Haftungslage nach Schäden am Kraftfahrzeug in der Waschanlage

Bei der Benutzung einer Waschanlage kann es immer wieder zu Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommen. Für den Fahrzeugeigentümer stellt sich aber häufig als schwierig dar, den Schaden vom Waschanlagenbetreiber ersetzt zu bekommen.

Denn grundsätzlich obliegt dem Fahrzeugeigentümer die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der PKW auch tatsächlich beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist und der Schaden damit aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Es ist daher wichtig, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang auf Schäden zu kontrollieren. Hilfreich können in einem etwaigen Zivilprozess Zeugen, zum Beispiel der Mitfahrer, sein, die sicher bestätigen können, dass der Schaden vor Einfahren in die Waschanlage noch nicht bestand. Ist es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich, diesen Beweis zu führen, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim ihm (OLG Hamm, 12 U 170/01). Wenn Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, sollte dies vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem Waschanlagenbetreiber gemeldet werden. Nachträglich kann eine Beschädigung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

Kann bewiesen werden, dass der Schaden alleine aus dem Betrieb der Waschanlage herrührt, muss der Betreiber grundsätzlich für dafür entstehende Schäden haften. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Fahrzeugeigentümer die Anweisungen zur Benutzung der Waschanlage nicht ordnungsgemäß beachtet hat, etwa weil er das Fahrzeug falsch positioniert hat oder die Seitenspiegel nicht eingeklappt hat. Allerdings treffen den Waschanlagenbetreiber neben den allgemeinen Schutzpflichten auch Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens, so dass der Waschanlagenbetreiber neben dem Mitverschulden des Waschanlagennutzers zumindest anteilig haftet (LG Aachen, 80 C 71/01).

Manche Waschanlagenbetreiber versuchen mit einem Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf den Waschanlagenbenutzer abzuwälzen. Der BGH hat solche Haftungsausschlüsse nur insoweit gebilligt, als Schäden außen an der Karosserie entstehen (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen). Solche Haftungsausschlüsse sind aber wiederum unwirksam, wenn den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03).

Anders kann sich dies bei Fahrzeugen mit Aufbauten darstellen. Wird bei einem Waschvorgang ein serienmäßig angebrachter Spoiler abgerissen, haftet der Betreiber nicht, wenn er die Haftung für zusätzliche Aufbauten wie Heck- und Dachspoiler ausgeschlossen hat und die Waschanlage erwiesenermaßen keine Fehlfunktion hat. Dann hat nämlich der Fahrzeugeigentümer durch eigenes Verhalten ein erhöhtes Risiko gesetzt (AG Haldensleben, Urt. v. 24.08.2011 – 17 C 631/10).

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

 

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle. „Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer

Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war. „Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer“ weiterlesen

Kein Schadensersatz für Reinigungskosten nach Durchfahren einer Pfütze

Wenn im Frühjahr vermehrt Tauwetter einsetzt oder es zu häufigem Niederschlag kommt, bilden sich auf unebenen Straßen oder in den Schlaglöchern Wasserlachen. Durchfahren Autofahrer diese Pfützen, werden die Fußgänger häufig vom Spritzwasser getroffen. Es stellt sich dann immer die rechtlich relevante Frage, ob der Autofahrer nicht den Wasserlachen ausweichen oder sie zumindest langsam durchfahren muss. „Kein Schadensersatz für Reinigungskosten nach Durchfahren einer Pfütze“ weiterlesen

Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Zeit, in der er sein Kraftfahrzeug nicht nutzen konnte, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern er auf einen Mietwagen verzichtet. Der Anspruch steht ihm auch bei Reparaturschäden bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.

Das Landgericht Lübeck hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes und nicht mehr brauchbares Fahrrad geltend machte. „Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer“ weiterlesen

Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Bei Unfällen zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spielt die Haftungsverteilung eine entscheidende Rolle. Da dem Abbiegenden besondere Sorgfaltspflichten beim Abbiegevorgang zukommen, spricht der sogenannte „Anscheinsbeweis“ zunächst gegen den links abbiegenden Kraftfahrer. „Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer“ weiterlesen

Spontane Äußerung nach dem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis

Das OLG Saarbrücken hat am 01.03.2011 über die Frage eines Schuldanerkenntnisses zu entscheiden, nachdem es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand geparkt und war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, aus derVerkehrsunfall Parklücke anzufahren. In diesem Moment kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin brachte vor, dass der Beklagte mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall ihre Schuld eingestanden habe und sie daher keinen Anspruch auf Ersatz der Verkehrsunfallkosten habe. Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz der Klägerin recht gegeben, wogegen sich nun die Berufung des Klägers richtete.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, unter welchen Voraussetzungen spontane Äußerungen nach einem Unfall ein Schuldanerkenntnis darstellen kann. Gesteht man im Zivilrecht seine Schuld durch eigenes Verhalten oder aufgrund eines Vertrages ein, hat dies eine willentliche Rechtsfolge nach § 781 BGB (Schuldanerkenntnis). Das Gericht war der Ansicht, dass für die Annahme eines Schuldanerkenntnis aber nicht schon die bloße Schilderung des Unfallgeschehens aus eigener Sicht ausreicht. Die Tragweite spontaner Äußerungen nach dem Unfall muss eingeschränkt bleiben, da die Unfallbeteiligten zumeist noch unter Schock bzw. zumindest unter dem Eindruck der Unfallgeschehnisse stehen. Daher führte das Gericht aus, dass die spontanen Äußerungen nur dann als Schuldanerkenntnis zu werten sei, wenn sich der Äußernde auch über die Tragweite seiner Erklärung bewusst ist. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses unterschreibt.

Da die Klägerin hier lediglich das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert hatte und zudem keine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; es lag kein Schuldanerkenntnis vor.

Stud. iur. Nicolas Schaeffer

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

mehr Infos:

www.verkehrsrecht-24.de

      und NEU:

www.verkehrsanwaelte-24.de

          Tel.: 030 / 226 35 71 13

Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad

Das OLG Brandenburg entschied am 23.06.2011 (Aktenzeichen: 12 U 270/08) einen Verkehrsunfall, in dem ein Motorrad zwei Fahrzeuge auf einer Bundesstraße zu überholen versuchte, währenddessen das vorausfahrende Kraftfahrzeug ebenfalls zum Überholen ausscherte. Die Besonderheit des Falls lag zunächst darin, dass es zu keiner Berührung zwischen dem Motorrad und dem Fahrzeug gekommen war. „Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad“ weiterlesen

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