Fahrverbot trotz Kündigung

Fahrverbot

Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.2.2016, Az.: 3 Ws (B) 95/16)

Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die drohende Kündigung des Arbeitgebers als unzureichenden Grund für das Absehen von einem Fahrverbot angesehen.

Ein angestellter Physiotherapeut hatte auf der Stadtautobahn von Berlin nachts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrlässig um 37 km/h überschritten. Die Behörde erließ daraufhin ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 Euro. Hiergegen erhob der Autofahrer Einspruch. Er gab an, dass ihm bei Anordnung eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Denn er absolviere ausschließlich Hausbesuche, wozu er schwere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte könnten die Termine nicht entsprechend wahrnehmen.

Amtsgericht Tiergarten verzichtete auf das Fahrverbot

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab und verdoppelte die Geldbuße stattdessen auf 320 Euro. Begünstigend würdigte es dabei auch, dass zur Nachtzeit nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe.

Kammergericht hebt Urteil auf – Berufliche Nachteile durch sind hinzunehmen

Diese Entscheidung hob das Kammergericht Berlin nun auf. Generell könne zwar unter besonderen Umständen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von einem Fahrverbot abgesehen werden. Solche sah es in dem Fall aber nicht als gegeben an. Denn berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Es sei nicht dargelegt worden, dass das Fahrverbot nicht durch Urlaub bzw. durch einen Fahrer oder ein Taxi hätte überbrückt werden können. Auch sei die Überschreitung der Geschwindigkeit zur Nachtzeit nicht begünstigend zu werten. Die Höchstgeschwindigkeit dürfe generell nicht um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die Beeinträchtigungen durch das Fahrverbot stellen nach Ansicht des Gerichts daher bloße Unannehmlichkeiten dar, die hinzunehmen seien.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Rotlichtverstoß Berlin: Verwechslung der Ampel

rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß – Fahrverbot

Kein Absehen von einem Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgrund von Verwechslung mit grüner Fußgängerampel

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 22. Dezember 2015 (3 SS OWi 1326/15) begründet das Verwechseln der roten Lichtzeichenanlage mit der grünen Fußgängerampel kein Absehen vom Fahrverbot.

Das OLG führt hierzu aus, dass mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten Augenblicksversagen begrifflich nur ein Versagen des Betroffenen umschrieben wird, das dadurch gekennzeichnet wird, dass der Handelnde für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen Augenblick lang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hieraus allerdings lässt sich nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale einer grobe  Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG vorliegen.

Für den Wegfall eines nach nach dieser Vorschrift verwirkten Fahrverbotes aufgrund eines Augenblicksversagens wegen Nichtbeachtung einer mehr als eine Sekunde dauernden Rotphase ist regelmäßig kein Raum, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Verwechslung der bereits Grünlicht zeigenden und parallel zur beabsichtigten Fahrtrichtung stehenden Fußgängerampel begründet wird.

Positive Beispiele gibt es jedoch selbstverständlich auch. Unter anderem hatte das OLG Hamm (alte Entscheidung: DAR 99, 515) ein Augenblicksversagen angenommen, in denen der Betroffenen bereits 3 Minuten vor einer roten Lichtzeichenanlage wartete sowie schließlich irrig davon ausging, dass die Ampel defekt sei und deshalb dauerrot anzeigt.

Rotlichtverstoß in Berlin

In Berlin werden jährlich ca. 15.000 Rotlichtverstöße registriert, wobei hiervon rund 3.000 qualifizierte Rotlichtverstöße (über eine Sekunde Rot – Fahrverbot) geahndet werden.

Die Polizeistatistik der Polizei Berlin zeigt offiziell die Bezirke, in denen es am häufigsten zu Unfällen kommt, weil rote Ampeln missachtet werden. Der Bezirk Mitte ist hierbei führend. Den zweiten Platz teilen sich die Bezirke Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf. Die Statistik der Berliner Polizei zeigt auch, dass insbesondere die Ahnung von Rotlichtverstößen von Radfahrern stark zugenommen hat. Insbesondere im Bezirk Berlin Mitte wird durch eine starke Präsenz einer Fahrradstaffel der Polizei überdurchschnittlich intensiv kontrolliert (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)


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Geblitzt auf der BAB 9 bei Km 38,1 Tempo 80

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg

Geblitzt in Brandenburg:

BAB 9, km 38,1 in Fahrtrichtung Leipzig


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Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor es3.0 bzw. mit es8.0 der Firma eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 134 km/h wird geblitzt. Der Blitzer befindet sich in Höhe der Hagenbrücke. Zuständig ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

 

