Nach einem Unfall: Jetzt Ansprüche sichern – Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Linksabbieger

Verkehrsunfall? Ihre Ansprüche nach einem Unfall sichern – Wir helfen sofort!

Ein Verkehrsunfall bringt viele Unsicherheiten mit sich: Was ist zu tun? Welche Rechte habe ich? Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Seite und übernehmen die komplette Schadensregulierung – damit Sie sich keine Sorgen machen müssen. Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, so dass Ihnen keine Kosten entstehen. 


Das Wichtigste nach einem Unfall: Erste Schritte

  1. Unfallstelle absichern:Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen.
    • Auf Autobahnen: Hinter der Leitplanke warten.
  2. Notruf absetzen:Europaweite Notrufnummer 112: Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst verständigen.
  3. Erste Hilfe leisten:Bewusstlose Personen in stabile Seitenlage bringen oder Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten.
  4. Polizei verständigen, wenn:Hoher Sachschaden, Personenschaden oder Verdacht auf Straftaten (Alkohol, Drogen) vorliegen.
  5. Unfall dokumentieren:Fotos machen, Kennzeichen, Versicherungsdaten und Zeugen notieren.
    • Bei Auslandsunfällen: Europäischen Unfallbericht verwenden.
  6. Unfall der Versicherung melden:Sofort die eigenen Rechte sichern, indem Sie uns als Anwalt einschalten.

Warum anwaltliche Unterstützung direkt nach dem Unfall wichtig ist

Die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung kann kompliziert sein. Fehler können dazu führen, dass Sie:

  • Unbeabsichtigt Schuld eingestehen.
  • Auf Schadensersatzansprüche verzichten.
  • Nachteile bei der Haftungsprüfung erleiden.

Mit uns an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass Sie alle Ansprüche geltend machen und keine Fehler passieren.


Unsere Leistungen bei Totalschaden, Reparaturkosten und Schadensregulierung

Ein Unfall verursacht oft erhebliche Kosten. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

  • Totalschaden: Wir klären den Wiederbeschaffungswert und Restwert und sorgen für eine faire Regulierung.
  • Reparaturschäden: Egal ob konkrete Reparaturkosten oder fiktive Schadensabrechnung – wir schützen Sie vor Kürzungen durch die Versicherung.

Wussten Sie? Selbst wenn Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen uns für Ihre Rechte ein.


Schmerzensgeld und weitere Ansprüche

Nach Personenschäden haben Sie Anspruch auf mehr als nur Schadensersatz. Unsere Unterstützung umfasst:

  • Schmerzensgeld: Wir berechnen eine faire Entschädigung basierend auf Verletzungsgrad und Heilungsverlauf.
  • Haushaltsführungsschaden: Ersatz für eingeschränkte Haushaltsfähigkeit oder die Kosten einer Hilfskraft.
  • Fahrt- und Behandlungskosten: Alle unfallbedingten Kosten machen wir geltend.

Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei

  1. Komplette Schadensabwicklung: Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und Organisation – von der Haftungsprüfung bis zur Schadensregulierung.
  2. Höherer Schadensersatz: Studien zeigen, dass Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung deutlich mehr erhalten.
  3. Schnelle Hilfe: Unser erfahrenes Team sorgt für eine zügige und reibungslose Abwicklung.
  4. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernimmt bei unverschuldeten Verkehrsunfällen immer die gegnerische Haftpflichtversicherung. Ihnen entstehen keine Kosten. 

Antworten auf die wichtigsten Fragen nach einem Unfall

  • Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen?
  • Wann zahlt die Versicherung?
  • Was passiert, wenn mein Fahrzeug unreparierbar ist?
  • Wie hoch fällt mein Schmerzensgeld aus?

Unsere Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um diese und andere Fragen zu beantworten.


Jetzt Kontakt aufnehmen – Schnell und unkompliziert

Lassen Sie uns direkt nach dem Unfall für Sie tätig werden! Rufen Sie uns an unter 030 226 357 113 oder vereinbaren Sie online einen Termin.

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Unfall beim Wenden: Haftung und Mitverschulden klären

Unfall beim Wenden: PKW-KOLLISION: Haftung bei Unfall mit einem verkehrswidrig wendenden Auto

Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Verkehrsrecht. Besonders komplex wird es, wenn ein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Straße wendet und dabei eine Kollision verursacht. Das Landgericht (LG) Hanau hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass beide beteiligten Fahrer eine Mitschuld von jeweils 50 % tragen können – auch der Fahrer, der scheinbar unschuldig in das querstehende Fahrzeug hineingefahren ist.

Der Fall: Unfall durch verkehrswidriges Wenden

Ein Autofahrer wollte auf der Straße verbotswidrig wenden. Während des Wendemanövers hielt er quer auf seiner Fahrbahn an, weil Gegenverkehr herrschte. Ein zweiter Autofahrer näherte sich dem stehenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn. Obwohl er das Hindernis frühzeitig bemerkte und seine Geschwindigkeit verringerte, kam es zu einer Kollision. Der Fahrer des wendenden Fahrzeugs übernahm zunächst 50 % des Schadens. Der zweite Fahrer war jedoch der Ansicht, dass die Schuld vollständig beim Wenden des anderen lag, und verlangte die Erstattung der restlichen Schadenskosten.

Das Urteil: Mitverschulden durch mangelnde Rücksichtnahme

Das LG Hanau wies diese Forderung zurück. Nach Ansicht des Gerichts traf beide Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld:

  1. Fehlverhalten des wendenden Fahrers: Der Fahrer des ersten Fahrzeugs handelte eindeutig verkehrswidrig, indem er auf der Straße wendete und sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn stehen ließ. Der Unfall beim Wenden spricht gegen den Wendenden.
  2. Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot: Der zweite Autofahrer hätte die Möglichkeit gehabt, durch vollständiges Anhalten die Kollision zu verhindern. Stattdessen vertraute er darauf, dass der Wendende die Fahrbahn räumen würde, und fuhr in das stehende Fahrzeug hinein. Dies stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot dar (§ 1 StVO).

Das Gericht wertete die Fehlverhalten beider Fahrer als gleich schwer und legte eine Haftungsteilung von 50:50 fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Was bedeutet das für Autofahrer? Unfall beim Wenden:

Dieses Urteil zeigt, dass auch bei eindeutig verkehrswidrigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers besondere Sorgfaltspflichten gelten. Autofahrer sollten immer darauf vorbereitet sein, ein Fahrzeug durch vollständiges Abbremsen zu vermeiden – auch wenn es sich im Unrecht befindet.

Haben Sie Fragen zu Haftungsfragen oder benötigen rechtlichen Beistand nach einem Unfall? Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!

Urteil mit Signalwirkung: Linksabbieger trägt volle Verantwortung

Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Urteil des Landgerichts Berlin – Ein Lehrstück zur Haftung beim Linksabbiegen

Eine Analyse des Urteils vom 28.06.2023 – Az.: 46 O 155/22


Einleitung: Verkehrsunfall und die Frage der Haftung

Verkehrsunfälle beim Linksabbiegen gehören zu den häufigsten Konfliktpunkten im Straßenverkehr. Besonders problematisch wird es, wenn ein Linksabbieger mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert. In solchen Fällen entscheidet oft die genaue Analyse der Umstände über die Haftungsfrage. Das Landgericht Berlin hatte im Fall Az.: 46 O 155/22 eine solche Situation zu beurteilen – mit einem Ergebnis, das die Bedeutung von Sorgfaltspflichten eindrucksvoll unterstreicht.


Der Fall: Linksabbiegen in Berlin

Am 25. Februar 2021 ereignete sich der Unfall: Der Kläger befuhr eine Straße in Berlin und wollte als Spitzenfahrzeug einer Kolonne nach links abbiegen. Hinter ihm befanden sich weitere Fahrzeuge, darunter auch das spätere Beklagtenfahrzeug. Dieses überholte die Kolonne links, während der Kläger in die Abbiegespur einfuhr. Die Folge: eine Kollision. Der Kläger wurde verletzt, sein Fahrzeug beschädigt.

Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld in erheblichem Umfang – unter anderem für Nutzungsausfall, Gutachterkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte, deren Fahrzeug haftpflichtversichert war, hatte bereits auf Basis einer Quote von 2/3 gezahlt, wies jedoch die restlichen Forderungen zurück. Der Grund: Der Kläger habe selbst grob fahrlässig gehandelt.


Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger und wies die Klage vollständig ab. Warum? Die Entscheidungsgründe offenbaren eine akribische Bewertung der Verkehrssituation und des Verhaltens der Beteiligten.

1. Pflichtverletzungen des Klägers

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger mehrfach gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 9 StVO verstoßen hat. Besonders schwer wogen zwei Punkte:

  • Fehlende Rückschau:
    Der Kläger hatte weder vor dem Einordnen noch vor dem Abbiegen eine Rückschau durchgeführt. Insbesondere eine zweite Rückschau – kurz vor dem eigentlichen Manöver – war unterblieben.
  • Unzureichendes Blinken:
    Nach eigenen Angaben des Klägers hatte er „geblinkt und sofort abgebogen“. Ein solches Verhalten genügt den Anforderungen an eine rechtzeitige und deutliche Ankündigung der Fahrabsicht nicht.

2. Der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger

Das Gericht betonte, dass ein Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den Linksabbieger spricht, wenn es zu einer Kollision mit einem Überholer kommt. Der Kläger konnte diesen nicht entkräften.

Besonders überzeugend war die Aussage einer Zeugin, die den Überholvorgang beobachtet hatte. Sie bestätigte, dass das Beklagtenfahrzeug bereits überholte, als der Kläger seinen Abbiegevorgang einleitete.

3. Kein Verschulden des Überholers

Das Beklagtenfahrzeug traf nach Ansicht des Gerichts keine Schuld:

  • Das Überholen war rechtmäßig, da der Kläger seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte.
  • Eine unklare Verkehrslage, die das Überholen verboten hätte, lag ebenfalls nicht vor.

Die Konsequenzen: Wer trägt die Verantwortung?

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die alleinige Verantwortung für den Unfall trägt. Sein Fehlverhalten wog so schwer, dass selbst die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht berücksichtigt wurde.


Warum dieses Urteil wichtig ist

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ein Lehrstück für die Praxis. Es verdeutlicht:

  1. Die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen sind essenziell.
    Doppelte Rückschau, rechtzeitiges Blinken und ein sorgfältiger Blick auf den nachfolgenden Verkehr sind unerlässlich.
  2. Anscheinsbeweis im Straßenverkehr:
    Wer nach links abbiegt und einen Unfall verursacht, hat die Beweislast, dass er alle Pflichten erfüllt hat.
  3. Keine leichte Entschuldigung für Fehler:
    Selbst in Situationen, die auf den ersten Blick kompliziert erscheinen – etwa beim Überholen einer Kolonne – wird erwartet, dass Verkehrsteilnehmer ihre Pflichten strikt einhalten.

Fazit: Aufmerksamkeit und Sorgfalt sind unverzichtbar

Das Urteil zeigt, dass Fehler beim Linksabbiegen weitreichende Konsequenzen haben können. Für Geschädigte wie den Kläger bedeutet dies: Eine erfolgreiche Klage setzt voraus, dass man sich selbst fehlerfrei verhalten hat – und dies auch beweisen kann.

Haben Sie Fragen zu Verkehrsunfällen oder wollen Ihre Ansprüche geltend machen? Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – kompetent, engagiert und auf Augenhöhe.

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Unser Rat: Bei einem Unfall sofort handeln!

Unfälle in solchen Situationen können kompliziert sein, vor allem wenn mehrere Parteien beteiligt sind. Unser erfahrenes Team bei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

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Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir klären, wer haftet!

Haftung beim Einfahren: Wer zahlt, wenn ein Radfahrer falsch fährt?

Wer haftet bei einem Zusammenstoß mit einem falsch fahrenden Radfahrer?

Das Landgericht Hanau hat in einem interessanten Fall entschieden, dass Autofahrer beim Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr besonders achtsam sein müssen – selbst wenn der Unfallgegner, wie in diesem Fall eine Radfahrerin, gegen Verkehrsregeln verstößt. Lesen Sie hier, warum die Autofahrerin für den Schaden allein haften musste.


