Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.Autobahn

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

Haftung des Vorausfahrenden bei Steinschlag

Nicht nur in dieser Jahreszeit kommt es gelegentlich dazu, dass nachfolgende Fahrzeuge durch einen vom Vordermann aufgewirbelten Stein beschädigt werden. Es stellt sich hier die Frage, ob der vorausfahrende Fahrer für den Schaden am nachfolgendenFahrzeug haftet. Genau so ging es einem Kraftfahrer, der seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangte. Die Haftpflichtversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs lehnte die Regulierung vollumfänglich am. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. Juli 2012 (41 C 3509/11), dass es sich in diesem Fall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt und der Vorausfahrende aus diesem Grund nicht haftet.

Aus den Urteilsgründen: Ein rechtzeitiges Reagieren auf einen kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äusserster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden. Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den aufwirbelnden Fahrer kein unabwendbares Ereignis darstellt…

 

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.[/infopane]

Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Immer öfter versuchen Haftpflichtversicherungen den Ersatz der Mietwagenkosten mit der Begründung abzulehnen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug gar nicht gebraucht hätte. Das Amtsgericht Leipzig hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Der Geschädigte legte mit dem Mietwagen eine Strecke von 500 km zurück. Nach Ansicht der Versicherung zu wenig. Hier hätte der Geschädigte notfalls auch auf ein Taxi zurückgreifen können. Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 27. September 2012; 106C 3272/12) stellte klar, dass derjenige, der einen Mietwagen in nennenswertem Umfang benutzt, diesen auch benötigt hat. Für das AG Leipzig reichte die Fahrstrecke von knapp 500 km aus.

Es wird jedoch überwiegend auf die Tagesfahrleistung Bezug genommen. Hier gilt die grobe Faustregel, dass bei einer Tagesfahrleistung von bis zu 20 km nur dann ein Mietwagen erforderlich ist, wenn vorgetragen wird, dass keine Alternativen zur Verfügung standen.

[pullquote]Gerade weil Haftpflichtversicherungen diese Schadensposition gerne und öfter kürzen, sollten Geschädigte einfach am Ende der Mietzeit noch einige Kilometer mit dem Mietwagen fahren, um die Mindestkilometerlaufleistung zu erreichen. [/pullquote]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Kontakt“]Hatten Sie einen Unfall? Oder haben Sie Fragen zum Thema? Unseere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.[/biginfopane]

Ratgeber: Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischenpanthermedia_00274614 Haftpflichtversicherung übernommen. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall folglich keine Rechtsanwaltskosten, dafür aber Rechtssicherheit und begeben sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe.

Am effektivsten und am sinnvollsten beginnt die Arbeit des Rechtsanwalts unmittelbar nach dem Verkehrsunfall. Geschädigte sollten sich nicht gegenüber Dritten; insbesondere nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung äußern. Auch sollte das wohlklingende Angebot der Versicherung abgelehnt werden, wenn die Haftpflichtversicherung ein eigenes Gutachten in Auftrag geben möchte. Die Unfallregulierung sollten Geschädigte selbstverständlich nicht dem Gegner überlassen, der natürlich ein Interesse daran hat, den Schaden kleinzurechnen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte übernehmen die komplette Korrespondenz mit allen Beteiligten und wickeln den Schaden im Interesse des Mandanten ab. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht arbeiten dabei eng mit dem Mandanten zusammen, um den Unfall ergebnisorientiert und zügig abzuwickeln. Wir setzen dabei auf Transparenz und übermitteln jedem Mandanten nach einem Verkehrsunfall Zugangsdaten zu seiner eigenen Unfallakte (WEBAKTE). Dadurch wird der Mandant unverzüglich informiert, sobald Schriftsätze ein- oder ausgehen, Telefonate geführt werden und Abrechnungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Unfallgeschädigte deutlich schneller ans Ziel kommen und keine unberechtigten Kürzungen hinnehmen müssen.

„Ratgeber: Verkehrsunfall“ weiterlesen

Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Fragen zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Tel:030 226 35 71 13″]Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen für alle verkehrsrechtlichen Fragen unverzüglich zur Verfügung.[/biginfopane]

Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen

Das LG Coburg (Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der Klägerin nachts auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch Glätte mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und es zu einem Sachschaden von 7.500,00 € kam, den die Klägerin von der Gemeinde ersetzt verlangte. Sie begründete dies damit, dass die Gemeinde ihrer Streupflicht trotz überfrierender Nässe und damit einhergehender Glätte nicht nachgekommen sei. „Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen“ weiterlesen

Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden

Gerade im Winter und im Frühjahr, wenn die Straßen durch Witterungseinflüsse in Mitleidenschaft gezogen werden, kommt es oftmals zu teils hohen Schäden an Kraftfahrzeugen. Wer aber haftet, wenn Schäden am Fahrzeug durch Schlaglöcher entstehen? Das Landgericht Halle (4 O 774/11) sprach einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch beschädigt wurde und auf der betroffenen Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wurde. Der Kläger war hier mit seinem Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn 9 von München Richtung Halle unterwegs. Auf der Fahrbahn hatte sich aufgrund von so genanntem Betonfraß ein Schlagloch mit einem Ausmaß von 40 x 60 cm mit einer Tiefe von rund zehn cm gebildet. Der Kläger war zur Nachtzeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen und den Schaden abzuwenden. Der Autobahnmeisterei war der Schaden hier bekannt. Nichtsdestotrotz hatte das zuständige Bundesland es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. „Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden“ weiterlesen

Unfall: Vorfinanzierung mit eigener Vollkasko?

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 4. Mai 2012 (1 U 1797/11) muss ein Geschädigter entgegen der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherungen seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht heranziehen. Bislang wurde dem Geschädigten stets die Schadensminderungspflicht entgegen gehalten.

Aus dem Gründen: …Der Kläger hat Anspruch auf der Höhe nach unstreitige Mietwagenkosten für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der Beklagten von insgesamt 34 Tagen, da er weder nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit noch nach seiner Schadenminderungspflicht gehalten war, seine Vollkaskoversicherung zur Schadensbehebung zu Gunsten der Beklagten einzusetzen. Einen sonstigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt/bewiesen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist…

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Haftpflichtschäden haben. Ein pauschaler Verweis auf die Schadensminderungspflicht bei unterlassener Vorfinanzierung durch die Vollkasko dürfte nach diesem Urteil nicht mehr ausreichen.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.

Volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten – Geschwindigkeitsverstoß

Auch dem Vorfahrtsberechtigten kann in besonderen Fällen gar die alleinige Haftung zugesprochen werden. Das Landgericht Dresden entschied am 30. Juni 2011 (3O3102/10), dass das Verschulden des Vorfahrtsverletzers hinter dem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt. In diesem Fall befuhr der Vorfahrtsberechtigte innerorts im Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr dieser 95 km/h. In diesem Fall kam es für das Gericht auch nicht darauf an, dass der Wartepflichtige den Unfallgegner erkennen konnte. Aufgrund des so erheblichen Geschwindigkeitsverstoß es des Vorfahrtsberechtigten trat das Verschulden des Wartepflichtigen zurück.

Auch bei weniger erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtspflichtigen wird diesem in der Regel ein Mitverschulden angelastet.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen