Totalschaden: Ersatzfähiger Schaden – Tankinhalt –
Es ist sehr ärgerlich, wenn das Fahrzeug gerade erst vollgetankt wird und kurz danach durch einen Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet. Hier stellt sich die rage, ob die Kosten für die Tankfüllung ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Haftpflichtversicherung stellen hier oftmals anheim, den Tank einfach abzusaugen. das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 18.06.13) und sodann das Landgericht Kiel (Urteil vom 19.07.13) sehen dies anders. Die Gerichte halten eine Verpflichtung des Geschädigten für unzumutbar, aus dem verunfallten Fahrzeug (Totalschaden) den verbleibenden Treibstoff abzusaugen und für das Ersatzfahrzeug aufzubewahren. Nach Ansicht der Gerichte ist der verbleibende Treibstoffinhalt im Totalschaden – Fahrzeug verloren und stellt damit einen ersatzfähigen Schaden dar. Allerdings liegt es am Geschädigten zu beweisen, wie viel Treibstoff noch im Tank war. Hierfür reicht in der Regel der letzte Tankbeleg und die Mitteilung, wie viele Kilometer bis zum Umfall zurückgelegt wurden. Bestenfalls sollte der eigene Sachverständige die Fahrzeuginstrumente fotografieren, auf welchen die Tankanzeige sowie die Kilometeranzeige zu sehen sind. Auf den Liter genau lässt sich der Treibstoff ohnehin nicht berechnen, so dass hier durchaus geschätzt werden darf. Dem Gericht steht hierfür die Vorschrift des § 287 ZPO zur Verfügung.
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