Der Unfallhergang

Eine Autofahrerin wollte mit ihrem Pkw von einem Grundstück auf eine Straße einfahren. Durch parkende Fahrzeuge war ihre Sicht auf die Fahrbahn stark eingeschränkt. Auf der Hauptfahrbahn näherte sich zeitgleich eine Radfahrerin, die den kombinierten Rad- und Fußweg, der an der Unfallstelle vorgeschrieben war, nicht nutzte. Stattdessen fuhr sie auf der Straße. Es kam zur Kollision: Das Fahrrad stieß gegen die linke vordere Seite des Pkw.

Die Autofahrerin forderte daraufhin Schadenersatz von der Radfahrerin und argumentierte, dass diese durch die Nichtnutzung des Radwegs ein Mitverschulden an dem Unfall trage.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hanau wies die Klage der Autofahrerin zunächst ab. Auch die Berufung vor dem Landgericht Hanau hatte keinen Erfolg.

Begründung:

Die Autofahrerin habe gegen das in § 10 StVO verankerte Sorgfaltsgebot verstoßen, das beim Einfahren aus Grundstücken gilt. Dieses verpflichtet den Einfahrenden dazu, die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer sicherzustellen – unabhängig davon, ob diese sich regelkonform verhalten.

Ein Mitverschulden der Radfahrerin wurde ausdrücklich verneint, obwohl sie den Radweg entgegen § 2 Abs. 4 StVO nicht benutzt hatte.


Warum keine Mitschuld der Radfahrerin?

Die Entscheidung basiert auf einem wichtigen Grundsatz: Die Pflicht zur Nutzung von Radwegen dient dem Schutz der Radfahrer – nicht dem Schutz von Autofahrern, die aus Grundstücken einfahren. Selbst wenn die Radfahrerin den Radweg genutzt hätte, hätte dies den Unfall nicht sicher verhindert, da sich die Kollisionsstelle lediglich verschoben hätte.


Das bedeutet das Urteil für Autofahrer

Wer von einem Grundstück auf die Straße einfährt, trägt eine hohe Verantwortung. Die Gerichte legen hier den Fokus auf die Sorgfaltspflicht des Einfahrenden. Selbst wenn der Unfallgegner Verkehrsregeln missachtet, entbindet dies den Einfahrenden nicht von seiner eigenen Pflicht, die Straße nur dann zu befahren, wenn keine Gefahr für andere besteht.


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BGH-Urteil: Betreiber haftet für Schäden in Waschanlage – Verbraucherrechte gestärkt

Waschanlage

Waschanlage Haftung: Betreiber einer Waschanlage haftet für abgerissene Anbauteile: Ein richtungsweisendes Urteil des BGH

21.11.2024 · Nachricht · Haftungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 ein wichtiges Urteil im Haftungsrecht gefällt: Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen, wenn diese während des Waschvorgangs beschädigt werden. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und definiert klare Pflichten für Betreiber von Autowaschanlagen.

Hintergrund des Falls

Ein Fahrzeugbesitzer hatte seinen Land Rover in einer Portalwaschanlage gereinigt. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, was einen Schaden von 3.219,31 Euro sowie weitere Folgekosten verursachte. Der Betreiber der Waschanlage wies jegliche Haftung von sich und verwies auf Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Warnhinweise, die vor möglichen Schäden an Anbauteilen warnten.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Amtsgericht den Betreiber zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilte, wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar: Die Haftung für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen kann nicht durch allgemeine Hinweise oder unklare Haftungsausschlüsse ausgeschlossen werden.Betreiber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind.

Der BGH begründete dies wie folgt:

  1. Vertragliche Schutzpflichten des Betreibers
    Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung umfasst nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Das Risiko, dass eine Waschanlage nicht für serienmäßige Fahrzeugteile geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  2. Beweislast des Betreibers
    Der Anlagenbetreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Anlage für marktübliche Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen geeignet ist. Der Betreiber konnte diese Entlastungspflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllen.
  3. Unzureichende Hinweise
    Die vom Betreiber angebrachten Warnschilder reichten nicht aus, um den Haftungsausschluss wirksam zu machen. Ein Schild, das sich explizit nur auf „nicht serienmäßige Fahrzeugteile“ bezieht, schafft ein berechtigtes Vertrauen der Kunden, dass serienmäßige Teile wie der Heckspoiler gefahrlos gereinigt werden können.

