sollten für diesen Verstoß 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die erst nach 5 Jahren getilgt werden.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Unser Mandant beauftragte uns mit der Verteidigung. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.

Der Rotlichtverstoß wurde hier mit dem Messgerät PoliScan Speed registriert. Hierbei handelt es sich um einen kombinierten Rotlicht- und Geschwindigkeitsblitzer. Nach Auswertung der Bußgeldakte, der Lichtbilder und vor allem der Messdaten konnte festgestellt werden, dass unser Mandant zwar die Haltelinie bei rot überquerte; allerdings war zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt, ob er auch den Schutzbereich erreicht hatte; dies wurde von unserem Mandanten bestritten. Der Schutzbereich ist in diesem Fall die Zufahrt aus Richtung Altonaer Straße in den Kreisverkehr. Der Schutzbereich befindet sich in einem außerordentlich großem Abstand zur Haltelinie.

Die Bußgeldbehörde gab die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten ab.

Kein Rotlichtverstoß trotz Überfahren der Haltelinie?

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO vor, sobald der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist jedoch nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 98, 119, 120; OLG Celle zfs 97, 355). In diesem Fall handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Haltelinienverstoß). In der Regel kommt diese Situation selten vor. Im Bereich großer Kreuzungen oder wie hier im Kreisverkehr spielt diese Frage dagegen eine große Rolle, da in diesen Fällen der eigentliche Schutzbereich (wozu allerdings auch ein Fußgängerüberweg zählt) oftmals nicht unmittelbar hinter der Haltelinie liegt.

 

Auswertung der PoliScan Messdaten

Nach Auswertung der Messdaten (Orts- und Zeitkoordinaten) konnte schließlich ermittelt werden, dass das Fahrzeug nach der Haltelinie bereits abbremste und bereits ein ausrollen ausgereicht hätte, um vor dem Schutzbereich zum Stehen zu kommen. Wichtig waren hier exakte Angaben zur Position der Haltelinie, den einzelnen Entfernungen des Fahrzeugs zum Messgerät, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie der voraussichtliche Bremsweg.  Dadurch, dass die Einfahrt in den Schutzbereich fotografisch nicht festgehalten wird, war der Vortrag unseres Mandanten in Kombination mit der technischen Auswertung eine für das Amtsgericht unwiderlegbare Aussage. Nach alledem stand fest, dass es dem Amtsgericht nicht möglich war, einen Rotlichtverstoß nachzuweisen.

 

Beschluss des AG Tiergarten: Kein Rotlichtverstoß – aber ein Haltelinienverstoß

Da zumindest ein Haltelinienverstoß ausweislich der Lichtbilder vorlag, wurde unser Mandant im Beschlusswege wegen eines Haltelinienverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 10,00 € verurteilt. Ein Punkt wird für diesen Verstoß nicht eingetragen. Ebensowenig wird für diesen Verstoß ein Fahrverbot angeordnet.  Die Geldbuße wurde um 210,- € reduziert. Der Große Stern wie auch andere große Kreisel (Erst-Reuter-Platz) bieten bezüglich Rotlichtverstöße ausreichend Verteidigungsmöglichkeiten. Bei einer Vielzahl von Parallelverfahren kann der Nachweis eines Rotlichtverstoßes ebenfalls nicht erbracht werden, so dass oftmals lediglich ein Bußgeld in Höhe von 10 € verhängt wird. Allerdings müssen entsprechende Voraussetzungen vorliegen, die anhand der Bußgeldakte sowie der Messdaten festgestellt werden können (Quelle S&P)


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Absehen vom Fahrverbot

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot nach einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de) Das Gericht kann – sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen – von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (im vorliegenden Fall: Prävention MobilPlus des TÜV Süd) absolviert (AG Landstuhl vom 11.09.2014 2 OWi 4286 Js 11751/13).

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Die Amtsgerichte haben in der Vergangenheit nach einer Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme wie zum Beispiel das Avanti-Fahrverbot von einem Fahrverbot oftmals abgesehen (so u.a. AG Bad Hersfeld, AG Bad Segeberg, AG essen, AG Mannheim u.v.a.). Im oben genannten Fall hatte der Betroffene jedoch “Glück”, da noch fünf Voreintragungen vorhanden waren; drei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einer solchem Vielzahl einschlägiger Voreintragungen kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrverbot aufgrund der Seminarteilnahme nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verteidigung in Bußgeldsachen sollte jedoch jede Möglichkeit ergriffen werden, um das Fahrverbot zu umgehen, sofern dieses für den Betroffenen zu wesentlichen Nachteilen führt. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot finden Sie hier und hier.

Um erfolgreich ein Fahrverbot anzugehen, arbeiten unsere Rechtsanwälte eng mit den Betroffenen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.panthermedia_00654282 „Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?“ weiterlesen

Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

rotlichtverstoß

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In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 3

Teil 3: Punkteübertragung – was passiert mit den Punkten und Eintragungen aus dem alten Verkehrszentralregister?

panthermedia_03344807 Gelöscht bzw. einen Punkteerlass gibt es nur in den Fällen von solchen Verkehrsverstößen, die vom neuen Fahreignungsregister generell nicht mehr erfasst werden, weil sie primär nicht verkehrssicherheitsbezogen sind.

„Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 3“ weiterlesen

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 2

Teil 2: Die Maßnahmen im neuen Fahreignungsregister und der Punkteabbau

Bei wiederholt auffälligen Personen sieht das neugeschaffene Fahrbewertungssystem anhand der Punktezahl im Fahreignungsregister verschiedene Maßnahmen vor, die sich lediglich gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis richten. Entscheidend ist, dass mit Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit Nachweis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) muss die Fahrberechtigung dann erst wieder nach Ablauf einer Wartezeit wieder beantragt werden. Neu ist das sog. „Informationsprinzip“. Jeder Verkehrsteilnehmer, der einen punkterelevanten Verkehrsverstoß begangen hat, wird über die Art der Maßnahmen mit Erreichen einer neuen „Stufe“ informiert, allerdings gebührenpflichtig. Darunter fällt auch insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit des Besuches eines Fahreignungsseminars. Jeder Betroffene muss auch jede Stufe des Fahreignungsregisters durchlaufen haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, d.h. er muss im jeden Fall zuvor ermahnt und verwarnt worden sein. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 2“ weiterlesen

Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.Autobahn

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

Fahrlehrer telefoniert als Beifahrer- Ordnungswidrigkeit?

Handyverstoß

Ein Fahrlehrer, der auf einer Ausbildungsfahrt neben seinem Fahrschüler auf dem Beifahrersitz sitzt und mit seinem Mobiltelefon am Ohr telefoniert, begeht grundsätzlich keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az.: IV-1 RBs 80/13). Im Ausgangsfall hatte ein Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt einer fortgeschrittenen Fahrschülerin als Beifahrer mit seinem Mobiltelefon telefoniert, weswegen er vom Amtsgericht Neuss wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt wurde. Nachdem der Fahrlehrer hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verurteilung auf.Telefonieren am Steuer

Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer insbesondere in der Tatsituation nicht als „Kraftfahrzeugführer“ im Sinne der StVO anzusehen gewesen sei. Gegen § 23 Abs. 1a StVO könne nur verstoßen, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt und während der Fahrbewegung aktiv lenkt. Zwar war in einem früheren Urteil das OLG Bamberg der Meinung, der Fahrlehrer sei deshalb Kraftfahrzeugführer, da er seinen Fahrschüler ständig beobachten und kontrollieren sowie gegebenenfalls in dessen Fahrverhalten eingreifen müsse. Aus Sicht des OLG Düsseldorf sei dies aber gerade bei Fahrlehrern, die ihren Fahrschülern nur mündliche Anweisungen geben, nicht der Fall, da sie nicht manuell die Steuerung des Wagens eingreifen. Das OLG Düsseldorf lässt aber offen, wie derselbe Fall zu beurteilen sei, wenn sich um einen Fahrschüler handelt, der am Beginn seiner Fahrausbildung steht.

OLG Frankfurt: Kein zwingendes Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

Fahrverbot

Nachdem wir zuletzt über ein Urteil des AG Heidelberg berichteten, wonach dem Betroffenen und dessen Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes grundsätzlich zustehen soll, hat sich nun auch das OLG Frankfurt jüngst in einem Beschluss zu dieser Frage geäußert.

Während das AG Heidelberg die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung als zwingendes Erfordernis für eine effektive Verteidigungsausübung und als umfassendes Akteneinsichtsrecht versteht, ist das OLG Frankfurt dieser Ansicht nun entgegengetreten.

Das OLG Frankfurt geht grundsätzlich davon aus, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf Antrag der Verteidigung Unterlagen, die zur Bedienungsanleitung gehören, von dem Hersteller des Messgerätes oder der Polizei herauszufordern und zur Akte beizuziehen und damit dem Betroffenen zugänglich zu machen. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Bedienungsanleitung als Beweismittel nur dann notwendig sei, wenn das Gericht meint, seine Urteilsbildung insbesondere auf den Aussagen der Bedienungsanleitung stützen zu müssen. Als nicht notwendig wird die Beiziehung der Bedienungsanleitung insbesondere dann betrachtet, wenn eine Zeugenaussage des Messbeamten über die konkrete Vornahme des Messvorgangs vorliegt, die aus der Sicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist. Demnach soll es genügen, wenn das Gericht nach der Aussage des Messbeamten den Eindruck gewonnen hat, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Es müssten schon begründete Zweifel oder tatsachenbelegte Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückgriff auf die Bedienungsanleitung rechtfertigen würden.

Während das AG Heidelberg noch argumentierte, dem Verteidiger müsse es möglich sein, durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sachgerechte Fragen zu stellen, weist das OLG Frankfurt diesen Argumentationsstrang ab. Es legt dar, dass im Bußgeldverfahren keine erhöhten Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen und das Gericht abstrakten Beweisanträgen ohne Anhaltspunkte nicht nachzugehen braucht.

Der Beschluss des OLG Frankfurt ist äußerst kritisch zu betrachten. Die Gerichte sollen sich ausschließlich auf die Zeugenaussagen damit geübter Messbeamten stützen, die die korrekte Darstellung eines Messvorgangs durch zahlreiche Zeugenaussagen verinnerlicht haben. Kritische Nachfragen sind ohne Hintergrundwissen zu den Messverfahren und dessen Anforderungen nur schwer möglich. Es erscheint auch sehr fragwürdig, für eine Hinzuziehung der Bedienungsanleitung „begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu fordern. Solche Zweifel können sich gerade erst dann ergeben, wenn alle Unterlagen zur Überprüfung der Messung hingezogen worden sind, die für ihre Beurteilung erheblich werden können.

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