Jeder Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 39 StVO aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten. Diese gehen zudem den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Dabei sind verschiedene Verkehrszeichen zu unterscheiden. Verkehrszeichen können Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen und darüber hinaus Zusatzzeichen. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass mehrere dieser Schilder an einer Schilderstange angebracht werden. Dem Autofahrer stellt sich dann häufig die Frage, welches Verkehrszeichen denn nun genau für ihn gilt.
Über einen solchen Fall hatte jüngst das OLG Bamberg zu entscheiden (Az.:2 SS OWI 563/12). In dem Verfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Der Betroffene hatte angegeben, eine Schilderstange mit mehreren Verkehrsschildern passiert zu haben- ganz oben ein die Geschwindigkeit begrenztes Zeichen (274), darunter ein Überholverbotszeichen (276) und ganz unten ein Zusatzzeichen der Nummer 1049-13. Dieses Zusatzzeichen bezieht sich ausschließlich auf LKW (1048-12), Kraftomnibusse (1048-16) und PKW mit Anhänger (1048-11). Der Betroffene ging bei Wahrnehmung dieser Verkehrszeichen davon aus, dass sich sowohl die Geschwindigkeitsbegrenzung als auch das Überholverbot ausschließlich auf LKW, – Kraftomnibus,- und PKW-Anhänger-Fahrer erstrecken würde.
Tatsächlich bestimmt § 39 Abs. 3 S. 3 StVO, dass sich die Zusatzzeichen nur jeweils über das darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen. Demnach hätte sich auch der Betroffene an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten müssen. Darüber hatte sich der Betroffene geirrt. Das Gericht sah aufgrund des Irrtums über die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung, der überzeugend dargelegt wurde, von der Verhängung des Fahrverbots ab.
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