Folgen für Betreiber und Kunden

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind. Andernfalls könnten sie für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Kunden können berechtigt darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug – einschließlich serienmäßiger Anbauteile – unbeschädigt bleibt, solange es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Fazit

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und mahnt Betreiber von Waschanlagen zur Sorgfalt. Klar formulierte Haftungsausschlüsse allein genügen nicht, um die Verantwortung für Schäden abzuweisen. Stattdessen sind technische Prüfungen und klare Risikohinweise erforderlich.

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Unsere Kanzlei steht Ihnen als erfahrener Partner im Verkehrs- und Haftungsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen!

Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür – Was das OLG Saarbrücken zur Haftungsfrage sagt

autorennen

Bei Verkehrsunfällen, bei denen es zu einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür kommt, stellt sich oft die Frage, wer die Verantwortung trägt. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 (3 U 16/24) wichtige Leitlinien zur Haftungsverteilung aufgestellt und dabei insbesondere den Beweis des ersten Anscheins bei geöffneten Fahrzeugtüren beleuchtet. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und was das Urteil für die Praxis bedeutet.


1. Der Fall: Unfall beim Vorbeifahren

Im verhandelten Fall forderte die Klägerin Schadensersatz, nachdem ihr Fahrzeug, ein VW Golf, beim Vorbeifahren an einem am Fahrbahnrand geparkten Fiat Panda mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs kollidierte. Der genaue Hergang blieb zwischen den Parteien strittig.

  • Die Klägerin: Argumentierte, dass die Tür während der Vorbeifahrt unachtsam weiter geöffnet wurde.
  • Die Beklagte: Behauptete, der Fahrer des Klägerfahrzeugs sei mit einem zu geringen Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl die geöffnete Tür und die darin stehende Person erkennbar gewesen seien.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da der Fahrer des Klägerfahrzeugs gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken war jedoch teilweise erfolgreich.


2. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied, dass in solchen Fällen keine Alleinhaftung des Vorbeifahrendenangenommen werden könne, wenn offen bleibt, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.

Die Argumentation des Gerichts:

  • Pflichten des Ein- und Aussteigenden (§ 14 Abs. 1 StVO): Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert ein Höchstmaß an Sorgfalt – insbesondere bei geöffneter Tür in Richtung Fahrbahn.
  • Anscheinsbeweis: Kommt es zu einer Kollision mit einer geöffneten Tür, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Aussteigenden.
  • Vorbeifahrender (§ 1 Abs. 2 StVO): Gleichzeitig darf der Vorbeifahrende nur mit ausreichendem Seitenabstand und angepasster Geschwindigkeit passieren. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine Mitschuld begründen.
    Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

    Ungeklärte Faktoren:

Im vorliegenden Fall war jedoch unklar, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Tür möglicherweise zunächst nur 45 cm weit geöffnet war und der Abstand des Klägerfahrzeugs von 55 cm zum Unfallzeitpunkt ausgereicht haben könnte. Dies ließ Zweifel daran, ob die Hauptverantwortung beim Vorbeifahrenden lag.

Haftungsverteilung:

Das OLG Saarbrücken entschied auf eine 50/50-Haftungsquote, da beide Parteien zur Entstehung des Unfalls beigetragen hatten:

  • Die Zweitbeklagte hatte ihre Pflicht verletzt, sich vor und während des Türöffnens ausreichend zu vergewissern.
  • Der Fahrer des Klägerfahrzeugs war mit einem zu geringen Abstand vorbeigefahren.

3. Praxisrelevanz: Das sollten Verkehrsteilnehmer wissen

Für Aussteigende:

  • Halten Sie sich an die Vorschriften des § 14 Abs. 1 StVO. Prüfen Sie vor dem Öffnen der Tür und während des Ein-/Aussteigevorgangs kontinuierlich, ob sich Verkehr nähert.
  • Halten Sie die Tür nur so lange offen wie unbedingt nötig, um Gefährdungen zu vermeiden.