BAB 9, km 38,1
©openstreetmap

Sie wurden auf der BAB 9, km 38,1 in Fahrtrichtung Leipzig in Brandenburg geblitzt. Und Sie haben Post von der Zentralen Bußgeldstelle  Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]


Messgerät: Es3.0 / ES8.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren. Diese überwachen mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

[iphorm id=“1″ name=“Bussgeld“]

Geblitzt: BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark

Geblitzt wird auf der BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark und in Fahrtrichtung Lübeck

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen diese Messstelle und deren Schwachstellen genau. Gemessen wird hier mit dem Messgerät PoliScan Speed der  Firma Vitronic. Geblitzt wird aus einer stationären Messkabine. Der Blitzer steht einige Meter vor der Notrufsäule. Exakt auf gleicher Höhe wird in Richtung Lübeck von einem mobilen Blitzer (ebenfalls PoliScan Speed) gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h! Ab einem Grenzwert von 113 – 115 km/h wird gemessen.  Sie wurden in Brandenburg gemessen? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Messstelle

BAB 20, km 327,94
© OpenStreetMap – BAB 20, km 327,94

(Quelle: Verkehrsrecht Brandenburg: Ihre Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin – Brandenburg)

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[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeldverfahren – Rechtsanwalt“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“unverbindliche Beratung“]Nutzen Sie die Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.panthermedia_00654282 „Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?“ weiterlesen

Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot

In einem Fall des LG Kaiserslautern wurde ein junger Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt, bei der er 1,75 ‰ aufwies, gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Bei einer solchen Verurteilung stellt sich gemäß § 69 StGB regelmäßig die Frage, ob dem Verurteilten auch seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist.panthermedia_03344807 „Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis“ weiterlesen

Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?

Fahrverbot

Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.panthermedia_00148120 „Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?“ weiterlesen

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes

Bei Geschwindigkeitsmessungen kann es immer wieder zu Leerfotos mit Leerdatensätzen kommen. Solche Leerfotos entstehen bei sog. Knickstrahlreflexionen, wenn Fahrzeuge im reflektierten Radarstrahl außerhalb des maßgeblichen Bildaufnahmebereichs aufgenommen werden. Die Aufnahme wird dabei entweder durch statische Objekte (z.B. Verkehrsschilder) oder durch individuelle Reflektoren (z.B. die Metallfläche eines anderen PKW) ausgelöst.

Poliscan Speed
Poliscan Speed

„Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes“ weiterlesen

Freispruch nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5

Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.Moderne Geschwindigkeitskontrolle

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.

Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

OLG Oldenburg: Regelfahrverbot kann trotz grober Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen – Abstandsregel entscheidend

In einem wegweisenden Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass ein Regelfahrverbot trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, und der Messstelle nicht eingehalten wurde. Dieser Fall hat besondere Bedeutung für Verkehrsteilnehmer, die häufig mit Geschwindigkeitsmessungen konfrontiert sind, da er den Schuldgehalt der Tat in solchen Fällen neu bewertet.

Der Fall: Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft

Im konkreten Fall überschritt der betroffene Kraftfahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h. Normalerweise führt ein derartiger Verstoß gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem Regelfahrverbot. Das OLG Oldenburg stellte jedoch fest, dass der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten sei, wenn der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

Warum spielt der Abstand eine Rolle?

Verkehrsteilnehmer haben berechtigterweise die Erwartung, dass sie sich nach dem Passieren eines Schildes mit veränderter Geschwindigkeitsvorgabe angemessen auf die neue Geschwindigkeitsbegrenzung einstellen können. Dies erfordert einen Mindestabstand zwischen dem Schild und der Messstelle. Wird dieser Abstand unterschritten, können sich Kraftfahrer nicht ausreichend auf die neue Verkehrssituation vorbereiten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann.

Abstandsregelungen in Niedersachsen und Brandenburg

Laut den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien zur Überwachung des fließenden Verkehrs muss ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle eingehalten werden. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa an Gefahrenstellen oder bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern.

Fazit: Chancen auf Entfall des Fahrverbots

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass es sich für betroffene Verkehrsteilnehmer lohnen kann, den Abstand zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle in den Fokus der Verteidigung zu rücken. In Fällen, in denen dieser Abstand nicht den Vorgaben entspricht, könnte das Regelfahrverbot entfallen. Wer also in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist, sollte prüfen lassen, ob die Messung den geltenden Abstandsregelungen entspricht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei drohenden Fahrverboten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Umstände der Messung und des Verkehrszeichens detailliert prüfen und gegebenenfalls gegen das Fahrverbot vorgehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas BrunowSchwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– **Verteidigung in Bußgeldverfahren**: Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

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