Auffahrunfall nach Spurwechsel – wer haftet?

Auffahrunfall nach Spurwechsel – wer haftet?

LG Lübeck: 40/60-Quote bei Auffahrunfall nach riskantem Spurwechsel (Urteil vom 26.09.2024 – 14 S 40/23)

Ein Moment der Unachtsamkeit, ein schneller Spurwechsel – und schon kracht es: Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen in Deutschland. In der Regel gilt: Der Auffahrende ist schuld. Doch ganz so einfach ist es nicht immer. Besonders dann, wenn dem Auffahrunfall ein fehlerhafter Fahrstreifenwechsel vorausgeht, stellt sich die Frage: Wer trägt die Verantwortung, und in welchem Umfang?

Mit dieser Konstellation befasste sich das Landgericht Lübeck in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.09.2024 – 14 S 40/23) und kam zu einer differenzierten Haftungsverteilung. Das Urteil ist für alle Verkehrsteilnehmer und insbesondere für Unfallgeschädigte von großer Bedeutung.


Typische Ausgangslage: Auffahrunfall, Spurwechsel und Anscheinsbeweis

Bei Auffahrunfällen gilt zunächst ein Anscheinsbeweis: Wer auffährt, war entweder zu schnell oder hat den Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht eingehalten. Die Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass der Auffahrende den Unfall vermeiden konnte und daher haftet.

Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut. Er wird durchbrochen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Unfall maßgeblich beeinflusst haben – wie z. B. ein plötzlicher Spurwechsel.


Der Fall vor dem LG Lübeck

Im entschiedenen Fall wechselte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs knapp vor einem anderen Wagen die Spur. Dieses Fahrzeug konnte noch rechtzeitig bremsen und eine Kollision vermeiden.
Die Klägerin, die sich hinter diesem Fahrzeug befand, konnte nicht mehr reagieren und fuhr auf.

Das Amtsgericht Ahrensburg sah die Alleinhaftung bei der Auffahrenden und wies die Klage ab. Doch das Landgericht Lübeck bewertete die Situation anders: Es stellte fest, dass beide Fahrerinnen Verkehrsverstöße begangen hatten.


Verstöße beider Beteiligter

  • Klägerin (Auffahrende): Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO, da der Abstand nicht ausreichte, um auf das Bremsen des Vordermanns zu reagieren.

  • Beklagte (Spurwechslerin): Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, weil ein Spurwechsel nur erlaubt ist, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Hier wurde knapp vor einem anderen Fahrzeug eingeschert, möglicherweise ohne Blinken.

Damit lagen auf beiden Seiten schuldhafte Verursachungsbeiträge vor.


Die Haftungsabwägung: 40 % zu 60 %

Nach § 17 StVG müssen die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abgewogen werden.

Das Landgericht argumentierte:

  • Der Spurwechsel war fehlerhaft und mitursächlich für den Unfall. Ohne das Einscheren wäre es gar nicht zum Auffahren gekommen.

  • Dennoch fuhr die Klägerin nicht direkt hinter dem Beklagtenfahrzeug, sondern auf das dazwischenfahrende Auto auf. Dieses konnte rechtzeitig reagieren – die Klägerin hingegen nicht.

  • Deshalb sei das Geschehen „mehr auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen“, aber der Spurwechsel dürfe nicht völlig außer Betracht bleiben.

Ergebnis: Haftungsquote 40 % zu Lasten der Spurwechslerin, 60 % zu Lasten der Auffahrenden.


Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt: Das Gericht bestätigte auch den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Prämienmehrkosten in ihrer Vollkaskoversicherung.
Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem unfallbedingten Schaden von seiner Versicherung zurückgestuft wird, kann er den daraus resultierenden finanziellen Nachteil als Höherstufungsschaden geltend machen – soweit der Unfallgegner (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dafür mitverantwortlich ist.

Das Landgericht Lübeck stellte klar: Auch dieser Schaden ist von der Beklagten anteilig (40 %) zu erstatten.


Praxisbedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall kann entkräftet oder relativiert werden, wenn ein fehlerhafter Spurwechsel vorliegt.

  • Der Spurwechsler haftet mit, wenn sein Fahrverhalten in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall steht.

  • Die Haftungsquote hängt stark von den konkreten Umständen ab. Typische Quoten in solchen Konstellationen bewegen sich zwischen 30/70 und 50/50.

  • Auch Versicherungsfolgen wie der Höherstufungsschaden können geltend gemacht werden – ein Aspekt, den viele Geschädigte übersehen.


Unser Fazit

Das Urteil des LG Lübeck verdeutlicht, dass die Alleinhaftung des Auffahrenden nicht in Stein gemeißelt ist. Spurwechsel mit unzureichender Sorgfalt können zu einer Mithaftung führen – und zwar auch dann, wenn der Auffahrende objektiv den Abstand nicht eingehalten hat.

Für Unfallbeteiligte bedeutet das:

  • Dokumentieren Sie den Unfallhergang sorgfältig. Fotos, Zeugenaussagen und Angaben zum Blinken sind entscheidend.

  • Prüfen Sie Ansprüche umfassend – nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Nutzungsausfall und mögliche Versicherungsmehrkosten.

  • Lassen Sie die Haftungsfrage anwaltlich überprüfen. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können die Quote erheblich verschieben.


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