Für Vorbeifahrende:

  • Passen Sie Geschwindigkeit und Seitenabstand an, wenn Fahrzeuge mit geöffneten Türen erkennbar sind. Der Abstand sollte so groß sein, dass auch unerwartete Bewegungen abgefangen werden können.

Rechtliche Konsequenzen:

  • Eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden kommt nur in Betracht, wenn nachweislich kein Verschulden des Aussteigenden vorliegt.
  • Bei unklaren Unfallhergängen oder wechselseitigen Sorgfaltspflichtverletzungen ist eine Haftungsteilung wahrscheinlich.

4. Fazit: Klare Vorgaben für komplexe Fälle

Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, wie entscheidend eine genaue Prüfung des Unfallhergangs ist. Ungeklärte Faktoren, wie das mögliche Weiteröffnen einer Tür während der Vorbeifahrt, können zu einer Haftungsverteilung führen.

Unsere Empfehlung:

  • Dokumentieren Sie den Unfallort sorgfältig, insbesondere die Position der Tür und die Abstände.
  • Ziehen Sie bei rechtlichen Streitigkeiten einen erfahrenen Anwalt hinzu, um Ihre Interessen durchzusetzen.

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und unterstützt Sie bei der Klärung der Haftungsfrage. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!

Unfall durch geöffnete Autotür: Wer haftet wirklich? Ihre Rechte

Linksabbieger

Unfall durch geöffnete Autotür: Sind Sie wirklich allein schuld?

Wer haftet bei einem Unfall durch eine plötzlich geöffnete Autotür? Die Antwort könnte Sie überraschen.

Ein alltägliches Szenario mit weitreichenden Folgen

Stellen Sie sich vor: Sie fahren entspannt an parkenden Autos vorbei, als plötzlich – wie aus dem Nichts – eine Tür aufschwingt. Es kommt zum Unfall. Wer trägt die Verantwortung? Derjenige, der die Tür geöffnet hat, oder doch Sie?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken sorgt für Klarheit

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die üblichen Vorstellungen von Schuld in solchen Situationen infrage stellt. Millionen Autofahrer stehen vor dieser Frage: Was passiert bei einer Kollision mit einer geparkten Autotür? Wer ist verantwortlich, wenn nicht eindeutig ist, ob die Tür möglicherweise erst während des Vorbeifahrens geöffnet wurde?

Der Fall

In dem verhandelten Fall parkte eine Frau am Straßenrand und öffnete ihre hintere Tür. Ein vorbeifahrender Golf kollidierte mit dieser Tür. Sie forderte vollständigen Schadensersatz – und das Gericht entschied: keine Alleinhaftung des Fahrers.

Warum? Das Gericht stellte fest, dass nicht nur der Abstand des Fahrers entscheidend ist. Auch die Frau, die die Tür geöffnet hatte, trug eine erhebliche Sorgfaltspflicht. Diese erfordert, den rückwärtigen Verkehr kontinuierlich im Auge zu behalten – besonders, wenn die Tür geöffnet bleibt und sie sich im Fahrzeug aufhält.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Dieses Urteil zeigt, dass viele Verkehrsteilnehmer ein falsches Bild von der Haftung haben. Auch die Person, die die Tür öffnet, muss sicherstellen, dass niemand gefährdet wird. Wenn unklar ist, ob die Tür möglicherweise im entscheidenden Moment weiter geöffnet wurde, trägt der Vorbeifahrende nicht automatisch die volle Schuld.

Für Sie als Autofahrer bedeutet dies: Sie haben Rechte! Kommt es zu einem Unfall mit einer plötzlich geöffneten Autotür, sind Sie nicht zwangsläufig der Schuldige. Dieses Urteil kann dabei helfen, Ihre Position im Falle eines Unfalls zu stärken.

Was tun nach einem Unfall mit einer Autotür?

In solchen Situationen kann ein Anwalt entscheidend sein. Die Frage der Haftung ist komplex und hängt oft von vielen Details ab. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Beweise zu sichern, die Haftungsfrage zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lassen Sie sich nicht voreilig als Schuldigen abstempeln! Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie nur für das haften, was tatsächlich auf Ihre Verantwortung zurückgeht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

in berlin geblitzt

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

FAQ Verkehrsunfall – Schadenregulierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Verkehrsrecht & Schadenregulierung nach einem Unfall

 

1. Was versteht man unter Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadenregulierung umfasst die Abwicklung aller Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall entstehen. Dazu gehören Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie mögliche Verdienstausfälle.

