Fahrerflucht: Kann der Unfall auch noch nach Verlassen des Unfallorts gemeldet werden, um eine Unfallflucht zu vermeiden?
Fahrerflucht: Sofern der andere Unfallbeteiligte nicht an der Unfallstelle anwesend ist, stellt sich oft die Frage, wie lange man eigentlich am Unfallort warten muss, um eine Fahrerflucht zu vermeiden. Eine angemessene Wartezeit hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls und natürlich von der Lage des Unfallortes.
Die Wartezeit auf einer einsamen Landstraße zur Nachtzeit wird kürzer zu bemessen sein, als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich.
Aus unserer Fallbearbeitung im Bereich Fahrerflucht:
Sachverhalt:
Der Mandant wohnt in einem kleinen Dorf. Sein Fahrzeug parkte auf seinem Hof. Morgens um 5 Uhr wollte unser Mandant den Weg zu seiner Arbeit antreten. Beim Rückwärtsfahren stieß er mit einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Fahrzeug zusammen. Er hielt sofort an, schaute sich sein Fahrzeug und das andere Fahrzeug an. Einen – aus seiner Sicht – kleinen Schaden stellte er bei dem anderen Fahrzeug fest. Den Eigentümer des Fahrzeugs kannte er, da es sich um die gegenüber wohnenden Nachbarn handelte. Er klingelte mehrfach an der Haustür, wobei niemand die Tür öffnete.
Sodann fuhr er zur Arbeit und verrichtete eine Doppelschicht, die bis ca. 19:30 Uhr ging. Um ca. 21:00 Ur begab er sich zur Polizei und meldete selbstständig den Unfall. Zwischenzeitlich wurde der Unfall allerdings schon von den Nachbarn gemeldet. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I StGB (Unfallflucht) zunächst gegen unbekannt ein. Mit der Aussage meines Mandanten wurde das Verfahren nunmehr gegen ihn persönlich weitergeführt.
Der Unfallgegner ließ sein Fahrzeug gutachterlich bewerten. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 3.000 €. Diese Information wurde vom Geschädigten über die Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerflucht gem. § 111 a StPO
Aufgrund des erheblichen Schadens beantragte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Fahrerflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO. Das Amtsgericht zögerte nicht lange und erließ den Beschluss. Der Mandant durfte damit bis zur Hauptverhandlung kein Kraftfahrzeug mehr führen.
Einstellung des Verfahrens
In der kurz darauf durchgeführten Hauptverhandlung konnte das Verfahren gegen unseren Mandanten allerdings gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage eingestellt werden. Der § 111 a StPO Beschluss wurde aufgehoben. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung an unseren Mandanten zurückgegeben.
24 Stunden Regel nach der Fahrerflucht
Unser Mandant ging davon aus, dass er 24 Stunden Zeit hat, einen Schaden zu melden, um straffrei zu bleiben. Hier irrte unser Mandant.
Gemeint war § 142 Abs. 4 StGB: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“
Zwar fand der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs statt; allerdings lag mit Reparaturkosten von über 3.000 € ein bedeutender Schaden vor. Dieser schließt die Anwendung des § 142 IV StGB aus.
Muss die Anwendbarkeit der Vorschrift über die tätige Reue wegen der Schadenshöhe abgelehnt werden, kann das Verhalten des Täters nach der Fahrerflucht dennoch die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß § 69 StGB zum Führen eines Fahrzeugs widerlegen.
So lag der Fall auch hier: Da der unser Mandant sich bereits unmittelbar nach seiner Arbeit stellte (und damit auch sein Hauptbelastungszeuge war)und sich weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister einschlägige Einträge befanden, ging das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung lediglich von einem einmaligen Versagen aus. Dies führte dazu, dass das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldanlage eingestellt werden konnte. Der Mandant erhielt in der Verhandlung seinen Führerschein zurück und konnte sofort wieder Kraftfahrzeuge fahren.
[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“mailto:brunow@streich-partner.de?subject=Anfrage zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]
Prof. Dr. Streich & Partner Rechtsanwälte
Secondary phone: 01774077335
Fax: 030226357150
Email: brunow@streich-partner.de
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.