BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin

geblitzt

Auf der BAB 115, km 13,4, zw. AD Nuthetal u.Berlin wird im Rahmen der Bauarbeiten auf der AVUS (BAB 115) die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert und geblitzt. Über die Messstelle wurde bereits ausführlich berichtet (weiterlesen…). Nach Überprüfung diverser Messungen auf der BAB 115 treten Auffälligkeiten auf. Unter anderem scheint es offenbar Probleme mit der Abstandsberechnung zwischen Sensorkopf und Fahrzeug zu kommen. „BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin“ weiterlesen

Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig

[marker ]Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig[/marker]

Auf der BAB 9 bei Kilometer 0,2 in Fahrtrichtung Leipzig finden Geschwindigkeitsmessungen statt. Auf Höhe des Autobahndreiecks Potsdam besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Kurz hinter der Abzweigung von BAB 10 und BAB 9 wird mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ES 3.0 geblitzt.

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Darf die Polizei auf eigene Faust eine Blutentnahme durchführen?

Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Wird ein Betroffener bei einer Alkoholfahrt erwischt, droht ihm je nach Grad der Alkoholisierung u.a. eine Geldstrafe und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings schreibt die Rechtsprechung genau vor, wie die Ermittlung der Alkoholisierung zu erfolgen hat.

Oft stellt sich die Frage, ob die Polizei  auf eigene Faust einen Bluttest durchführen darf. Nein, für die Blutentnahme ist unbedingt ein dementsprechender richterlicher Beschluss notwendig! D.h., dass bei einer Verkehrskontrolle die Polizei überhaupt nicht dazu berechtigt ist, ohne die freiwillige Zustimmung der kontrollierten Person eine Blutentnahme anzuordnen.

In einem vergleichbaren Fall, in dem die Polizei bei einem Betrunkenen auf eigene Faust, mit den Worten ,,bei Ordnungswidrigkeiten sind wir die anordnende Behörde“, einen solchen Bluttest durchgeführt hatte, entschied das AG Kempten, dass wegen ,,grober Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften der Beweis (das abgenommene Blut des Betrunkenen) nicht verwertet werden dürfe. Der Beamte, der mit den oben zitierten Worten in bewundernswerter Konsequenz und Gelassenheit seinen Zuständigkeitsbereich um so manche Dimension ausweitet, ist nachweislich kein Einzelfall. Schlecht für die Strafverfolgung und „glücklich“ für den Betroffenen, der wegen des übereifrigen Handelns der Beamten wohl nicht für sein Trunkenheit haften musste.

Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0 – Der Spiegel berichtet über den Fall Oliver Kahn

Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe Nr.43 vom 22. Oktober 2012 über die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten; insbesondere dem auf oft auf Autobahnen eingesetzten Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Der Artikel nimmt Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung von Oliver Kahn, der im Jahr 2009 geblitzt wurde. Ein Sachverständiger stellte damals fest, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte, da nicht auszuschließen war, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen Lichtreflex ausgelöst wurde. Das Ergebnis des Sachverständigen wurde durch einen weiteren Sachverständigen bestätigt, der nach der Rechtsbeschwerde beim OLG beauftragt wurde. Oliver Kahns Mercedes befand sich ca. 1,5 Meter vor der so genannten Fotolinie. Also stellten sich die Sachverständigen die Frage, was denn dann die Messung ausgelöst haben könnte. Hier wurde die Messung offensichtlich durch einen Lichtreflex ausgelöst. Im Übrigen befanden sich noch 40 weitere Fahrzeuge, welche in der selben Messreihe wie Oliver Kahn gemessen wurden, in einer nicht plausiblen Position. Der Sachverständige stellte sich hier jedoch eine entscheidende Frage, nämlich, ob ein Messgerät dann noch seinen bestimmungsgemäßen Zweck entspricht, wenn nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Lichtreflexe Messungen auslösen und am Ende nicht mehr festgestellt werden kann, was für die Messung verantwortlich war. Der Hersteller, die Firma eso, hält die Annahme des Sachverständigen für Unsinn. Gegenüber dem Spiegel wollte sich die Firma eso gar nicht äußern.

Das Messgerät ES3.0 wird vor allem auf Autobahnen eingesetzt. In Brandenburg finden sich die Messgeräte vor allem südlich von Berlin auf der A2, A9A10 und A115. Im Fall Oliver Kahn handelt es sich nicht um einen Prominentenbonus, sondern um ein nicht so selten vorkommendes Phänomen. Es kommt tatsächlich vor, wie der Sachverständige im Fall Oliver Kahn berichtet, dass Fahrzeuge in einer nicht plausiblen Position abgebildet werden und dann die Frage aufkommt, wer oder was die Messung ausgelöst hat. Das Fahrzeug soll sich nämlich 3 Meter hinter dem mittleren Sensorkopf befinden, sobald die Kameras ausgelöst werden (an dieser Stelle wird die so genannte Fotolinie dokumentiert). Sobald das Fahrzeug am Sensor vorbeifährt, wird eine vorläufige Geschwindigkeit ermittelt. Anhand dieser Geschwindigkeit wird ein Signal an die Kameras gesendet. Sobald sich das Fahrzeug mit der vorläufig ermittelten Geschwindigkeit drei Meter bewegt hat, werden die Kameras ausgelöst (geblitzt) und bestätigen damit wohl die vorläufige Geschwindigkeit.  Im Fall Kahn befand sich das Fahrzeug jedoch noch ganze 1,5 Meter vor der Fotolinie, bevor es geblitzt wurde.

Das Messgerät ES3.0 hat jedoch nicht nur mit dem Problem der Lichtreflexe, sondern mittlerweile gleichfalls mit dem Problem der Datensicherheit zu kämpfen.

Sie wurden  geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab kostenlos an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Sollte die Geschwindigkeitsmessung in Brandenburg erfolgt sein, so kann anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht eine erste Einschätzung vorgenommen werden (Bußgeld online melden!).

Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß

Grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung nach einem mit einem Blitzer erfassten Geschwindigkeitsverstoß zulässig. Allerdings muss dabei

1. eine klare [marker ]Verhältnismäßigkeit[/marker] zwischen der Schwere des Vergehens und dem Ausmaß der Maßnahme bestehen (BVerfG NJW 06, 3411) und

2. eine solche Maßnahme zielführend sein.

Letzteres bedeutet, dass eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände der/s Betroffenen nur erfolgen kann, wenn der Tatverdächtige auf dem Messfoto (Blitzerfoto) nicht klar zu identifizieren ist und der Bußgeldrichter sich durch die o.g. Maßnahme mehr Aufschluss über die Identität (z.B. anhand auffälliger Kleidungsstücke, Physiognomie etc.) des Geblitzten erhofft. „Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß“ weiterlesen

Geblitzt auf der BAB 115

Geblitzt auf der BAB 115.

Im Rahmen der Bauarbeiten auf der A115 (Avus) in Berlin führt die Polizei Brandenburg eine Geschwindigkeitskontrolle kurz vor Berlin durch. Die Geschwindigkeit ist von der sonst üblichen Beschränkung auf 120 km/h zunächst auf 100 km/h reduziert. Die Beschränkung einige Kilometer vor der Baustelle soll Auffahrunfälle durch eventuelle Rückstaus vermeiden. Ob die Beschränkung an dieser Stelle sinnvoll ist, darüber kann gestritten werden. Geblitzt wird schließlich kurz vor der

Autobahnabfahrt Kleinmachnow (siehe Bild Blitzer.de). Laut Angaben der Messbeamten soll es hier zu überdurchschnittlich vielen Verkehrsverstößen kommen. Dies liegt wohl daran, dass der Kraftfahrer entweder die Verkehrszeichen nicht wahrnimmt oder aber ein sichtlicher Grund für die Beschränkung an dieser Stelle nicht erkennbar ist, da die Baustelle noch einige Kilometer hinter der Messstelle liegt. „Geblitzt auf der BAB 115“ weiterlesen

Augenblicksversagen auf Probefahrt und Folge von Abweichungen von Verkehrsüberwachungsrichtlinien

Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht.

Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden.

Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten  Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.

Absehen von Fahrverbot bei Irrtum über Geltung von Verkehrszeichen

Jeder Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 39 StVO aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten. Diese gehen zudem den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Dabei sind verschiedene Verkehrszeichen zu unterscheiden. Verkehrszeichen können Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen und darüber hinaus Zusatzzeichen. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass mehrere dieser Schilder an einer Schilderstange angebracht werden. Dem Autofahrer stellt sich dann häufig die Frage, welches Verkehrszeichen denn nun genau für ihn gilt.

Über einen solchen Fall hatte jüngst das OLG Bamberg zu entscheiden (Az.:2 SS OWI 563/12). In dem Verfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Der Betroffene hatte angegeben, eine Schilderstange mit mehreren Verkehrsschildern passiert zu haben- ganz oben ein die Geschwindigkeit begrenztes Zeichen (274), darunter ein Überholverbotszeichen (276) und ganz unten ein Zusatzzeichen der Nummer 1049-13. Dieses Zusatzzeichen bezieht sich ausschließlich auf  LKW (1048-12), Kraftomnibusse (1048-16) und PKW mit Anhänger (1048-11). Der Betroffene ging bei Wahrnehmung dieser Verkehrszeichen davon aus, dass sich sowohl die Geschwindigkeitsbegrenzung als auch das Überholverbot ausschließlich auf LKW, – Kraftomnibus,- und PKW-Anhänger-Fahrer erstrecken würde.

Tatsächlich bestimmt § 39 Abs. 3 S. 3 StVO, dass sich die Zusatzzeichen nur jeweils über das darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen. Demnach hätte sich auch der Betroffene an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten müssen. Darüber hatte sich der Betroffene geirrt. Das Gericht sah aufgrund des Irrtums über die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung, der überzeugend dargelegt wurde, von der Verhängung des Fahrverbots ab.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht?

Wer eine Verkehrsstraftat -wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Fahrerflucht gemäß § 142 StGB- begeht, kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens in der Strafsache der Führerschein vorläufig entzogen werden, § 69 StGB. Dies geschieht in der Regel dann, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. 

Über einen solchen Fall hatte das LG Aurich jüngst in einem Beschluss zu entscheiden (12 Qs 81/12). Hier war der spätere Beschuldigte bei einem Bahnübergang gegen eine Bahnschranke gefahren. Dabei war an dem Schrankenantrieb ein Schaden von 5.600,00 € entstanden. Nachdem dem Beschuldigten zunächst Passanten zur Hilfe geeilt waren, setzte dieser seine Fahrt zu einer Werkstatt fort. Erst 40 Minuten später, nachdem eine Passantin den Unfall bei der Polizei angezeigt hatte, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab seine Verantwortung für den Unfall an der Bahnschranke vollumfänglich zu. Das zuständige Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin im laufenden Verfahren den Führerschein vorläufig entzogen.

Dieser Entscheidung trat das LG Aurich in seinem Beschluss vom 06.07.2012 entgegen. Zwar sah das Gericht den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und damit verbunden einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertigen würde. Es würdigte allerdings auch das nachträgliche Aufklärungsverhalten des Beschuldigten. Aus Sicht des Gerichts war der Beschuldigte von Anfang an entschlossen, sich als Unfallverursacher erkennen zu geben und den Schaden zu begleichen. Das LG Aurich sah daher im Ergebnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Tatbestand der Fahrerflucht verwirklicht hat. Wegen dieses Vergehens muss er sich weiter vor Gericht verantworten.

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