2. Wann sollte ich einen Anwalt für die Schadenregulierung nach einem Unfall beauftragen?

Ein Anwalt ist besonders dann wichtig, wenn es Unstimmigkeiten über die Schuldfrage gibt, wenn die Versicherung die Entschädigung kürzt oder verzögert, oder wenn es um komplexe Ansprüche wie Schmerzensgeld und Nutzungsausfall geht. Der Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

3. Was kann ein Anwalt für mich in der Schadenregulierung tun?

Ein Anwalt prüft die Haftungsfrage, übernimmt die Kommunikation mit der Schadenregulierung Verkehrsunfallgegnerischen Versicherung, organisiert Gutachten und setzt Ihre Ansprüche durch. Er stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und sorgt dafür, dass die Entschädigung in voller Höhe erfolgt.

4.  Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall können Sie Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ein Anwalt hilft Ihnen, alle Ansprüche korrekt zu beziffern und durchzusetzen.

5. Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung und dem Fahrzeugtyp. Ein Anwalt hilft Ihnen, den richtigen Anspruch zu ermitteln.

6. Welche Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall?

Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten und Schmerzensgeld. Zudem werden Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden erstattet. Ihr Anwalt sorgt dafür, dass alle berechtigten Ansprüche anerkannt und ausgezahlt werden.

7. Was passiert bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr Anwalt prüft die Berechnungen und sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden.

8. Wie wird Schmerzensgeld nach einem Unfall berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen, den Heilungsaussichten und den individuellen Umständen des Falls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen, eine angemessene Entschädigung zu ermitteln und durchzusetzen.

9. Wer trägt die Anwaltskosten bei der Schadenregulierung?

In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Ein Anwalt kann Ihnen im Vorfeld genau sagen, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

10. Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Die Dauer der Schadenregulierung hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Sachschäden können innerhalb weniger Wochen reguliert werden, während Fälle mit Personenschäden oder strittiger Haftungsfrage länger dauern können. Ein Anwalt beschleunigt den Prozess durch gezielte Verhandlungen mit der Versicherung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Verkehrsunfall Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein

Verkehrsunfall vorschaden

Verkehrsunfall: Gilt Rechts vor Links auch bei einem abgesenktem Bordstein

Mit der Frage, wer in dem Fall bei einem Verkehrsunfall haftet, hatte sich das Landgericht Lübeck zu beschäftigen und mit Urteil vom 26.01.2024 – 17 O 158/22 entschieden.

Fährt ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, so hat er Vorfahrt zu gewähren. Die im Straßenverkehr verankerte Grundregel „rechts vor links“ gilt dann nämlich nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und haftet vollständig. So auch in dem genannten Fall vor dem Landgericht Lübeck

Hier befuhr ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug eine Straße. Das von rechts kommende Fahrzeug musste einen abgesenkten Bordstein überqueren. Dieser Verkehrsteilnehmer nahm an, dass die Rechts vor Links Regel galt und fuhr los. dabei kam es zur Kollision beider Verkehrsteilnehmer.

 

Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 S.1 StVO hat bei einer nicht beschilderte Strecke Vorfahrt, der von rechts kommt. Diese Regel gilt allerdings nicht unbeschränkt. Wer  nämlich über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren möchte, muss die Vorfahrt gewähren. Dies ergibt sich wiederum aus § 10 S. 1 StVO. kommt es dann beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen diesen. In der Regel haftet dieser dann allein.

Entscheidungsgründe des Landgerichts zum Verkehrsunfall

Das Landgericht verurteilte den Kraftfahrer, der über den abgesenkten Bordstein fuhr und dessen Kfz Haftpflichtversicherung zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes. Bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche für, dass dieser den Unfall verursacht hat. Der Vorfahrtsverstoß sei auch schwerwiegend, so dass ein Mitverschulden in keiner Weise in betracht käme.

 

Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind:

  • Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall
  • Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)
  • Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

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